Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 119 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2019 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichter Vicari und Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Staatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ Straf- und Zivilkläger 1 E.________ Straf- und Zivilkläger 2 F.________ Straf- und Zivilkläger 3 G.________ Straf- und Zivilkläger 4 H.________ Zivilkläger I.________ Strafkläger Gegenstand Raub, qualifizierte Erpressung, Sachbeschädigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts (Kollegialgericht) vom 19. Oktober 2017 (JG 17 34) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2017 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig erklärt des Raubes, mehrfach und gemeinsam mit Mittätern begangen, am 9. September 2016 in Bern z.N. von C.________ und J.________ sowie am 10. September 2016 in Bern z.N. von E.________, F.________, H.________ und G.________. Weiter wurde der Be- schuldigte schuldig erklärt der versuchten qualifizierten Erpressung, gemeinsam mit Mittätern begangen, am 9. September 2016 in Bern z.N. von C.________ und J.________ sowie der Sachbeschädigung, mehrfach und gemeinsam mit Mittätern begangen, am 12./13. August 2016 am Bahnhof K.________ z.N. von I.________ (Sachschaden CHF 100.00) und am 13. August 2016 beim Parkplatz K.________ z.N. von L.________ und M.________ (Sachschaden CHF 750.00). Der Beschul- digte wurde verurteilt zu einem bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren, mit Begleitperson, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) von 13 Tagen. Zudem wurden die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und eine ambulante Behandlung angeordnet. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt und die amtliche Entschädigung der Verteidigung fest- gesetzt. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte verurteilt, dem Privatkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 2‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2016 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit der Mittäter. Die Ent- schädigung der privaten Verteidigung von C.________ wurde auf insgesamt CHF 4‘050.00 bestimmt. Die Zivilklage des Privatklägers G.________ wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklagen der anderen Privatkläger E.________, F.________ und H.________ wurden auf Grund der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verweisen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 1572). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Ver- fügung vom 21. März 2018 (pag. 1580 f.) erklärte der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. April 2018 (pag. 1588 ff.) form- und fristgerecht die vollumfängliche Beru- fung. Die Leitung Jugendanwaltschaft erklärte hierauf mit Schreiben vom 7. Mai 2018 die Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung (Be- messung des Freiheitsentzugs) und die damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils (pag. 1604 f.). Seitens der Privatkläger wurden mit Schreiben vom 27. April 2018 weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Beru- fung beantragt (pag. 1602, 1608). 3 Die Berufungsverhandlung wurde auf den 29. Oktober 2018 angesetzt (pag. 1631). Mit Schreiben vom 17. September 2018 (pag. 1634 f.) informierte die Leitung Ju- gendanwaltschaft die Kammer darüber, dass gegen den Beschuldigten in der Zwi- schenzeit eine neue Strafuntersuchung eröffnet worden sei wegen Raubes unter Mitführen einer Schusswaffe, angeblich begangen am 29. Mai 2018 in N.________ (BM 18 0544). In deren Zuge habe die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unter- bringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und die ambulante Be- handlung angeordnet (pag. 1636 ff.) sowie ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (pag. 1640 ff.). Eine Kopie des Auftrags zur psychiatrischen Begutachtung über den Beschuldigten im Verfahren BM 18 0544 wurde der Kammer durch die Leitung Jugendanwaltschaft eingereicht und anschliessend der Verteidigung zuge- sandt (pag. 1647). Die Leitung Jugendanwaltschaft führte in ihrem Schreiben vom 17. September 2018 weiter aus, dass das Ergebnis dieser psychiatrischen Begut- achtung auch für die Beurteilung der notwendigen Schutzmassnahme in vorliegen- dem Verfahren relevant sein könnte und stellte deshalb den Antrag auf Zweiteilung der oberinstanzlichen Verhandlung gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO (separate Beurteilung der Tat- und Schuldfrage, sog. Schuldinterlokut; pag. 1634 f.). Die Ver- teidigung zeigte sich mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 mit einer Zweiteilung der Verhandlung nicht einverstanden und stellte den Antrag auf Verschiebung des Ver- handlungstermins vom 29. Oktober 2018 (pag. 1658). Hierauf wurde der Verhand- lungstermin abgesetzt und mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 die neue Verhand- lung auf den 7. März 2019 angesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde die Leitung Ju- gendanwaltschaft ersucht, dem Gericht das psychiatrische Gutachten aus dem neuen Strafuntersuchung BM 18 0544 zuzustellen, sobald vorliegend (pag. 1661 f., 1701 ff.). Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurde festgehalten, dass das mündliche Verfahren ohne Teilnahme der Privatklägerschaft an der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung vorgesehen sei. Besondere Umstände, welche gestützt auf Art. 20 Abs. 2 JStPO eine Teilnahme in der Hauptverhandlung notwendig er- scheinen liessen, würden nicht vorliegen. Den Privatklägern wurde mit derselben Verfügung die Gelegenheit gegeben, bis am 31. Januar 2019 schriftliche Anträge für die oberinstanzliche Beurteilung zu stellen (pag 1701 ff.). Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 reichte der Verteidiger des Privatklägers C.________, Rechtsan- walt D.________, schriftliche Anträge ein und verlangte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1717). Die restlichen Privatkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen (pag. 1727). Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 informierte die Leitung Jugendanwaltschaft, dass sich der Beginn der psychiatrischen Begutachtung infolge erneuter Flucht des Beschuldigten verzögert habe. Am 25. Februar 2019 erfolge das Erstgespräch mit dem Gutachter und der Gutachter benötige voraussichtlich 4 Monate zur Fertigstel- lung des Gutachtens. Somit stellte die Leitung Jugendanwaltschaft den Antrag, die Verhandlung vom 7. März 2019 abzusetzen und auf einen Termin im August 2019 anzusetzen (pag. 1736). Hierauf wurde der ursprüngliche Verhandlungstermin ab- gesetzt (pag. 1781) und mit Verfügung vom 28. Februar 2019 die Berufungsver- handlung neu auf den 29. August 2019 angesetzt (pag. 1797). 4 Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wurden die Verteidigung und die Leitung Ju- gendanwaltschaft um Mitteilung ersucht, ob sich bezüglich des oberinstanzlichen Verfahrens zusätzliche Fragen an den psychiatrischen Experten ergeben würden. Beide Parteien teilten mit, dass aktuell keine zusätzlichen Fragen an den psychia- trischen Experten gestellt werden würden (pag. 1809, 1813, 1816). Am 20. Juli 2019 reichte die Leitung Jugendanwaltschaft das inzwischen durch Dr. med. O.________ erstellte psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten ein, datiert vom 10. Juni 2019 (pag. 1818 ff.). Das Gutachten wurde den Parteien mittels Ver- fügung vom 24. Juni 2019 zugestellt und es wurde ihnen nochmals Gelegenheit gegeben, innert Frist allfällige Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Gutachter zu stellen, welche sich auf das vorliegende jugendrechtliche Berufungsverfahren beziehen (pag. 1885 f.). Die Leitung Jugendanwaltschaft stellte keine Ergänzungs- fragen (pag. 1889). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Schreiben vom 9. Juli 2019 mit, dass er bereits im Rahmen des vor der Jugendanwaltschaft hängigen anderen Strafverfahrens Ergänzungsfragen zum Gutachten gestellt habe (pag. 1890). Mit Schreiben vom 16. August 2019 reichte die Leitung Jugendanwaltschaft das inzwi- schen erstellte Ergänzungsgutachten von Dr. med. O.________ vom 31. Juli 2019 ein, in welchem zu den Zusatzfragen der Verteidigung Stellung genommen wurde (pag. 1919 ff.). Dieses wurde sodann mit Verfügung vom 19. August 2019 den Par- teien zugestellt (pag. 1928 f.) Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 29. August 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Rechtsanwalt B.________, sowie dem Leitenden Jugendanwalt P.________ statt (pag. 1240 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im Berufungsverfahren folgende Beweisergänzungen erhoben, welche den Parteien vorgängig zur mündlichen Verhandlung zugestellt wurden: - aktueller Strafregisterauszug datiert vom 14. August 2019 (pag. 1703, 1918) - Schlussbericht des Jugendheims Q.________ vom 23. Mai 2018 (pag. 1703, 1723, 1728 ff.) - Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums R.________ vom 3. August 2018, betreffend Zeitraum 11. Juli 2018 – 31. Juli 2019 (pag. 1703, 1724, 1899, 1931 ff.) - Betreuungsjournal der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, eingereicht von der Leitung Jugendanwaltschaft am 18. Februar 2019, (pag. 1725, 1703, 1736 ff.); betreffend BM 16 0874: Zeitraum 28. Juni 2017 – 25. Mai 2018 pag. 1766 – 1778; betreffend BM 18 0544: Zeitraum 29. Mai 2018 – 5. Februar 2018 pag. 1738 – 1765 - Betreuungsjournal der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, eingereicht durch die Leitung Jugendanwaltschaft am 13. August 2019 (pag. 1799, 1898, 1900 ff.), betreffend Zeitraum 5. Februar 2019 – 25. Juni 2019: pag. 1901 – 1911 5 - Protokoll der Standortsitzung des Massnahmenzentrums R.________ vom 13. Juni 2019, eingereicht durch die Leitung Jugendanwaltschaft am 13. Au- gust 2019 (pag. 1900, 1912 ff.) - Psychiatrisches Gutachten Dr. med. O.________ vom 10. Juni 2019 und Er- gänzungsgutachten vom 31. Juli 2019 im Verfahren BM 18 0544, eingereicht durch die Leitung Jugendanwaltschaft am 20. Juli 2019 bzw. 31. Juli 2019, vgl. Ziff. 2 hiervor). An der Berufungsverhandlung vom 29. August 2019 stellte der Leitende Jugend- anwalt den Antrag, das Einvernahmeprotokoll vom 3. August 2017 von S.________ im Verfahren BM 16 0894 sowie die Verfügung vom 22. August 2019 der Jugend- anwaltschaft betreffend vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungsein- richtung im Verfahren BM 18 0544 zu den Akten zu erkennen. Diese Anträge wur- den gutgeheissen (pag 1942 ff.). Weiter wurde an der Berufungsverhandlung die inzwischen ausgefertigte Anklageschrift im Verfahren BM 18 0544 zu den Akten er- kannt (pag 1943, 1968 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 29. August 2019 erfolgte zudem eine ergän- zende Einvernahme mit dem Beschuldigten (pag 1945 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Rechtsanwalt B.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 29. August 2019 namens des Beschuldigten/Berufungsführers folgende Anträge (1950 f.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ sei im nachfolgenden Punkt einzustellen ev. habe ein Frei- spruch zu erfolgen: Sachbeschädigung, angeblich begangen am 12./13.08.2016 in K.________ z.N. I.________ gemäss Ziff. 1.4, 1. Lemma, Anklageschrift (AS); unter Ausscheidung und Auferlegung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten und Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen An- waltskosten von Rechtsanwalt B.