Es wurde auch hier erneut festgehalten, er sei ab Beginn der Auseinandersetzung dabei gewesen und ihm sei bewusst gewesen, dass es darum gegangen sei, die kleinere Gruppierung auszunehmen und sich durch die Wegnahme von Zigaretten, Handys, Musikboxen, Bargeld und anderen Wertgegenständen zu bereichern. Damit sind sowohl seine Tatbeiträge innerhalb der Gruppe wie auch das Mitwirken als Mitglied der Gruppe, mithin das Mittragen der Handlungen der Gruppe und damit auch der entsprechende Vorsatz genügend umschrieben (zur Zugehörigkeit der X.________- Gang siehe oben).