dem Verfahren relevant sein könnte und stellte deshalb den Antrag auf Zweiteilung der oberinstanzlichen Verhandlung gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO (separate Beurteilung der Tat- und Schuldfrage, sog. Schuldinterlokut; pag. 1634 f.). Die Verteidigung zeigte sich mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 mit einer Zweiteilung der Verhandlung nicht einverstanden und stellte den Antrag auf Verschiebung des Verhandlungstermins vom 29. Oktober 2018 (pag. 1658). Hierauf wurde der Verhandlungstermin abgesetzt und mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 die neue Verhandlung auf den 7. März 2019 angesetzt.