________. II. A.________ sei freizusprechen: 1. des Raubes, angeblich begangen am 09.09.2016 in 3011 Bern, T.________ gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift (AS); 2. der versuchten qualifizierten Erpressung, evtl. der Geiselnahme, angeblich begangen am 09.09.2016 in 3011 Bern, T.________, auf der Tramlinie Richtung U.________ und in 3006 Bern, V.________ gemäss Ziff. 1.2 AS; 3. des Raubes, evtl. des Angriffs, angeblich begangen am 10.09.2017 in 3011 Bern, T.________ gemäss Ziff. 1.3 AS; 4. der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13.08.2016 in K.________ gemäss Ziff. 1.4, 2. Lemma, AS; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und der Ausrichtung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die ausgestandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie der Massnahme und einer Entschädigung für die erst- und oberin- 6 stanzlichen Anwaltskosten gemäss der eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ an A.________. III. 1. Die Zivilklage des C.________ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Die Zivilklage des G.________ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Die Zivilklage des E.________ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Die Zivilklage des F.________ sei abzuweisen, sowie darauf eingetreten wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Die Zivilklage des H.________ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. IV. 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen; 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Die Leitung Jugendanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung vom 29. Au- gust 2019 namens der Staatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1957 f.): I. A.________ sei freizusprechen: 1. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen, gemeinsam mit Mittätern 1.1. am 12./13.08.2016, Bahnhof K.________, Veloparkplatz, z.N. I.________; 1.2. am 13.08.2016 ,in Parkplatz K.________, z.N. L.________, M.________ 2. unter Ausscheidung der darauf entfallenden anteilmässigen Verfahrens- und Parteikosten sowie Auferlegung an den Kanton Bern. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Raubes, mehrfach begangen, gemeinsam mit Mittätern 1.1. am 09.09.2016, ca. 22.30 Uhr bis 23.55 Uhr, in Bern, z.N. C.________ und J.________; 1.2. am 10.09.2016, ca. 00.40 Uhr, in Bern, T.________, z.N. E.________, F.________, H.________, G.________ 2. der versuchten qualifizierten Erpressung, begangen am 09.09.2016, ca. 22.30 Uhr bis 23.55 Uhr, gemeinsam mit Mittätern in Bern, T.________, auf der Tramline Richtung U.________ und am V.________, z.N. C.________ und J.________. Ill. Für A.________ sei: 1. die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und 2. eine ambulante Behandlung anzuordnen. 7 IV. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einem unbedingten Freiheitsentzug von 130 Tagen unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 13 Tagen. Der Vollzug sei zugunsten der Schutzmassnahme aufzu- schieben; 2. zu den anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. V. Weiter sei zu verfügen: 1. die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung; 2. die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten; 3. die Eintragung des Urteils in das Strafregister 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten (pag. 1588 ff.) ist das Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist aufgrund der Anschlussberufung der Leitung Jugendanwaltschaft in den von der Anschlussberufung umfassten Punkten nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, sie darf das Urteil in die- sen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Verletzung des Anklagegrundsatzes 6.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes geltend (pag. 1951 ff.) und rügte, dass in der Anklageschrift (nach- folgend auch: AKS) bei allen Vorwürfen der jeweilige Tatbeitrag des Beschuldigen zu wenig klar umschrieben sei. Es gehe nicht klar hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Der Tatbeitrag des Beschuldigten werde - mit Ausnahme der umschriebenen Handlung des Beschuldigten in Bezug auf das Fragen nach der Zi- garette gemäss AKS Ziff. 1.1 - bei allen Vorwürfen allgemein damit abgetan, dass er sich in der Gruppe befunden haben soll. Es werde lediglich umschrieben, wie die Gruppe als Ganzes tätig geworden sein soll und hieraus werde geschlossen, dass somit auch der Beschuldigte als Teil der Gruppe tätig geworden sei. In der Ankla- geschrift stehe aber bei den jeweiligen Abschnitten nicht, welches der genaue Tat- beitrag des Beschuldigten während der einzelnen Handlungen der Gruppe gewe- sen sein soll. Weiter werde auch nicht genau umschrieben, wann sich der Beschul- digte genau den Vorsatz der Gruppe zu den einzelnen Handlungen angeeignet ha- ben soll. Der Vorsatz werde allgemein damit abgetan, dass durch seine angebliche Mitgliedschaft in der X.________ Gang jedes Handeln der Gruppe auch beim Be- schuldigten vorsatzmässig abgedeckt sei. 8 6.2 Rechtliches Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person ge- nau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt in Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). 6.3 Beurteilung durch die Kammer Sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte wurden als in Mittäterschaft begangen angeklagt (AKS Ziff. 1.1. – 1.4., pag. 1233 ff.). Bei der Mittäterschaft steht grundsätzlich die Handlung als Gruppe im Vordergrund, welche durch alle Mittäter mitgetragen wird. Entsprechend wurde dem Beschuldigte vorgeworfen, in Mittäterschaft in casu als Teil einer Gruppierung gehandelt zu haben. Gerade bei den beiden Räuben und der versuchten qualifizierten Erpressung wurde die Bedro- hungssituation nicht nur durch die Handlung eines Einzelnen, sondern durch das Handeln als Gruppe geschaffen bzw. aufrechterhalten. Diese Besonderheit wider- spiegelt sich in der Anklageschrift darin, dass oft das Handeln der Gruppe um- schrieben wird. Der Beschuldigte wird in der Anklageschrift als Teil der Gruppe bei allen Vorwürfen namentlich erwähnt und wo es möglich war, die einzelne Handlung des Beschuldigten von der Gruppe losgelöst zu umschreiben, ist dies auch erfolgt. Beim ersten Raub vom 9. September 2016 (AKS Ziff. 1.1.) wurde die Anlasshand- lung mit der Zigarette, der Versuch des Wegreissens des Zigarettenpacks, der Fusstritt und der Faustschlag durch den Beschuldigten genau umschrieben. Weiter wurde der Beschuldigte als Teil der Gruppe von 10 bis 15 Personen namentlich erwähnt, welche mit den Opfern zusammen weiter zum W.________ gegangen sein soll. In AKS Ziff. 1.1. wurde festgehalten, dass der Beschuldigte ab Beginn der Auseinandersetzung dabei gewesen bzw. der Auslöser gewesen sein soll. Damit wusste der Beschuldigte um die selber ausgelöste und sich weiter formierende Be- drohungssituation, als er mit der Gruppe zum W.________ weiterging. Gerade die- ses Dabeisein wurde dem Beschuldigten als Teil der Gruppierung zum Vorwurf gemacht, weil dadurch bei den ihm vorgeworfenen Delikten die Bedrohungssituati- 9 on aufrecht erhalten wurde. In der Anklageschrift wurde sodann erwähnt, dass der Beschuldigte Teil der sog. X.________ - Gang gewesen sein soll. Speziell zum Vorsatz wurde festgehalten, dass ihm bewusst gewesen sein soll, dass es darum gegangen sei, die Opfer auszunehmen und sich durch die Wegnahme von Zigaret- ten und anderen Wertgegenständen zu bereichern. Die Formulierung des Vorsat- zes wurde - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht allein an die Zugehörig- keit der X.________ - Gang geknüpft. Dem Beschuldigten wird zwar in der Ankla- geschrift eine entsprechende Mitgliedschaft vorgeworfen, aber der Vorsatz wurde für sich alleine beschrieben. Diese Umschreibung in der Anklageschrift für die An- eignung des Vorsatzes genügt. Es wird klar genug zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte durch Mitmachen und Dabeisein den Vorsatz seiner Kollegen mitgetragen hat. Die versuchte qualifizierte Erpressung (AKS Ziff. 1.2.) wurde in der Anklageschrift quasi als Fortsetzung zum ersten Raub gemäss AKS Ziff. 1.1. umschrieben. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass der Beschuldigte weiter als Teil einer Gruppe ge- handelt haben soll. Die Drohkulisse der Gruppe stand auch in AKS Ziff. 1.2. im Vordergrund, was sich beispielsweise in der Formulierung widerspiegelt, wonach J.________ der Meinung gewesen sein soll, dass sie nicht hätten fliehen können, weil einer der Gruppe sie sonst gepackt hätte. Es geht aus der Formulierung in der Anklageschrift klar hervor, dass die als Gruppe umschriebenen einzelnen Handlun- gen auch dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Als eigene Handlung des Be- schuldigten wurde zusätzlich noch ausgeführt, dass er vor dem Domizil von J.________ aufgepasst haben soll, dass niemand kommen würde. Zum Vorsatz wurde festgehalten, dass er von Anfang an dabei gewesen und ihm bewusst gewe- sen sei, dass es darum gegangen sei, von J.________ unrechtmässig Geld zu er- langen und sich damit zu bereichern. Damit sind seine Tatbeiträge, sein Wirken als Teil der Gruppe und damit auch sein Vorsatz genügend umschrieben (zur Zugehö- rigkeit der X.________-Gang siehe oben). Beim anschliessenden zweiten Raub in der gleichen Nacht zum 10. September 2016 (AKS Ziff. 1.3.) wurde der Beschuldigte am Anfang namentlich als Teil einer grösseren, neu formierten Gruppierung erwähnt. Für den weiteren Verlauf wurde die Handlung der „grösseren Gruppe“ umschrieben, von welcher der Beschuldigte laut Anklageschrift Teil gewesen sein soll. Nach dem Beschrieb der einzelnen Handlungen der grösseren Gruppe wurde noch aufgeführt, dass sich der Beschul- digte mitten im Geschehen befunden haben soll, sich an der Schlägerei beteiligt und dabei mindestens einem Opfer einen Faustschlag verabreicht haben soll. Es wurde auch hier erneut festgehalten, er sei ab Beginn der Auseinandersetzung da- bei gewesen und ihm sei bewusst gewesen, dass es darum gegangen sei, die klei- nere Gruppierung auszunehmen und sich durch die Wegnahme von Zigaretten, Handys, Musikboxen, Bargeld und anderen Wertgegenständen zu bereichern. Da- mit sind sowohl seine Tatbeiträge innerhalb der Gruppe wie auch das Mitwirken als Mitglied der Gruppe, mithin das Mittragen der Handlungen der Gruppe und damit auch der entsprechende Vorsatz genügend umschrieben (zur Zugehörigkeit der X.________- Gang siehe oben). 10 Auch die Sachbeschädigungen gemäss Ziff. 1.4. wurden als Handlungen in Mit- täterschaft beschrieben. Die Handlungen, welche der Beschuldigte gemeinsam mit den Mittätern begangen haben soll, sind sachlich, örtlich und zeitlich genügend umschrieben. