6. Verletzung des Anklagegrundsatzes 6.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (pag. 1951 ff.) und rügte, dass in der Anklageschrift (nachfolgend auch: AKS) bei allen Vorwürfen der jeweilige Tatbeitrag des Beschuldigen zu wenig klar umschrieben sei. Es gehe nicht klar hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Der Tatbeitrag des Beschuldigten werde - mit Ausnahme der umschriebenen Handlung des Beschuldigten in Bezug auf das Fragen nach der Zigarette gemäss AKS Ziff.