10 Auch die Sachbeschädigungen gemäss Ziff. 1.4. wurden als Handlungen in Mittäterschaft beschrieben. Die Handlungen, welche der Beschuldigte gemeinsam mit den Mittätern begangen haben soll, sind sachlich, örtlich und zeitlich genügend umschrieben. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aus der Anklageschrift bei sämtlichen Vorwürfen klar genug hervorgeht, welche Tathandlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden (einerseits als eigene Handlung innerhalb der Gruppe und andererseits das Mittragen der Handlungen der anderen Gruppenmitglieder).