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aus der Anklageschrift bei sämtlichen Vorwürfen klar genug hervorgeht, welche Tathandlungen dem Beschuldigten vor- geworfen werden (einerseits als eigene Handlung innerhalb der Gruppe und ande- rerseits das Mittragen der Handlungen der anderen Gruppenmitglieder). Für den Beschuldigten können keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vor- geworfen wird. Damit ist auch – wie im Übrigen den Akten zu entnehmen ist - je- derzeit eine wirksame Verteidigung möglich gewesen. Eine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes liegt nicht vor. 7. Verjährungsfrage betreffend Sachbeschädigung (AKS Ziff. 1.4.) Die Verteidigung führte in seinem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung aus (pag. 1956), der Sachverhalt mit dem Zerstechen der Veloreifen müsse gesondert vom Sachverhalt mit dem Zerstechen der Autoreifen behandelt werden. Die beiden Sachverhalte würden sich örtlich und zeitlich nicht decken. Der Sachschaden beim Zerstechen der Veloreifen betrage zudem nur CHF 100.00, weshalb von einem ge- ringfügigen Vermögensdelikt auszugehen sei, welches - entsprechend der dafür nach Jugendstrafrecht vorgesehenen einjährigen Verjährungsfrist - im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt gewesen sei, weshalb eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen habe. Gemäss Anklageschrift wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit namentlich erwähnten Mittätern zuerst die Veloreifen und anschliessend die Auto- reifen aufgeschlitzt zu haben. Die vorgeworfenen Handlungen betreffen den glei- chen Täterkreis und sind in einem Zug erfolgt, unmittelbar nacheinander und an örtlich angrenzenden Stellen. Damit sind diese Tathandlungen nicht getrennt zu behandeln, sondern als Tateinheit. Der gesamthafte Deliktsbetrag von CHF 850.00 liegt über dem praxisgemässen Grenzwert von CHF 300.00 für ein geringfügiges Vermögensdelikt. Somit greift die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG hier nicht und die Verjährung ist noch nicht eingetreten, weshalb keine Einstellung erfolgen kann. Es wird sich jedoch im Folgenden zeigen, dass der Beschuldigte aufgrund der ent- lastenden Beweislage von den Vorwürfen der Sachbeschädigung freizusprechen sein wird (nachfolgend Ziff. II.11). 11 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Raub, z.N. C.________ und J.________ (AKS Ziff. 1.1) 8.1 Sachverhalt gemäss Anklageschrift, pag. 1233 Dem beschuldigten Jugendlichen wurde vorgeworfen, dass er am 9. September 2016, ca. 22.30 bis 23.55 Uhr gemeinsam mit Y.________, Z.________ und AA.________ in Bern, T.________, z.N. C.________ und J.________ einen Raub begangen habe. C.________ habe sich am 9. September 2016 um ca. 22.30 Uhr mit seinem Kolle- gen J.________ auf der T.________ getroffen, um dort „herumzuhängen“. Auf einmal sei A.________ auf ihn zugekommen und habe ihn aufgefordert, er solle ihm eine Zigarette geben. C.________ habe dann ein geschlossenes Zigarettenpa- ket hervorgeholt. A.________ habe gesagt, er wolle das Paket aufmachen. C.________ habe ihm aber das Zigarettenpaket nicht gegeben. A.________ habe sodann versucht, ihm das Paket aus der Hand zu reissen. In diesem Moment sei J.________ dazu gestossen und habe zu A.________ ge- sagt, er solle ruhig bleiben, C.________ werde ihm doch eine Zigarette geben. Daraufhin habe A.________ J.________ an den linken Oberschenkel getreten. Es seien sodann Kollegen von A.________, ca. acht Personen, dazu gestossen. Y.________ habe J.________ aufgefordert, sich nicht einzumischen. J.________ habe geantwortet, dass er nur seinem Kollegen habe helfen wollen. In diesem Mo- ment habe A.________ J.________ mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er sei dabei an der Lippe leicht verletzt worden. J.________ habe sich entfernt und sich zu C.________ begeben, der etwas aus- serhalb gestanden sei. Die Gruppierung um Y.________ habe beschlossen, C.________ und J.________ zu „filzen“. Sie seien wieder zu J.________ gegangen und hätten ihn aufgefordert, in Richtung W.________ mitzukommen. Anschlies- send hätten sich Y.________, A.________ und seine Kollegen, insgesamt ca. 10- 15 Personen, zusammen mit J.________ in Richtung W.________ begeben. C.________ habe seinen Kollegen nicht allein lassen wollen und habe die Gruppe begleitet. Etwas unterhalb der Bergstation des W.________ hätten sie Geld oder „sonst et- was“ von C.________ und J.________ gefordert. Y.________ habe sodann C.________ in die Hosentaschen gegriffen und ihm ein Paket Zigaretten wegge- nommen. Zudem habe er seinen Rucksack durchsucht. Y.________ habe J.________ das Handy weggenommen, habe es umhergezeigt und gefragt, ob es jemand haben möchte. Schliesslich habe Y.________ J.________ das Handy zurückgegeben. Bei J.________ habe Y.________ ebenfalls die Tasche und die Hosen durchsucht. Er habe ihm den Hut weggenommen. Jemand aus der Gruppe um Y.________ habe noch gemeint, dass ihm der Pullover von J.________ gefal- len würde. Schlussendlich hätten sie J.________ den Pullover aber nicht wegge- nommen. C.________ und J.________ hätten die Durchsuchung über sich erge- hen lassen, weil sie sonst geschlagen worden wären. 12 A.________ sei Mitglied der sog. „X.________ -Gang“ gewesen. Er sei von Beginn der Auseinandersetzung an dabei bzw. sei der Auslöser gewesen, weshalb ihm bewusst gewesen sei, dass es darum ging, J.________ und C.________ „auszu- nehmen“ und sich durch die Wegnahme von Zigaretten und anderen Wertge- genständen zu bereichern. 8.2 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beteiligten und kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten (mit Ausnahme der Aussagen zum Gefühlszustand der Privatkläger) widersprüchlich, beschönigend und auswei- chend seien, weshalb sie nicht darauf abstellte. Sie stellte in Bezug auf die einzel- nen Geschehnisse während des Vorfalles auf die Aussagen der beiden Privatklä- ger C.________ und J.________ ab. Weiter erachtete sie auch die späteren Aus- sagen von Y.________ in Bezug auf das Ziel, welches die Tätergruppe verfolgt ha- be, die intern geführte Diskussion über das weitere Vorgehen mit den Opfern und den geschilderten Ablauf des Vorfalls als glaubhaft. Auch die Aussagen von Z.________, wonach der Beschuldigte ein Mitglied der X.________- Gang gewe- sen sei, erachtete die Vorinstanz als glaubhaft. Die Vorinstanz erachtete im Ergeb- nis den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1. als vollständig er- stellt. 8.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte C.________ nach Zigaretten fragte, dass er J.________ mittels Fusstritt am Oberschenkel traf und diesen aufgrund eines Faustschlages im Gesicht verletzte. Auch wird nicht bestritten, dass C.________ und J.________ von Y.________ unterhalb des W.________ gefilzt wurden und dass J.________ der Hut weggenommen wurde. Strittig ist die Rolle des Beschuldigten. Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, dass er lediglich am Anfang für den Erstkontakt verantwortlich gewesen sei. Beim nachfolgenden Durchsuchen beim W.________ sei der Beschuldigte le- diglich unbeteiligt in der Nähe gestanden. Weiter wird die Zugehörigkeit des Be- schuldigten zur X.________ - Gang bestritten. Die Verteidigung führte verschiede- ne Aussagen der Beteiligten auf, welche den Beschuldigten entlasten würden (vgl. im Detail hierzu die Parteivorbringen vom 29. August 2019, pag. 1940 ff.). 8.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel im erstinstanzlichen Motiv aus- führlich zusammengefasst und wiedergegeben. Als subjektive Beweismittel hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten (pag. 34 ff., 456 ff., 465 ff., 478 ff., 1342 ff., 1413 ff.), die Aussagen des Privatklägers C.________ (pag. 491 ff., 499 ff., 1416 ff.), die Aussagen des Privatklägers J.________ (pag. 520 ff., 526 ff., 1418 ff.), die Aussagen von Y.________ (pag. 549 ff., pag. 557 ff., 571 ff., 1419 ff.), die Aussagen von Z.________ (pag. 570 ff., 586 ff., 589 ff., 596.1 ff., 1046 ff., 1421 ff.) sowie die Aussagen von AA.________ (pag. 596 ff., 618 ff., 1423 ff.) beigezogen. Als objektive Beweismittel wurden der Anzeigerapport vom 21. September 2018 sowie dessen Nachtrag vom 14. März 2017 (pag. 418 ff., 427 ff., 1423) und der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes KTD vom 7. Dezember 2016 (675 ff.) 13 wiedergegeben. Es wird auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der Beweismit- tel verwiesen. Soweit sich Ergänzungen zu den vorgenannten Beweismitteln auf- drängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden oberinstanzlichen Beweis- würdigung an der entsprechenden Stelle. Als weiteres Beweismittel stehen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 29. August 2019 (pag. 1945 ff.) zur Verfü- gung. Zur Sache äusserte sich der Beschuldigte lediglich noch zur Frage, weshalb er sich nicht von der Gruppe und deren Vorgehen distanziert habe. Hierzu führte er aus, er sei damals im 10. Schuljahr gewesen, er sei noch nicht lange in der Schweiz gewesen und habe kaum Freunde gehabt. Der einzige Anschluss, den er gehabt habe, sei zu diesen Leuten gewesen. Das sei auch das erste Mal gewesen, dass er in der Stadt gewesen sei. Diese Leute hätten einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt. Er wolle aber nichts abschieben; er könne ja selber entscheiden, mit wem er verkehre. Er habe sich einfach nicht entfernen können, er habe nicht begrif- fen, was richtig oder falsch sei. Er sei dabei gewesen, das stimme, aber er sei von allen nicht derjenige gewesen, den es am meisten betroffen habe (pag. 1947). An- lässlich seines letzten Wortes führte er noch aus, an diesem Abend sei viel pas- siert, was nicht hätte passieren dürfen. Wenn er diesen Abend so hätte vorausse- hen können, dann wäre er nicht ausgegangen (pag. 1963). 8.5 Beurteilung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die Beweise in ihrer Würdigung ausführlich erörtert. Die Kam- mer kann deren Ausführungen teilweise übernehmen, teilweise sind sie jedoch zu ergänzen und/oder zu korrigieren. 8.5.1 Objektive Beweismittel Die obgenannten objektiven Beweismittel stimmen mit dem vom Opfer beschriebe- nen Tathergang sowie den daraus resultierenden Verletzungen überein. Sie lassen jedoch keine klaren Rückschlüsse auf den konkreten Tathergang bzw. auf die Zu- ordnung der Handlungen zu. 8.5.2 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind mit zahlreichen Lügensignalen versetzt. Sei- ne Aussagen sind widersprüchlich und nicht konstant. Der Beschuldigte wurde fünfmal zu diesem Vorfall befragt. Zuerst stritt er alles ab, später gab er nur soviel zu, wie ihm nachgewiesen werden konnte. So gab er in seiner ersten Einvernahme vom 9. September 2016 an, dass er keine Ahnung ha- be, um was es gehe bzw. bestritt, dass er überhaupt etwas von diesem Vorfall wis- se. Er habe niemanden ausgenommen (pag. 461). In seiner zweiten Einvernahme bestätigte er dann, mit Z.________ auf dem Platz beim W.________ gewesen zu sein. In Bezug auf das Verlangen nach Zigaretten und Geld verweigerte er jedoch die Aussage (pag. 469) und bestritt - auch nach Vorhalt der Aussage von Z.________, welcher ihn belastete, auch dabei gewesen zu sein - seine Teilnahme (pag. 470). Dies änderte sich auch zu Beginn der dritten Einvernahme nicht. Er be- stritt weiter, etwas vom Vorfall zu wissen. Erst auf Nachfragen seines Verteidigers gab er an, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Er gab zu, mit der Gruppe nach U.________ gefahren zu sein (pag. 477). Zum ersten Mal machte der Beschuldigte 14 in seiner vierten Einvernahme, in der Folgeeinvernahme bei der Jugendanwalt- schaft, genauere Angaben zum Ablauf des Vorfalls. So gab er an, der Auslöser des Vorfalls gewesen zu sein; danach hätte er sich zu seinen Kollegen zurückgezogen (pag. 478). Er bestritt jedoch, versucht zu haben, C.________ das Zigarettenpäckli aus den Händen zu reissen (pag. 479). Auch gab er die Durchsuchung der beiden Privatkläger beim W.________ zu, wies jedoch eine eigene Beteiligung von sich (pag. 460, 482). In der anschliessenden Einvernahme vor dem Jugendgericht gab er dann erstmals an, dass er beleidigt worden sei bzw. sich dadurch ein wenig an- gegriffen gefühlt habe (pag. 1346). Er habe aber keine Zigaretten erhalten (pag. 1347). In Bezug auf die Situation beim W.