___ erstellte psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten ein, datiert vom 10. Juni 2019 (pag. 1818 ff.). Das Gutachten wurde den Parteien mittels Verfügung vom 24. Juni 2019 zugestellt und es wurde ihnen nochmals Gelegenheit gegeben, innert Frist allfällige Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Gutachter zu stellen, welche sich auf das vorliegende jugendrechtliche Berufungsverfahren beziehen (pag. 1885 f.). Die Leitung Jugendanwaltschaft stellte keine Ergänzungsfragen (pag. 1889). Rechtsanwalt B.__