Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurde festgehalten, dass das mündliche Verfahren ohne Teilnahme der Privatklägerschaft an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgesehen sei. Besondere Umstände, welche gestützt auf Art. 20 Abs. 2 JStPO eine Teilnahme in der Hauptverhandlung notwendig erscheinen liessen, würden nicht vorliegen. Den Privatklägern wurde mit derselben Verfügung die Gelegenheit gegeben, bis am 31. Januar 2019 schriftliche Anträge für die oberinstanzliche Beurteilung zu stellen (pag 1701 ff.).