Die Zivilklage des H.________ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. IV. 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen; 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.