Zudem wurden die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und eine ambulante Behandlung angeordnet. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt und die amtliche Entschädigung der Verteidigung festgesetzt. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte verurteilt, dem Privatkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 2‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2016 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit der Mittäter. Die Entschädigung der privaten Verteidigung von C.________ wurde auf insgesamt CHF 4‘050.00 bestimmt. Die Zivilklage des Privatklägers G._____