________ gab er – wie bereits erwähnt – die Durchsuchung von C.________ und J.________ später zu (pag. 480), führte je- doch aus, er sei einfach nur dort gestanden (pag. 482). Hierzu erläuterte die Ver- teidigung in ihrem Parteivortrag, der Beschuldigte sei bei der Durchsuchung nicht beteiligt gewesen, sondern sei abseits gestanden und habe auf seinem Handy her- umgedrückt. Dem sei Glauben zu schenken, immerhin habe der Beschuldigte ja anderes zugegeben, wie z.B. nach einer Zigarette gefragt zu haben sowie einen Fusstritt und Faustschlag ausgeteilt zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte den gesamten Vorfall anfänglich ziemlich lange bestritt und erst an der vierten Einvernahme zugegeben hat, überhaupt am Vorfall beteiligt gewesen zu sein. Insofern kann diesbezüglich wenig zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zu- dem fällt auf, dass der Beschuldigte in dieser Einvernahme spezifische und detail- lierte Aussagen zum Vorfall beim W.________ machte, welche darauf hinweisen, dass er doch relativ nahe am Geschehen gewesen sein muss und an der Durchsu- chung, wenn auch nicht durch aktives Tun, teilgenommen haben muss. So gab er z.B. an zu wissen, dass es nicht Y.________ gewesen sei, welcher J.________ durchsucht bzw. ihm den Hut weggenommen habe (pag. 482). Von den Sachen, welche den beiden weggenommen wurden, habe er auch eine Zigarette erhalten. Diese habe ihm C.________ selber gegeben (pag. 482). Die Kammer geht be- weismässig davon aus, dass er in unmittelbarer Nähe gestanden ist. Auch wenn er selber nicht aktiv gewesen ist, so führte seine Anwesenheit und erkennbare Zu- gehörigkeit zur Gruppe zur Wahrnehmung einer faktischen Übermachtstellung, welche gegenüber den beiden Privatklägern ihre Wirkung zeigte. Vor dem Jugend- gericht gab er rechtfertigend an, erst aus dem Protokoll erfahren zu haben, dass Sachen weggekommen seien (pag. 1347) bzw. dass gefilzt worden sei (pag. 1348) und er keine Zigarette erhalten habe (pag. 1347). Dies widerspricht seinen früheren Aussagen. Die Kammer geht davon aus, dass es sich hierbei um Schutzbehaup- tungen handelt. Immerhin gab er denn auch zu, dass J.________ auf der T.________ Angst gehabt habe (pag. 479, 484), versuchte dies jedoch sogleich möglichst allgemein zu halten und abzuschwächen. So sagte er vor Jugendgericht, es könne sein, wenn viele Menschen um einen stehen würden, dass man sich bedroht fühle (pag. 1348). Die Frage nach der Zugehörigkeit der X.________ - Gang bestritt der Beschuldigte durchgehend. Seine übrigen Aussagen zur X.________ - Gang sind dagegen wi- dersprüchlich. Anfänglich will er beispielsweise nur von der Gang gehört haben 15 (pag. 476). Später will er dann mit einigen von ihnen viel unterwegs gewesen sein (pag. 925). Bezüglich des Zwecks der Gang verweigerte er seine Aussage (pag. 925). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Vorfalls wider- sprüchlich, beschönigend und ausweichend. Er gibt nur zu, was ihm eindeutig nachgewiesen werden kann. Die Aussagen des Beschuldigten sind nach Ansicht der Kammer nicht glaubhaft, so dass grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden kann. 8.5.3 Aussagen von C.________ In den Aussagen von C.________ finden sich etliche Realkennzeichen. C.________ wurde zweimal zum Vorfall befragt. Dabei waren seine Aussagen ins- gesamt konstant, detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft. Seine Aussagen stim- men in Bezug auf den gesamten Vorfall mit den Aussagen von J.________ übe- rein. C.________ schilderte nachvollziehbar den Erstkontakt mit dem Beschuldigten auf der T.________ (Zigarette, Fusstritt und Faustschlag). Diesbezüglich stimmen sei- ne Aussagen nicht nur mit den Aussagen von C.________ überein, sondern im groben Ablauf letztlich auch mit den späteren Aussagen des Beschuldigten. Hier- aus kann der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Beschuldigte erst bei seiner vierten Einvernahme mit dieser (zutreffenden) Version herausrückte. Während der Beschuldigte immer noch bestritt, dass er versucht ha- be, C.________ das Zigarettenpäckchen aus den Händen zu reisen, sagten beide Privatkläger übereinstimmend das Gegenteil aus. Die Verteidigung führte aus, C.________ habe bestätigt, dass J.________ dem Beschuldigten Schimpfwörter an den Kopf geworfen habe, weshalb sich der Beschuldigte provoziert gefühlt habe und erst dann zuschlug (pag. 1951). Dem ist entgegenzuhalten, dass C.________ zwar erwähnte, dass J.________ dem Beschuldigten noch ein Schimpfwort an den Kopf geworfen haben dürfte, aber nicht näher ausführte, wann dies gewesen sein soll und dies insbesondere nicht in Zusammenhang mit einem der beiden Schlägen erwähnte (pag. 493). Weiter schilderte C.________ detailliert, wie das Filzen abgelaufen sei und führte in beiden Einvernahmen übereinstimmend aus, dass ihm das Zigarettenpack entwen- det worden sei (pag. 506, pag. 502, pag. 494). Seine Aussagen wirken erlebnisba- siert. So bestätigte er auch in Übereinstimmung mit den Aussagen von J.________, dass ihm sein Cap weggenommen worden sei (pag. 494). Er aggra- vierte auch nicht und sagte beispielsweise aus, dass ihm der Rucksack sowie das Portemonnaie, welche aber keine Wertsachen enthielten, wieder zurückgegeben worden seien (pag. 494, pag. 506). C.________ schilderte auch seine Gefühlslage, was ein weiteres Wahrheitssignal darstellt. So gab er an, dass er aufgrund der Dunkelheit und der Anzahl Mittäter, welche ihm gegenüber gestanden seien, Angst gehabt habe (pag. 506). Aufgrund der Dunkelheit bzw. der Überzahl habe er die Durchsuchung über sich ergehen lassen (pag. 506.). Diese Schilderung ist durchaus nachvollziehbar. So wehrte er sich beispielsweise am Anfang der Auseinandersetzung - als er sich lediglich dem 16 Beschuldigten gegenüber sah - noch gegen das Entreissen des Zigarettenpacks (493). Als er sich dann der gesamten Gruppe gegenüber sah, bekam er Angst und wehrte sich nicht mehr. Es sind weder Hinweise noch Interessen ersichtlich, welche auf eine falsche Aus- sage hindeuten würden. Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen von C.________ als glaubhaft und stellt darauf ab. 8.5.4 Aussagen von J.________ Auch die Aussagen von J.________ sind mit vielen Realkennzeichen versetzt. Er wurde zweimal einvernommen und machte dabei konstante und in sich kohärente Aussagen, welche mit den Aussagen von C.________ übereinstimmen. Seine Aussagen stimmen auch mit den späteren Aussagen des Beschuldigten zum gro- ben Verlauf betreffend Erstkontakt mit dem Beschuldigten auf der T.________ übe- rein (Frage nach Zigarette, Faustschlag und Fusstritt) - mit Ausnahme der Aussage des Entreissens des Zigarettenpacks. J.________ gab in beiden Einvernahmen an, dass man C.________ ein Päckchen Zigaretten aus der Hand habe reissen wollen (pag. 521, pag. 529) bzw. habe stehlen wollen (pag. 529). Auch erklärte J.________ sein Eingreifen, indem er angab, dass es ihm darum gegangen sei, seinem Kollegen zu helfen und er versucht habe, die Situation zu beruhigen. Dafür habe er einen Faustschlag ins Gesicht kassiert. Seine diesbezüglichen Aussagen sind nachvollziehbar. Er schilderte auch in Bezug auf den Beschuldigten nicht un- nötig aggravierend. So sagte er aus, er wisse nicht, von wem er den gezielten Faustschlag ins Gesicht bekommen habe, es seien zu viele Leute anwesend ge- wesen (pag. 523). Aus der Tatsache, dass er nicht von Anfang direkt sagte, derje- nige mit dem Zigarettenpäckli sei der Beschuldigte gewesen, kann – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. So nannte er bei seiner ersten Einvernahme allgemein drei Namen, die er kannte (Y.________, Z.________ und A.________, pag. 523), ohne diese Namen indes einem Vorfall zuzuordnen. Dies wohl auch aus erklärbarer Angst heraus (Er habe den Vorfall nicht gemeldet, da er nicht gewusst habe, was dann passiere. Er habe von den Konsequenzen Angst gehabt, pag. 521). Erst als er dann bei der nächsten Einvernahme die Täter mittels Fotodokumentation identifizieren musste und er ge- zielt danach gefragt wurde (pag. 529), gab er dann auch an, dass der Beschuldigte derjenige mit der Zigarette gewesen sei. Dies ist ein nachvollziehbares Verhalten, welches in sich keine Widersprüche birgt. Dass der Beschuldigte derjenige war, der nach der Zigarette gefragt und ein Fusstritt und ein Faustschlag erteilt hat, ist in- zwischen ohnehin unbestritten. Aus der Aussage von J.________, er könne nichts zu A.________ sagen, er sei einfach von den anderen genannt worden, er sei klein etc. (pag. 523), leitete die Verteidigung weiter ab, dass J.________ den Beschul- digten mit dieser Aussage entlasten würde und der Beschuldigte im weiteren Ge- schehensverlauf nichts gemacht habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Be- schuldigte hat lediglich bei der ersten Einvernahme zu den genannten Namen aus- geführt, woher er diese kenne oder wie diese ausgesehen hätten. Diese Aussage ist nicht im Zusammenhang mit einer Tatbeteiligung zu verstehen. In Übereinstimmung mit C.________ schilderte J.________ den weiteren Verlauf, wonach die Gruppe - nachdem sie in Richtung W.________ unterwegs gewesen 17 seien - von ihnen Geld oder sonst etwas gewollt habe (pag. 521, pag. 530) und die beiden auch durchsucht worden seien (pag. 528, pag. 539). Dabei sei ihm sein Hut entwendet worden (pag. 522, pag. 524, pag. 528) und C.________ ein Zigaretten- päckchen (pag. 532). J.________ schilderte seine Gefühlslage eindrücklich und nachvollziehbar. Er gab an, dass er sich nach dem Vorfall mit den Zigaretten und dem Faustschlag wieder zurückgezogen habe, bevor die Gruppe wieder auf ihn zugekommen sei und ihn aufgefordert habe, mitzukommen (pag. 521). Dabei gab J.________ in beiden Ein- vernahmen übereinstimmend an, dass sie beide von ca. acht Personen bedroht worden seien (pag. 530). Auch gab er in beiden Einvernahmen an, dass ihm ange- droht worden sei, sich nicht mit der Polizei in Verbindung zu setzen, ansonsten sie ihn finden würden und er Probleme mit ihnen haben würde (pag. 524, pag. 532). Er beschrieb die Übermachtstellung der Täterschaft, indem um sie einen Kreis gebil- det und sie auch gegen eine Wand gedrückt worden seien (pag. 528). Dabei sprach er auch von einer „Riesenmenge“, in welcher er gestanden sei (pag. 529). Er habe versucht zu entkommen (pag. 528), aber er habe keine Chance gehabt, etwas auszurichten (pag. 521). Weiter führte er aus, er habe den Vorfall nicht ge- meldet, da er nicht gewusst habe, was dann passiere. Er habe zuerst abwarten wollen. Er habe auch vor den Konsequenzen ein bisschen Angst gehabt (pag. 521). So gab J.________ denn auch an, dass er schon Angst hätte, wenn er Y.________ alleine treffen würde - aber nicht panische, einfach Respekt. Hier sei- en sie aber nur zu zweit gegen ca. acht Leute gewesen und diese hätten verlangt, dass er alles gebe, was er habe (pag. 530). Seine diesbezüglichen Ausführungen sind eindrücklich und nachvollziehbar. Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen des Privatklägers J.________ als glaubhaft und stellt beweismässig darauf ab. 8.5.5 Aussagen von Y.________ Y.________ wurde dreimal zu diesem Vorfall befragt. In der ersten Einvernahme bestritt er noch seine Beteiligung. Danach gab er den Vorfall relativ schnell zu und belastete sich schwer. Die Rolle des Anführers, welche er Z.________ zuschrieb, ist allerdings umstritten (so sagte Z.________ gerade das Gegenteil aus; vgl. Aus- sagen Z.