Der Tatbeitrag des Beschuldigten werde - mit Ausnahme der umschriebenen Handlung des Beschuldigten in Bezug auf das Fragen nach der Zigarette gemäss AKS Ziff. 1.1 - bei allen Vorwürfen allgemein damit abgetan, dass er sich in der Gruppe befunden haben soll. Es werde lediglich umschrieben, wie die Gruppe als Ganzes tätig geworden sein soll und hieraus werde geschlossen, dass somit auch der Beschuldigte als Teil der Gruppe tätig geworden sei. In der Anklageschrift stehe aber bei den jeweiligen Abschnitten nicht, welches der genaue Tatbeitrag des Beschuldigten während der einzelnen Handlungen der Gruppe gewesen sein soll.