Gemäss Anklageschrift wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit namentlich erwähnten Mittätern zuerst die Veloreifen und anschliessend die Autoreifen aufgeschlitzt zu haben. Die vorgeworfenen Handlungen betreffen den gleichen Täterkreis und sind in einem Zug erfolgt, unmittelbar nacheinander und an örtlich angrenzenden Stellen. Damit sind diese Tathandlungen nicht getrennt zu behandeln, sondern als Tateinheit. Der gesamthafte Deliktsbetrag von CHF 850.00 liegt über dem praxisgemässen Grenzwert von CHF 300.00 für ein geringfügiges Vermögensdelikt. Somit greift die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 36 Abs. 1 lit.