________, Ziff. 8.5.6 hienach), vorliegend jedoch nicht relevant. Es ist durchaus denkbar, dass sich Y.________ selber nicht als der Anführer sehen woll- te oder nebst Z.________ ebenfalls derjenige war, welcher koordinierte oder selber in den Vordergrund trat. So beschrieb er beispielsweise, wie er der Gruppe die ver- schiedenen Optionen (Ausnehmen/Gehenlassen) aufgezählt habe, dann aber Z.________ entschieden habe, was gemacht werden sollte (pag. 572). Y.________ beschrieb in der weiteren Einvernahme seine Handlungen ziemlich detailliert und diese könnten von den Privatklägern durchaus dahingehend verstanden worden sein, dass er nach aussen als Anführer fungiert habe (pag. 559, 572: er habe ver- schiedene Optionen aufgezählt. Er habe den J.________ durchsucht und Zigaret- ten gefunden. Es sei möglich, dass er auch C.________ in die Taschen gegriffen habe). Y.________ beschrieb in seiner dritten Einvernahme eindrücklich, wie es darum gegangen sei, zu profitieren und die beiden auszunehmen (pag. 571). Weiter führte 18 er aus, dass sie beim Filzen lediglich Zigaretten gefunden hätten (pag. 559). Er gab zu, dass sie kassiert hätten, wenn sie nichts dabei gehabt hätten (pag. 559), was die von den Privatklägern beschriebene Angst umso begründeter erscheinen lässt. Er gab in den letzten beiden Einvernahmen an, dass er versucht habe, bei der Strasse, welche Richtung W.________ führe, die Sache zu schlichten. Die anderen Kollegen hätten ihm nicht entgegenkommen wollen. Sie seien ihm schon etwas entgegengekommen, aber sie hätten profitieren und sie ausnehmen wollen (pag. 571). Man habe die beiden abschlagen und ausnehmen wollen. Z.________ habe das gewollt. Y.________ habe dann den Kollegen verschiedene Optionen mitge- teilt: Man nehme sie aus und lasse sie gehen, einer gegen einer oder man lasse es ganz sein. Z.________ habe dann entschieden, dass sie sie ausnehmen würden (pag. 572). Er habe die Optionen aufgezählt, sonst hätte es eine Massenschlägerei gegeben, U.________ gegen AB.________ (pag. 573). Die Tätergruppe scheint abgesprochen zu haben, wie es mit den Opfern weitergehen sollte. Auch die Opfer haben mitbekommen, was ihnen drohen würde, falls sie nichts abliefern könnten. So bestätigte Y.________, der J.________ habe Paranoia bekommen, deshalb habe er dies selber vorgeschlagen und habe zu sich nach Hause gehen wollen, weil die anderen ihn hätten kaputt machen wollen (pag. 559). Diese Aussage un- terstreicht den Druck der Gruppe und die Gefühlslage der Privatkläger beim W.________; sie dokumentiert insbesondere auch, dass die Privatkläger sich alles andere als freiwillig durchsuchen liessen. Es ist der Tätergruppierung - nachdem diese bereits gesehen hatte, dass die Pri- vatkläger Zigaretten mit sich führen - offenbar darum gegangen, diesen möglichst viel bzw. zumindest die bereits gesehenen Zigaretten wegzunehmen. Hätten die beiden Opfer mehr Geld oder Wertgegenstände bei sich gehabt, so wäre auch die- se Beute ins Visier gerückt. Auch zeigen die Aussagen von Y.________ auf, dass die Tätergruppierung sehr wohl über die nächsten Schritte diskutiert und sich ent- sprechend abgesprochen hat. Es war somit den Mitgliedern der Tätergruppierung klar, dass man zuerst filzen würde - und später auch bereit war, sich ans Domizil von J.________ zu begeben, um dort von ihm Geld zu bekommen. Die Aussagen von Y.________ enthalten – mit Ausnahme der ersten Einvernahme – durchaus mehrere Realkennzeichen. Er gab den Vorfall ab der zweiten Einver- nahme zu und belastete sich im Folgenden selber. Allerdings ist auch eine Ten- denz erkennbar, sich von der Verantwortung bzw. von der Leaderposition zu di- stanzieren oder sich in ein günstigeres Licht zu rücken (er habe versucht zu schlichten, die Gruppe hat entschieden etc.). Seine Angaben sind deshalb mit eini- ger Vorsicht zu würdigen. Soweit die Aussagen von Y.________ mit den Aussagen der Privatkläger übereinstimmen, kann indes darauf abgestellt werden. 8.5.6 Aussagen von Z.________ Z.________ wurde insgesamt fünfmal zu diesem Vorfall einvernommen. Er zeigte ein ähnliches Aussageverhalten wie die anderen Mitbeschuldigten. So bestritt er in der ersten Einvernahme, etwas mit dem Vorfall zu tun zu haben (pag. 582). In einer späteren Einvernahmen erzählte er dann vom Vorfall, spielte allerdings in allen wei- teren Einvernahmen seinen eigenen Tatbeitrag herunter. Seine Rolle innerhalb der Gruppe lässt sich auf Grund seiner eigenen Aussagen nicht schlüssig eruieren. So 19 sprach er relativ unbeteiligt und desinteressiert davon, was die Gruppe gemacht habe und nahm sich dabei aus der Gruppe raus. Zum Beispiel sagte er, er habe gesehen wie J.________ sein Cap und seinen Pulli habe ausziehen müssen (pag. 591). Wieso es zum Streit gekommen sei (pag. 596.2) oder weshalb man J.________ aufgefordert habe in Richtung W.________ mitzukommen, wisse er nicht (pag. 596.3). Es sei ihm egal gewesen, ob dies für J.________ gemütlich sei oder nicht (pag. 596.4). Weiter sagte er beispielsweise, das Cap sei J.________ weggenommen worden. Er wisse nicht von wem (pag. 596.5). Er habe sich nicht selber an der Durchsuchungsaktion beteiligt, er sei in der Nähe gestanden, ca. 2-3 Meter entfernt (pag. 596.5). Er wisse nicht, was die Gruppe gemacht hätte, wenn J.________ und C.________ sich gegen die Durchsuchung gewehrt hätten. Es sei nichts abgesprochen gewesen bzw. ihm sei nichts gesagt worden. Wenn etwas gewesen wäre, hätte er das aber schon mitbekommen (pag. 596.6). Dass nichts abgesprochen gewesen sein soll, steht im Widerspruch zu den Aussagen von Y.________ und den glaubhaften Aussagen der Privatkläger (und auch zum tatsächlichen Verlauf). Weiter sagte er teilweise auch widersprüchlich aus. So gab er beispielsweise in seinen tatnäheren Aussagen an, Y.________ habe J.________ gesagt, er solle ihm Zigaretten und so geben (pag. 590). In seiner letzten Einvernahme bestritt er dann, dass sie „Geld oder sonst etwas“ gewollt hätten (pag. 596.5). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte die Aussage von J.________ betreffend Hin- zukommen der Kollegen des Beschuldigten bestätigt habe (pag. 479, 521), meinte Z.________, dass er ein Kollege von A.________ sei. Wenn sie sich geschlagen oder wenn sich J.________ Kollegen eingemischt hätten, wäre er einfach da ge- wesen, falls etwas passiert wäre (pag. 596.3). Diese Aussage weist darauf hin, dass auch Z.________ der Gruppe zugehörig gewesen sein muss - einer Gruppe, welche bereit war, ihren Teil zum Geschehen beizutragen. Weiter unterstreicht die- se Aussage auch die von den Privatklägern dargestellte Überlegenheit der Grup- pierung. Auffallend ist, dass er in Bezug auf die X.________ - Gang relativ detailreiche Aus- führungen machte, so zum Ziel und der Entstehung der Gruppe sowie über die Me- thode der Abhärtung der Gangmitglieder. Auch nannte er diverse Personen, welche Gangmitglied gewesen seien, unter anderem auch der Beschuldigte (pag. 593). Er bestritt aber sogleich, selber Mitglied der Gang zu sein. Diese Aussage erscheint in Hinblick auf die Details und Hintergrundinformationen, welche er machte, wenig glaubhaft. Sein diesbezügliches Aussageverhalten passt zu seinem allgemeinen Aussageverhalten zum Vorfall, wonach er ebenfalls erzählt hat, was geschehen ist und was die anderen gemacht haben, er selber aber nicht Teil davon gewesen sein soll. Die Aussagen von Z.________ sind für die Kammer insgesamt zu widersprüchlich, zu unbestimmt und zu wenig zuverlässig, als dass in Bezug auf die Einzelheiten des Vorfalls darauf abgestellt werden könnte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann somit auch nicht punktuell in Bezug auf die Mitgliedschaft des Beschuldigten in der X.________ - Gang darauf abgestellt werden. 20 8.5.7 Aussagen von AA.________ AA.________ gab bei beiden Einvernahmen an, nichts vom ersten Vorfall auf der T.________ zwischen A.________ und J.________ mitbekommen zu haben. An- lässlich der ersten Einvernahme sagte er aus, er sei mit A.________ zusammen gewesen. Dieser habe gesagt, sie würden Geld holen gehen. AA.________ habe gedacht, dieser Junge sei wohl ein Kollege von A.________ (pag. 603). An der zweiten Einvernahme gab AA.________ ebenfalls an, auf der T.________ dabei gewesen zu sein und sich anschliessend mit mehreren Personen ins Tram Rich- tung U.________ begeben zu haben. Auf der T.________ habe ihm A.________ gerufen, er solle mitkommen. Er sei dann mit A.________ und Z.________ und zwei Unbekannten nach U.________ zu C.________ und J.________ mitgegangen (pag. 620). Er bestreitet an beiden Einvernahmen in der ersten Phase dabei gewesen zu sein. Seine Aussagen sind inhaltlich zu wenig ergiebig, als dass eine entsprechende Aussagewürdigung vorgenommen werden könnte. Seinen Aussagen kann lediglich entnommen werden, dass der Beschuldigte ihn offenbar gerufen bzw. aufgefordert hat, mit der Tätergruppe nach U.________ zu kommen. Allein hieraus kann jedoch zur Rolle des Beschuldigten nichts abgeleitet werden. 8.5.8 Beweisergebnis Die Kammer erachtet die Aussagen der beiden Privatkläger C.________ und J.________ als glaubhaft und stellt für die Beurteilung des Vorfalls vom 9. Septem- ber 2016 darauf ab. Auch die späteren Aussagen von Y.________, in welchen er sich selber stark belastet, stimmen mit den Schilderungen der Privatkläger überein und unterstreichen den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatkläger. Die Aus- sagen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten sind mit zu vielen Lügensi- gnalen und Unsicherheiten versetzt, als dass zuverlässig darauf abgestellt werden könnte. Insbesondere kann – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch in Bezug auf die Mitgliedschaft des Beschuldigten in der X.________ - Gang nicht auf die Aussagen von Z.________ abgestellt werden. Es wird an dieser Stelle vorwegge- nommen, dass auch AC.________ in seinen Aussagen zum Vorfall AKS Ziff. 1.3. bestätigte, dass der Beschuldigte Mitglied der X.________ - Gang gewesen sein soll (pag. 943, pag. 955). Da jedoch die weiteren Beteiligten nichts zu dieser Mit- gliedschaft sagen konnten und es zudem von der Definition abzuhängen scheint, ab wann man zur Gang gehört und ab wann man nur mit Mitgliedern der Gang her- umhängt, wird die Zugehörigkeit zur X.________ - Gang in Bezug auf den Be- schuldigten offen gelassen. Nach Ansicht der Kammer ist dies für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts ohnehin nicht relevant, zumal rechtsgenüglich nach- gewiesen werden kann, dass der Beschuldigte zusammen mit anderen Kollegen, also in einer Gruppe, handelte. Dem Beschuldigten war auch ohne den Nachweis einer Mitgliedschaft zu dieser Gang bewusst, dass es darum ging die beiden Pri- vatkläger auszunehmen. So war er am Anfang auf der T.________ selber aktiv und versuchte, C.________ das Zigarettenpäckchen wegzureissen. Anschliessend bil- ligte und unterstützte er das Handeln der anderen Gruppenmitglieder beim W.________ bereits allein durch sein Mitgehen und seine Wahrnehmung als Mit- glied der Gruppe, welche gegenüber den beiden Privatklägern als bedrohliche 21 Übermacht auftrat und wirkte – dies umso mehr, als in derselben Konstellation vor- gängig bereits eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat. Die Aussage, wonach der Beschuldigte beim Filzen nicht dabei gewesen sei, erscheint - wie oben bereits ausgeführt - unglaubhaft. Seine besten Freunde waren dabei und der Beschuldigte war der Auslöser der ganzen Situation. Im Ergebnis geht die Kammer davon aus, dass vorab aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatkläger der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1. – mit Ausnahme der Mitgliedschaft zur X.