Ill. Für A.________ sei: 1. die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und 2. eine ambulante Behandlung anzuordnen. 7 IV. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einem unbedingten Freiheitsentzug von 130 Tagen unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 13 Tagen. Der Vollzug sei zugunsten der Schutzmassnahme aufzuschieben; 2. zu den anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.