2 hiervor). An der Berufungsverhandlung vom 29. August 2019 stellte der Leitende Jugendanwalt den Antrag, das Einvernahmeprotokoll vom 3. August 2017 von S.________ im Verfahren BM 16 0894 sowie die Verfügung vom 22. August 2019 der Jugendanwaltschaft betreffend vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung im Verfahren BM 18 0544 zu den Akten zu erkennen. Diese Anträge wurden gutgeheissen (pag 1942 ff.). Weiter wurde an der Berufungsverhandlung die inzwischen ausgefertigte Anklageschrift im Verfahren BM 18 0544 zu den Akten erkannt (pag 1943, 1968 ff.).