________ - Gang – erwiesen ist. 9. Qualifizierte Erpressung (Versuch), z.N. C.________ und J.________ (AKS Ziff. 1.2) 9.1 Sachverhalt gemäss Anklageschrift (pag. 1233 f.) Dem beschuldigten Jugendlichen wird vorgeworfen, am 9. September 2016, ca. 22.30 bis 23.55 Uhr gemeinsam mit Y.________, Z.________ und AA.________ und „BD.________“ in Bern, T.________, auf der Tramlinie Richtung U.________ und in Bern, V.________, z.N. C.________ und J.________ eine qualifizierte Er- pressung (Versuch), evtl. Geiselnahme begangen zu haben. In der Hoffnung, dass die Gruppierung sie dann in Ruhe lassen würde, habe J.________ schliesslich erwähnt, dass er über CHF 150.00 verfüge. Y.________ habe dann zu J.________ gemeint, dass er das Geld hergeben solle. J.________ habe erklärt, dass er das Geld zu Hause habe bzw. er es am gleichen Abend erhal- ten werde. Y.________ habe entgegnet, dass sie das Geld gleich holen gehen könnten. Die Gruppierung um Y.________ habe sich in Richtung T.________ entfernt, um sich zu besprechen. Die Gruppierung sei von Y.________ darüber in Kenntnis ge- setzt worden, dass J.________ bei sich zu Hause über CHF 150.00 verfüge. Sie hätten geplant, das Geld zu holen. Eine unbekannte Person sei derweil zurückge- blieben, um auf C.________ und J.________ aufzupassen. Y.________ und Z.________ hätten ca. sechs Personen ausgewählt, welche zum Tram mitkommen sollten. Darunter hätten sich A.________, AA.________ und „BD.________" befunden. Y.________ habe sich mit seinen Leuten zurück zu C.________ und J.________ begeben und habe erklärt, dass sie sich nun zum Tram an den BE.________ mit Fahrtrichtung nach U.________ begeben würden. Sie seien alle zu Fuss zur Tramstation BE.________ gegangen. C.________ habe befürchtet, dass die Gruppierung ihn zum Mitgehen gezwungen hätte, wenn er sich hätte entfernen wollen. Aus Angst, dass sie ihm etwas antun könnten, insbesondere weil er und J.________ in der Unterzahl gewesen seien, sei er mitgegangen. Auch J.________ habe befunden, dass es besser sei, mitzuge- hen. J.________ sei der Meinung gewesen, dass sie nicht hätten fliehen können, da einer der Gruppe sie ansonsten gepackt hätte. Die Gruppe sei mit dem Tram der Linie in Richtung U.________ gefahren. Während der Fahrt hätten sie zu J.________ gesagt, er solle ihnen das Mobiltele- fon hergeben. Sie hätten ihm sodann das Handy weggenommen, hätten es im Tramwagen umhergeworfen und hätten das Gerät mit dem Display gegen die Hal- 22 testangen geschlagen. Zwei oder drei Frauen, welche im Tram gesessen seien, seien aufgefordert worden, das Gerät als Gegenleistung für ein „Rauchi" aus der Seitenscheibe zu werfen, was diese auch getan hätten. Eine Flucht sei für C.________ und J.________ nach wie vor nicht möglich gewesen, da sich die Gruppierung ununterbrochen um die beiden herum aufgehalten hätte. Ca. um 23.30 Uhr sei die Gruppe bei der Haltestelle BF.________ oder BG.________ aus dem Tram gestiegen. Die Gruppierung habe sich zum nahegelegenen Domizil von J.________ begeben und sei vor dem Domizil stehen geblieben. Y.________ habe J.________ 15 Minu- ten Zeit gegeben, um die von ihm erwähnten CHF 150.00 bzw. seine Bankkarte ho- len zu gehen, um dann ab dem Konto CHF 150.00 zu beziehen. Y.________ habe gesagt, falls er in 15 Minuten nicht zurück sei, seine Eltern aus dem Fenster schauen würden, er eine Polizeisirene hören oder er das Gefühl habe, dass er „verarscht" werde, würden sie C.________ „kaputt machen". A.________ habe die Drohung gehört und sei an Ort und Stelle verblieben. J.________ habe sich daraufhin in die Wohnung begeben. Y.________ habe C.________ angewiesen, mit ihnen ein bisschen zur Seite zu gehen und sich ne- ben ihn zu setzen. Y.________ habe sich dann erhoben und Andeutungen ge- macht, wie wenn er C.________ gegen den Kopf hätte schlagen wollen. C.________ sei zusammengezuckt. Daraufhin habe Y.________ gemeint, dass er ihn richtig schlagen werde, falls er nochmals zusammenzucke. Y.________ habe daraufhin mit der Faust mit voller Wucht gegen die linke Wange von C.________ geschlagen. Da C.________ auf einer Mauer gesessen sei, sei er nicht zu Boden gefallen. Er habe sich jedoch benommen gefühlt. Nach dem ersten Schlag habe Y.________ C.________ aufgefordert, sich wieder neben ihn zu setzen, was er auch getan habe. Y.________ habe erneut eine An- deutung gemacht, wie wenn er C.________ mit der Faust hätte schlagen wollen. Y.________ habe C.________ noch etliche starke Faustschläge gegen die linke Wange verabreicht, welche zur Benommenheit von C.________ geführt hätten. Von Z.________ habe C.________ ebenfalls zwei Ohrfeigen erhalten. Wenig später sei eine Polizeisirene zu hören gewesen. Y.________ habe C.________ erklärt, dass er verraten worden sei. Er habe C.________, welcher auf einer Mauer gesessen sei, quer hinter seinem Rücken angehoben, wobei er mit dem rechten Arm seinen Kopf und mit dem linken Arm seine Beine eingeklemmt habe. Y.________ habe C.________ sodann auf den Rasen fallen lassen, so dass er mit dem Rücken auf den Boden aufgeschlagen sei. Y.________ habe sich nach hinten auf C.________ fallen lassen und habe ihn mehrmals mit den Fäusten ge- gen den Kopf geschlagen, wobei er vor allem an der linken Wange, am linken Ohr und im Bereich des Kiefers und des Mundes getroffen worden sei. Y.________ ha- be ihn auch zweimal mit dem Fuss gegen das Gesicht getreten. C.________ sei benommen auf dem (Rasen-)Boden liegen geblieben. Als der Vater von J.________ aus dem Haus gekommen sei und sich der Gruppe genähert habe, hätten sie C.________ befohlen, dass er sich sofort erheben und sich auf die Mauer setzen solle. Der Vater habe sich erkundigt, worum es gehe. 23 C.________ habe sich nicht getraut, auf seine Situation aufmerksam zu machen. Als der Vater von J.________ die Sache habe klären wollen, habe die Gruppe das Domizil verlassen, wobei C.________ hätte mitkommen sollen. Y.________ und seine Kollegen seien sodann in Richtung des Bahnhofs U.________ Süd gerannt. C.________ sei zunächst an Ort und Stelle verblieben und sei dann zurück in Rich- tung des Elternhauses von J.________ gerannt. C.________ habe eine mehrfache Prellung des Unterkiefers, eine Rissquetsch- wunde an der Unterlippe und ein Hämatom / eine Bisswunde im Mund (Schleim- haut Wange rechts und links) sowie ein Hämatom am Oberarm links erlitten. A.________ sei Mitglied der sog. „X.________ Gang" gewesen, er sei von Beginn der Auseinandersetzung an dabei bzw. der Auslöser gewesen. Ihm sei bewusst gewesen, dass es darum gegangen sei, von J.________ unrechtmässig Geld zu erlangen und sich damit zu bereichern. Vor dem Domizil von J.________ habe er aufgepasst, dass niemand komme. 9.2 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete zusammengefasst die Aussagen der Privatkläger als glaubhaft und stellte darauf ab. In Bezug auf den Vorschlag der CHF 150.00 stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen von J.________ und Y.________. Dass die Gruppierung über das weitere Vorgehen diskutiert habe, ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen von Y.________. Bezüglich Angst bzw. Beweggründe, wel- che C.________ und J.________ dazu gebracht hätten, mit der Gruppe mitzuge- hen, stellte die Vorinstanz auf die Aussagen der beiden Opfer ab. Der Vorfall im Tram werde nicht bestritten und sei erstellt. In Bezug auf die ausgesprochenen Drohungen und die ausgeteilten Schläge vor dem Haus von J.________ stellte das Gericht auf die Aussagen der beiden Privatkläger ab. In Bezug auf die X.________ Gang verwies die Vorinstanz auf die bereits erfolgten Ausführungen zum vorange- henden Vorfall. Zudem stellte die Vorinstanz in Bezug auf die Tatsache, dass der Beschuldigte zusammen mit AA.________ Schmiere gestanden sei, auf die Aus- sagen von Letzterem ab. Damit erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2. als vollständig erweisen. 9.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Vorliegend sind einzig die Schläge von Y.________ sowie von Z.________ unbe- stritten. Der Beschuldigte machte zusammenfassend geltend, dass J.________ ihnen das Geld aus eigenem Antrieb habe geben wollen, dass J.________ und C.________ keine Furcht gehabt hätten und ihre Mitfahrt im Tram freiwillig erfolgt sei. Etwas anderes wäre für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen. Die Verteidigung führte namens des Beschuldigten aus, dass J.________ und C.________ sich aus dem Tram hätten entfernen können. Die Rolle des Beschuldigten wird von der Ver- teidigung dahingehend beschrieben, dass er lediglich unbeteiligt mitgegangen sei und in U.________ beim Domizil von J.________ nur in der Nähe gestanden sei. Wenn er etwas gemacht habe, dann habe er lediglich versucht, Y.________ von weiteren Schlägen an C.________ abzuhalten, am Vorfall habe er sich sonst nicht beteiligt. Insbesondere könne nicht auf die Aussagen von AA.________ betreffend 24 dem Schmiere-Stehen abgestellt werden; diese seien zu unbestimmt und würden den Beschuldigten nicht benennen. Weiter wurde die Zugehörigkeit des Beschul- digten zur X.________ - Gang bestritten. Die Verteidigung führte verschiedene Aussagen der Beteiligten auf, welche den Beschuldigten entlasten würden (vgl. hierzu im Detail Parteivorbringen vom 29. August 2019, pag. 1940 ff.). 9.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat auch in Bezug auf diesen Sachverhalt die vorhandenen Be- weismittel im erstinstanzlichen Motiv ausführlich zusammengefasst und wiederge- geben. Als subjektive Beweismittel hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschul- digten (pag. 34 ff., 456 ff., 465 ff., 478 ff., 1342 ff.), die Aussagen des Privatklägers C.________ (pag. 491 ff., 499 ff.), die Aussagen des Privatklägers J.________ (pag. 520 ff., 526 ff.), die Aussagen von Y.________ (pag. 549 ff., pag. 557 ff., 571 ff.), die Aussagen von Z.________ (pag. 579 ff., 586 ff., 589 ff., 596.1 ff.) sowie die Aussagen von AA.________ (pag. 596 ff., 618 ff.) zusammengefasst dargestellt. Als objektive Beweismittel wurden die Fotos der Verletzungen von C.________ (pag. 438 ff.), der BA.________ Notfallbericht inkl. Fotos vom 11. September 2016 (pag. 448 ff.) sowie der Befundbericht vom 13. September 2016 (pag. 451) aufge- führt. Es wird auf die vorinstanzlich korrekt und ausführlich zusammengefassten Beweismittel verwiesen. Soweit sich Ergänzungen zu den obgenannten Beweismit- teln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung an der entspre- chenden Stelle. Weiter wird auf die zusammengefassten Aussagen des Beschul- digten an der Berufungsverhandlung vom 29. August 2019 verwiesen (vgl. Ziff. 8.4 hievor). 9.5 Beurteilung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die Beweise in ihrer Würdigung ausführlich erörtert und gewür- digt. Die Kammer stellt auch hier teilweise auf deren Beweiswürdigung ab. 9.5.1 Objektive Beweismittel Die obgenannten objektiven Beweismittel stimmen mit dem vom Opfer beschriebe- nen Tathergang sowie den daraus resultierenden Verletzungen überein. Sie lassen jedoch keine Rückschlüsse auf den konkreten Tathergang zu. 9.5.2 Aussagen des Beschuldigten In Bezug auf das Aussageverhalten des Beschuldigten wird auf die Beweiswürdi- gung zu AKS Ziff. 1.1 oben verwiesen. Ergänzend und bezogen auf diesen Vorfall ist festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten auch in Bezug auf die CHF 150.00 widersprüchlich ist. So machte er in der Einvernahme vom 14. Ok- tober 2016 bezüglich den CHF 150.00 zum ersten Mal Ausführungen, wonach er erst in der Unterführung davon erfahren habe (pag. 38). In der darauf folgenden Einvernahme vom 29. Mai 2017 gab er eine andere Version an, nämlich dass der Vorschlag mit den CHF 150.00 bereits auf der T.