Damit kommt klar zum Ausdruck, dass der Beschuldigte weiter als Teil einer Gruppe gehandelt haben soll. Die Drohkulisse der Gruppe stand auch in AKS Ziff. 1.2. im Vordergrund, was sich beispielsweise in der Formulierung widerspiegelt, wonach J.________ der Meinung gewesen sein soll, dass sie nicht hätten fliehen können, weil einer der Gruppe sie sonst gepackt hätte. Es geht aus der Formulierung in der Anklageschrift klar hervor, dass die als Gruppe umschriebenen einzelnen Handlungen auch dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Als eigene Handlung des Beschuldigten wurde zusätzlich noch ausgeführt, dass er vor dem Domizil von J.________ aufgepasst haben soll, dass niemand kommen würde.