Den Privatklägern wurde mit derselben Verfügung die Gelegenheit gegeben, bis am 31. Januar 2019 schriftliche Anträge für die oberinstanzliche Beurteilung zu stellen (pag 1701 ff.). Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 reichte der Verteidiger des Privatklägers C.________, Rechtsanwalt D.________, schriftliche Anträge ein und verlangte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1717). Die restlichen Privatkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen (pag. 1727). Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 informierte die Leitung Jugendanwaltschaft, dass sich der Beginn der psychiatrischen Begutachtung infolge erneuter Flucht des Beschuldigten verzögert habe.