Die beiden Sachverhalte würden sich örtlich und zeitlich nicht decken. Der Sachschaden beim Zerstechen der Veloreifen betrage zudem nur CHF 100.00, weshalb von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen sei, welches - entsprechend der dafür nach Jugendstrafrecht vorgesehenen einjährigen Verjährungsfrist - im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt gewesen sei, weshalb eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen habe. Gemäss Anklageschrift wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit namentlich erwähnten Mittätern zuerst die Veloreifen und anschliessend die Autoreifen aufgeschlitzt zu haben.