398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist aufgrund der Anschlussberufung der Leitung Jugendanwaltschaft in den von der Anschlussberufung umfassten Punkten nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, sie darf das Urteil in diesen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO).