1.3.) wurde der Beschuldigte am Anfang namentlich als Teil einer grösseren, neu formierten Gruppierung erwähnt. Für den weiteren Verlauf wurde die Handlung der „grösseren Gruppe“ umschrieben, von welcher der Beschuldigte laut Anklageschrift Teil gewesen sein soll. Nach dem Beschrieb der einzelnen Handlungen der grösseren Gruppe wurde noch aufgeführt, dass sich der Beschuldigte mitten im Geschehen befunden haben soll, sich an der Schlägerei beteiligt und dabei mindestens einem Opfer einen Faustschlag verabreicht haben soll.