________, nach den Schlägen er- folgt sei (pag. 484). Der Vorschlag sei von J.________ aus gekommen (pag. 479). An der Einvernahme vor dem Jugendgericht erfolgte dann eine weitere Version, er habe viel Alkohol getrunken und bis zum Schluss nicht mitbekommen, dass es um Geld gegangen sei (pag. 1348). Seine Aussagen hinterlassen den Eindruck, dass er nach Ausreden suchte und je nachdem so aussagte, wie es für ihn gerade güns- 25 tiger schien. Der Beschuldigte war die ganze Zeit dabei und es wäre völlig lebens- fremd, dass er nicht mitbekommen hätte, weshalb man in Richtung U.________ fahren würde. Würde man dem Argument der Verteidigung folgen, dass er nur ha- be nach Hause gehen wollen, weil er in U.________ wohne, so wäre nicht logisch, weshalb er dann, statt nach Hause zu gehen, mit der Gruppe zu J.________ Domi- zil mitgegangen ist oder weshalb er nach der Geschichte bei J.________ Domizil nochmal mit der Gruppe nach Bern zurückgekehrt ist. Der Beschuldigte gab hierzu an, dass er sowieso nach U.________ hätte fahren müssen, um Kleider bei sich zu Hause zu holen (pag. 483). In einer späteren Einvernahme führte er dann aber aus, dass er aufgrund von AA.________ mitgegangen sei (pag. 1348). Auf seine wider- sprüchlichen Aussagen kann nicht abgestellt werden. Die Kammer geht davon aus, dass er von Anfang an wusste, um was es bei den CHF 150.00 ging und mit der Gruppe mitging, um dieses Geld erhältlich zu machen. Dass er dann am Domizil J.________ völlig unbeteiligt gewesen sein soll und ledig- lich auf einem Mäuerchen gesessen bzw. gelegen haben will (pag. (pag. 1347, pag. 1349), wie er vor Jugendgericht das erste Mal angab, scheint äusserst un- wahrscheinlich. So konnte er immerhin in der Dunkelheit sehen, dass C.________ geschlagen worden ist und will interveniert haben (pag. 1347), was er notabene an der ersten Einvernahme noch vereint hatte (pag. 470). In Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen von C.________ ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte mit Worten versucht hat, Y.________ von weiteren Schlägen abzuhalten; dies wird in der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen sein. Diese verbale Intervention führt jedoch nicht zur Annahme, dass der Beschuldigte nicht als Teil der Gruppierung bzw. der Drohkulisse in Erscheinung getreten bzw. wahrgenom- men worden wäre. So war der Beschuldigte die ganze Zeit über bei der Gruppe und blieb es letztlich auch, als Y.________ nicht auf ihn hörte. Damit billigte er das Verhalten der Gruppe. Anzumerken ist, dass die Schläge erst erfolgten, nachdem J.________ schon ins Haus gegangen war, weshalb diese für die Beurteilung der nachfolgenden versuchten qualifizierten Erpressung nicht von entscheidender Be- deutung sind. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten zu viele Lügensignale und Unsicherheiten aufweisen, als dass betreffend den Vorwurf gemäss AKS Ziff. 1.2. darauf abgestellt werden könnte. 9.5.3 Aussagen von C.________ In Bezug auf das Aussageverhalten von C.________ wird auf die Beweiswürdigung zu AKS Ziff. 1.1 oben verwiesen. Ergänzend und bezogen auf diesen Vorfall ist festzuhalten, dass C.________ auch hier den Sachverhalt detailliert, konstant und erlebnisbasiert wiedergab. So schilderte er insbesondere das Vorgehen (Drohungen) bzw. die Schläge vor dem Domizil von J.________ detailliert und schlüssig. Dabei aggravierte er nicht, sondern gab im Gegenteil zur Entlastung des Beschuldigten an, dass ein 16- Jähriger (A.________) sich eingemischt und sich für ihn eingesetzt habe (pag. 495, pag. 504). Auch die Situation mit der Person, welche während der Diskussion über das weitere Vorgehen der Tätergruppe auf die beiden Opfer aufgepasst habe so- wie dass Y.________ bestimmte Personen, welche mitkommen sollten, ausgewählt 26 habe, beschreibt er in beiden Einvernahmen übereinstimmend und glaubhaft (pag. 494, pag. 502). C.________ nannte als Grund, weshalb er mitgegangen sei, einerseits die Angst sowie andererseits die Aufforderung der Tätergruppe (pag. 503). Auch gab er wie- derholt an, dass er denke, dass wenn er sich hätte entfernen wollen, sie ihn zum Mitgehen gezwungen hätten. Er bestätigte auch, dass J.________ das Angebot mit den CHF 150.00 vermutlich in der Hoffnung gemacht habe, dass sie ihn dann in Ruhe lassen würden (pag. 494). Diese Aussagen zur Gefühlslage und zur Bedro- hungssituation sind eindrücklich und glaubhaft. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung lassen diese Aussagen keinen Raum dafür, davon auszugehen, dass das Angebot des Geldes und die hierauf folgende Mitfahrt im Tram freiwillig erfolgten. C.________ schilderte, dass Y.________ J.________ aufgefordert habe, ihm das Mobiltelefon zu geben, anschliessend das Telefon herumgeworfen habe und es gegen eine Haltestange geschlagen habe, um zu sehen, ob das Panzerglas kaputt gehe (pag. 495). Auch anhand dieser Situation ist ersichtlich, wie gross das Ag- gressionspotenzial der Gruppe und dementsprechend die Angst der Privatkläger gewesen sein müssen, dass sie eine solche erniedrigende Situation haben über sich ergehen liessen. Dass der Beschuldigte auch hier nicht erkannt haben will, dass dies kein Spass mehr war, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Aus der Aussage von C.________, wonach er gesagt haben soll, der Beschuldigte habe ihm eigentlich nichts gemacht, er sei einfach mitgekommen (pag. 501), kann entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht abgeleitet werden, dass der Beschul- digte am gesamten Geschehen unbeteiligt war. Diese Aussage kann im Kontext nur so verstanden werden, dass der Beschuldigte – im Gegensatz zu anderen Mit- tätern – den C.________ vor dem Domizil von J.________ nicht geschlagen habe. C.________ sagte aus, der Beschuldigte sei einfach mitgekommen. Und genau dieses Verhalten wird dem Beschuldigten im weiteren Verlauf vorgeworfen, näm- lich, dass er mit seinem „Mitgehen“ und seiner Präsenz als Teil der Gruppe das Verhalten der Gruppe billigte und die Bedrohungssituation mitkonstellierte. Aus dieser Aussage von C.________ kann jedenfalls nichts zu Gunsten des Beschul- digten abgeleitet werden. Es sind auch in diesen Aussagen keine Hinweise ersichtlich, dass C.________ fal- sche Aussagen gemacht hätte. Die Aussagen von C.________ sind glaubhaft, weshalb auch in Bezug auf diesen Vorfall darauf abgestellt werden kann. 9.5.4 Aussagen von J.________ Betreffend das Aussageverhalten von J.________ wird auf die Beweiswürdigung zu AKS Ziff. 1.1 oben verwiesen. Ergänzend und bezogen auf diesen Vorfall kann festgehalten werden, dass J.________ auch bezüglich dem Vorfall gemäss AKS Ziff. 1.2. glaubhaft aussagte. Seine Aussagen stimmen mit denjenigen von C.________ überein. J.________ schilderte seine Gefühlslage eindrücklich. So führte er aus, dass sie im Tram keine Gelegenheit gehabt hätten, zu fliehen (pag. 530). Wenn sie versucht hätten abzuhauen, wäre schon jemand aufgestanden und hätte sie daran gehindert (pag. 529). Des Weiteren gab J.________ an, dass ihm auf dem Weg zum Tram 27 sowie während der Tramfahrt gedroht worden sei, dass er nicht zur Polizei gehen solle, ansonsten er ein Problem haben werde (pag. 532). Auf die Frage, ob er Angst gehabt habe, dass C.________ oder ihm etwas zustossen könnte, falls sie den Anweisungen nicht Folge leisten würden, meinte J.________, dass er auf je- den Fall Angst gehabt habe (pag. 532). Er führte hierzu aus, C.________ sei ein Kollege von ihm. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn schwer verletzen könnten, dass es zu einem Schlag auf die Schläfe kommen würde oder sie ihm den Rücken brechen könnten (pag. 532). Für die Kammer gibt es keinen Zweifel darüber, dass die Privatkläger Angst hatten. Das gegenteilige Argument der Verteidigung vermag nicht zu überzeugen, wonach die Privatkläger keine Angst gehabt hätten, sonst hätten sie sich bemerkbar gemacht bei den zahlreichen Personen, die unterwegs waren. Es mag zwar stimmen, dass um diese Uhrzeit noch relativ viele Menschen unterwegs waren. Dies erhöht einerseits aber auch die Anonymität und vor allem sind in concreto die vorangehenden Geschehnisse nicht ausser Acht zu lassen. So scheint die Angst der Privatkläger mit Blick auf die mit der zahlenmässig deutlich überlegenen Gruppe bereits gemachten Erfahrungen - den Gewalttätigkeiten auf der T.________ sowie das Umzingeln, Bedrohen und Filzen - durchaus nachvoll- ziehbar und glaubhaft. Für die Kammer gibt es keinen Zweifel, dass die Gruppie- rung ihre Macht demonstrierte und dadurch die Privatkläger gefügig gemacht wur- den. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger freiwillig mit der Tätergruppe mitgingen. Ebenfalls kann festgestellt werden, dass auch ein besonnener Mensch in der gleichen Lage sich unter diesen Umständen bedroht gefühlt hätte und dies somit – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – auch für den Beschuldigten erkennbar gewesen sein muss. Einzig vor diesem Hintergrund und in der Hoffnung, sich aus dem Dilemma zu be- freien, erfolgte das „Angebot“ von J.________ betreffend die CHF 150.00. Er gab glaubhaft an, dass von ihnen Geld bzw. alles was sie hätten, gefordert worden sei. Dabei seien sie von acht Personen umzingelt worden und etwas abseits von der T.________ an einer Wand gestanden (pag. 530). Er habe in Bezug auf die CHF 150.00 gelogen, um bei sich zu Hause, von seinen Eltern, Unterstützung zu erhal- ten (pag. 528). Diese Darstellung erscheint vor dem Hintergrund, dass er zuvor auf der T.________ schon wegen einer Zigarette tätlich angegriffen wurde, glaubwür- dig und nachvollziehbar. Die Gruppierung wollte an diesem Abend den beiden Pri- vatklägern möglichst viel abnehmen. So ist die Befürchtung naheliegend, dass die- se mit weiteren Schlägen zu rechnen gehabt hätten, wenn sie der offensichtlich ta- tentschlossenen Gruppe nichts anzubieten hätten. Zur Tramfahrt schilderte er in Übereinstimmung mit C.________ eindrücklich, wie sie ihm das Natel abgenommen hätten, es im Tram umhergeworfen worden sei und die anderen das lustig gefunden hätten (pag. 522). Die Verteidigung führte aus, J.________ habe mit dem Panzerglas seines Handys geprahlt und quasi angebo- ten, ihnen das Handy zu geben, damit sie schauen könnten, ob es kaputt gehe. Hieraus könne eine gewisse Freiwilligkeit abgeleitet werden. Dieser Argumentation kann auf Grund der vorangehenden Situation auf der T.________ und beim W.________ und auf Grund der von dem Privatkläger glaubhaft geschilderten Be- drohungslage nicht gefolgt werden. Zudem deckt sich die Argumentation der Ver- teidigung weder mit den Aussagen von C.________ noch mit den Aussagen von 28 Z.________. Letzterer schildert sogar, wie Y.________ J.________ aufgefordert habe, ihm das Handy zu geben und ihm dann das Handy auf den Boden gefallen sei (pag. 590). J.________ habe dann gesagt, dass es nicht kaputt gehe, hierauf habe Y.________ gefragt, ob er auf das Handy schlagen dürfe, was J.________ bejaht habe. Von Prahlen kann somit nicht die Rede sein und dass J.________ quasi erlaubt habe, dass Y.________ aufs Handy schlagen dürfe, erscheint im Rahmen der gesamten Situation mehr als nachvollziehbar. Es sind auch in den Aussagen zu diesem zweiten Vorfall keine Hinweise ersicht- lich, dass J.