Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aus der Anklageschrift bei sämtlichen Vorwürfen klar genug hervorgeht, welche Tathandlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden (einerseits als eigene Handlung innerhalb der Gruppe und andererseits das Mittragen der Handlungen der anderen Gruppenmitglieder). Für den Beschuldigten können keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Damit ist auch – wie im Übrigen den Akten zu entnehmen ist - jederzeit eine wirksame Verteidigung möglich gewesen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.