Bei der Mittäterschaft steht grundsätzlich die Handlung als Gruppe im Vordergrund, welche durch alle Mittäter mitgetragen wird. Entsprechend wurde dem Beschuldigte vorgeworfen, in Mittäterschaft in casu als Teil einer Gruppierung gehandelt zu haben. Gerade bei den beiden Räuben und der versuchten qualifizierten Erpressung wurde die Bedrohungssituation nicht nur durch die Handlung eines Einzelnen, sondern durch das Handeln als Gruppe geschaffen bzw. aufrechterhalten. Diese Besonderheit widerspiegelt sich in der Anklageschrift darin, dass oft das Handeln der Gruppe umschrieben wird.