36 Abs. 1 lit. c JStG hier nicht und die Verjährung ist noch nicht eingetreten, weshalb keine Einstellung erfolgen kann. Es wird sich jedoch im Folgenden zeigen, dass der Beschuldigte aufgrund der entlastenden Beweislage von den Vorwürfen der Sachbeschädigung freizusprechen sein wird (nachfolgend Ziff. II.11). 11 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung