4 Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wurden die Verteidigung und die Leitung Jugendanwaltschaft um Mitteilung ersucht, ob sich bezüglich des oberinstanzlichen Verfahrens zusätzliche Fragen an den psychiatrischen Experten ergeben würden. Beide Parteien teilten mit, dass aktuell keine zusätzlichen Fragen an den psychiatrischen Experten gestellt werden würden (pag. 1809, 1813, 1816). Am 20. Juli 2019 reichte die Leitung Jugendanwaltschaft das inzwischen durch Dr. med. O.________ erstellte psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten