In der Anklageschrift stehe aber bei den jeweiligen Abschnitten nicht, welches der genaue Tatbeitrag des Beschuldigten während der einzelnen Handlungen der Gruppe gewesen sein soll. Weiter werde auch nicht genau umschrieben, wann sich der Beschuldigte genau den Vorsatz der Gruppe zu den einzelnen Handlungen angeeignet haben soll. Der Vorsatz werde allgemein damit abgetan, dass durch seine angebliche Mitgliedschaft in der X.________ Gang jedes Handeln der Gruppe auch beim Beschuldigten vorsatzmässig abgedeckt sei.