es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). 6.3 Beurteilung durch die Kammer Sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte wurden als in Mittäterschaft begangen angeklagt (AKS Ziff. 1.1. – 1.4., pag. 1233 ff.). Bei der Mittäterschaft steht grundsätzlich die Handlung als Gruppe im Vordergrund, welche durch alle Mittäter mitgetragen wird.