12 A.________ sei Mitglied der sog. „X.________ -Gang“ gewesen. Er sei von Beginn der Auseinandersetzung an dabei bzw. sei der Auslöser gewesen, weshalb ihm bewusst gewesen sei, dass es darum ging, J.________ und C.________ „auszunehmen“ und sich durch die Wegnahme von Zigaretten und anderen Wertgegenständen zu bereichern. 8.2 Vorinstanzliche Beweiswürdigung