5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten (pag. 1588 ff.) ist das Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).