form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung. Die Leitung Jugendanwaltschaft erklärte hierauf mit Schreiben vom 7. Mai 2018 die Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung (Bemessung des Freiheitsentzugs) und die damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils (pag. 1604 f.). Seitens der Privatkläger wurden mit Schreiben vom 27. April 2018 weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (pag. 1602, 1608).