aufgepasst haben soll, dass niemand kommen würde. Zum Vorsatz wurde festgehalten, dass er von Anfang an dabei gewesen und ihm bewusst gewesen sei, dass es darum gegangen sei, von J.________ unrechtmässig Geld zu erlangen und sich damit zu bereichern. Damit sind seine Tatbeiträge, sein Wirken als Teil der Gruppe und damit auch sein Vorsatz genügend umschrieben (zur Zugehörigkeit der X.________-Gang siehe oben). Beim anschliessenden zweiten Raub in der gleichen Nacht zum 10. September 2016 (AKS Ziff. 1.3.) wurde der Beschuldigte am Anfang namentlich als Teil einer grösseren, neu formierten Gruppierung erwähnt.