________ falsche Aussagen gemacht hätte. Sie stimmen mit denjeni- gen von C.________ überein und erscheinen auch in Bezug auf diesen zweiten Vorfall als glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. 9.5.5 Aussagen von Y.________ In Bezug auf das Aussageverhalten von Y.________ wird auf die Beweiswürdigung zu AKS Ziff. 1.1 oben verwiesen. Auch bei diesem zweiten Vorfall belastete er sich ab der zweiten Einvernahme selber schwer, indem er beispielsweise aussagte, den C.________ selber auch geschlagen zu haben oder dass C.________ am Boden gelegen sei und keine Luft mehr bekommen habe, was krass ausgesehen habe (pag. 560). Gleichzeitig schwächte er dann aber in Bezug auf die Anzahl und Art Schläge im Vergleich zu den Aussagen der Privatkläger wiederum ab (pag. 572 f.). Es finden sich trotz der Belastung auch hier Tendenzen, sich in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen und die Hauptverantwortung auf die anderen der Grup- pe zu schieben. So sagte er beispielsweise, er selber hätte die beiden gehen las- sen, seine Kollegen wisse er nicht (pag. 574). Auf Vorhalt, die beiden seien aus Angst vor dem Verprügeltwerden ins Tram gestiegen, sagte er: Ja, aber nicht von ihm (pag. 574). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass Y.________ – wie alle anderen aus der Tätergruppierung – angab, dass J.________ das Geld von sich aus angeboten ha- be (pag. 566). Präzisierend ist hierzu entgegenzuhalten, dass Y.________ dann trotzdem die konkreten Umstände ausführte und angab, dass die Opfer Schläge kassiert hätten, wenn sie nichts dabei gehabt hätten. Der J.________ habe Para- noia bekommen, deshalb habe er dies selber vorgeschlagen und habe zu sich nach Hause gehen wollen. Die andern hätten ihn sonst kaputt machen wollen (pag. 559). Die Frage, ob es sein könne, dass der J.________ dies gewusst habe und aus Angst vor den Konsequenzen vorgeschlagen habe, dass er CHF 150.00 zu Hause holen könne, bejahte Y.________ (pag. 567). Vor diesem Hintergrund kann somit – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht mehr von einem freiwilligen Vorschlag zur Geldübergabe gesprochen werden. Des Weiteren gab er als Einziger an, dass er einen Teil des Geldes von Z.________ bekommen hätte, da er mitgegangen sei. Wieviel sei jedoch nicht klar gewesen (pag. 562). Dies unterstreicht am Rande auch die Version der Privatklä- ger, wonach es sich eben nicht um irgendwelche Geldschulden gehandelt habe. Wie bereits oben erwähnt, gab Y.________ letztlich die Schläge zu und seine Aus- sagen stimmen in den wesentlichen Zügen mit denjenigen von C.________ und Z.________ überein. Einzig in Bezug auf die Aussagen, wonach er C.________ auf 29 den Rücken genommen habe, bestehen Unstimmigkeiten. Y.________ meinte da- zu, dass er ausgerutscht sei (pag. 564). Dies erscheint aber vor dem Hintergrund der entgegenstehenden Aussagen des Opfers C.________ (pag. 496) und des Mit- täters Z.________ als nicht glaubhaft. Die Aussagen von Y.________ enthalten auch zu diesem zweiten Vorfall – mit Ausnahme der ersten Einvernahme – durchaus mehrere Realkennzeichen. Er gab den Vorfall ab der zweiten Einvernahme zu und belastete sich im Folgenden dann selber. Allerdings war auch bei diesen Aussagen eine Tendenz erkennbar, sich in einem günstigeren Licht darzustellen. Auf seine Aussagen ist somit nur mit Vorsicht und nur in denjenigen Punkten darauf abzustellen, welche mit den glaubhaften Aussagen der Opfer übereinstimmen. 9.5.6 Aussagen von Z.________ In Bezug auf das Aussageverhalten von Z.________ wird auf die Beweiswürdigung zu AKS Ziff. 1.1 oben verwiesen. So versuchte er auch bezüglich dieses zweiten Vorfalls seinen eigenen Tatbeitrag runter zu spielen und den grösseren Tatbeitrag auf Y.________ abzuschieben. Er führte zu diesem zweiten Vorfall beispielsweise aus, er habe nicht gewusst, dass die beiden Privatkläger dazu erpresst worden seien, es sei ihm egal gewesen, es sei nicht sein Problem gewesen (pag. 591). J.________ habe Y.________ Geld geben wollen, er wisse nicht warum (pag. 596.3). Er habe C.________ nur „chläpft“ (pag. 596.8.). Von der Drohung, dass man C.________ kaputt machen würde, habe er nichts mitgekommen (pag. 596.9). Weiter sagte er – wie alle anderen Mittäter – aus, die Privatkläger seien einfach mitgekommen. J.________ habe selber gesagt, dass er ihm CHF 150.00 geben werde. Die beiden Privatkläger seien nicht festgehalten worden, sie hätten einfach gehen können (pag. 591). Diese Aussagen passen nicht zu den glaubhaften Aus- sagen der Privatkläger und sind als Schutzbehauptungen zu bezeichnen. Z.________ bestätigte wiederum die Aussage von C.________, dass er ihn am Domizil bei J.________ geschlagen habe (pag. 590) sowie dass er das Handy von J.________ zusammen mit Y.________ umhergeworfen habe (pag. 591). Ein- drücklich ist seine Aussage, er wisse nicht, was die anderen genau gemacht hät- ten, würde es aber auch nicht sagen, wenn er es wüsste (pag. 593). Diese Aussa- ge steht symbolisch für das allgemeine Aussageverhalten unter den Mittätern. Grundsätzlich sind die Aussagen von Z.________, wie bereits unter AK Ziff. 1.1. ausgeführt, zu wenig zuverlässig, als dass für die Einzelheiten des Vorfalls darauf abgestellt werden könnte. 9.5.7 Aussagen von AA.________ Vorab wird in Bezug auf sein Aussageverhalten ebenfalls auf die Beweiswürdigung zu AKS Ziff. 1.1. verwiesen. In Bezug auf den Vorfall beim Domizil von J.________ bestritt AA.________ nicht, dabei gewesen zu sein. Er stellte sich aber auf den Standpunkt, dass er einfach mit A.________ mitgegangen sei und einige von der Gruppe nicht mal gekannt habe. Er sagte aus, dass er nicht (mehr) glaube, dass J.________ und C.________ freundschaftlich mit ihnen im Tram mitgefahren seien (pag. 625). Er würde wohl durchdrehen, wenn man sein Handy wegnehmen und gegen eine Stange schlagen würde (pag. 625). Diese Aussage erscheint auch vor 30 dem Hintergrund, wie wichtig Jugendlichen heutzutage das Handy ist, überzeugend und vermag aufzuzeigen, unter welchem enormen Druck J.________ und C.________ gestanden haben müssen. Gemäss AA.________ habe der Beschuldigte beim Vorfall zugeschaut (pag. 604). Weiter sagte er aus, sie hätten geschaut, dass die Polizei nicht komme (pag. 623) und belastet sich damit selber. Diese letzte Aussage ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung zu unbestimmt, als davon ausgegangen werden kann, dass damit ein Schmiere-Stehen auch des Beschuldigten gemeint war. In Bezug auf die Rolle des Beschuldigten kann somit einzig abgeleitet werden, dass der Beschuldigte AA.________ mitgenommen hat und dass der Beschuldigte mindestens zuge- schaut haben muss. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass doch ein Unter- schied besteht zwischen einer sich in der Nähe befindenden Person und einem Zu- schauer, welcher bewusst einen Vorgang verfolgt und mit seiner Präsenz in der Gruppe dazu beiträgt, die Übermacht der Gruppe wahrnehmbar aufrecht zu erhal- ten. Nach Ansicht der Kammer hat es in den Aussagen von AA.________ zwar auch Realkennzeichen insbesondere in Bezug auf die eigene Belastung beim Schmiere stehen und die Gefühlslage der Privatkläger im Tram. Allerdings ist zu berücksich- tigen, dass er selber als Mittäter angeklagt ist und dass er den ersten Vorfall bei der T.________ abgestritten hat. Auch sind seine Aussagen in Bezug auf die kon- krete Rolle des Beschuldigten zu unbestimmt, als darauf abgestellt werden könnte. 9.5.8 Beweisergebnis Auch für den Vorfall gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2. ist auf die glaubhaften Aussa- gen der beiden Privatkläger abzustellen. Die späteren Aussagen des sich dadurch selber belastenden Y.________ bestätigen in wesentlichen Teilen die Schilderun- gen der Privatkläger. Auf die Aussagen der weiteren weit weniger glaubwürdigen Beteiligten kann indes nicht abgestellt werden, so auch nicht in Bezug auf die Zu- gehörigkeit des Beschuldigten zur X.________ - Gang (vgl. vorangehende Aus- führungen Ziff. II. 8.5.8.). Für die Kammer ist auf Grund der gesamten Entstehungsgeschichte, dem weiteren Verlauf und dem Verhalten des Beschuldigten erstellt, dass dieser um das Vorha- ben der Gruppe wissen musste und dieses unterstützte, mithin das Handeln der Gruppe auch bezüglich des versuchten Erhältlichmachens der von J.________ in seiner Not in Aussicht gestellten CHF 150.00 billigte und damit den Vorsatz mittrug. Er hat allein durch sein Mitgehen seine Präsenz mitgeholfen, die Übermachtstel- lung der Gruppe und die Bedrohungssituation gegenüber den Privatklägern zu ver- stärken oder zumindest zu perpetuieren – zumal bei dieser Vorgeschichte. Ob er i.e.S. auch Schmiere gestanden ist, kann offengelassen werden und ändert an sei- ner Teilnahme wenig. Es ist hier der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die Aussagen von AA.________ (pag. 623 ff.) zu unbestimmt sind, um dem Be- schuldigten ein effektives Schmiere-Stehens rechtsgenüglich nachzuweisen. Im Ergebnis geht die Kammer davon aus, dass der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift Ziff. 1.2. – mit Ausnahme der Mitgliedschaft zur X.________-Gang – erwie- sen ist. 31 10. Raub, z.N. E.________, F.________, H.________ und G.________ (AKS Ziff. 1.3) 10.1 Sachverhalt gemäss Anklageschrift (pag. 1235 f.) A.________ wurde angeklagt des Raubes evtl. Angriffs, notabene begangen in derselben Nacht vom 10. September 2016 um ca. 00.40 Uhr, gemeinsam mit AC.________, AF.________, AA.________, Z.________ und AH.________, T.________, z.N. E.________, F.________, H.________, G.________. AD.________, E.________, F.________, H.________, G.________ und AE.________ (kleinere Gruppierung) hätten sich am 10. September 2016, ca. 00.15 Uhr, auf die T.________ in Bern begeben. Dort seien sie auf eine Gruppie- rung von ca. 10-15 Jugendlichen, darunter AC.________, AF.________, A.________, AA.________, Z.________ und AH.________ (grössere Gruppierung) getroffen. Nach bekanntem Schema hätten Mitglieder der grösseren Gruppierung die kleinere Gruppierung nach Zigaretten gefragt. Als niemand Zigaretten angebo- ten habe, habe AC.________ erklärt, dass sie nicht nur zum Spass fragen würden. AC.________ habe angefangen zu drohen, wonach sie auch Gewalt anwenden könnten. Schliesslich habe H.________ jemandem eine Zigarette ausgehändigt. Danach habe die grössere Gruppierung die Jugendlichen der kleineren Gruppie- rung aufgefordert, ihre Taschen zu zeigen und Gegenstände herauszugeben, an- sonsten sie abgestochen und niedergeschlagen würden. Sie hätten begonnen, die Mitglieder der kleineren Gruppierung nach Wertsachen abzutasten. AF.________ habe E.________ aufgefordert, sein Handy zu geben und den PIN-Code bekannt zu geben. H.________ habe das Handy ausgerissen werden können und auch G.________ hätten sie das Handy wegnehmen können. Als G.________ versucht habe, sein Handy zurückzunehmen, hätten sie es untereinander weitergegeben. Daraufhin sei es zum tätlichen Angriff der grösseren Gruppierung gegen die kleine- re Gruppierung gekommen, wobei AC.________ als Erster zugeschlagen und die Situation sodann eskaliert sei. AD.________ und AE.________ sei es gelungen, sich von der Gruppe zu entfernen. AD.________ habe sicherheitshalber seine Wertsachen an AE.________ übergeben. Im Rahmen der Auseinandersetzung seien die übrigen Mitglieder der kleineren Gruppierung wie folgt in Mitleidenschaft gezogen bzw. verletzt worden: E.________ sei mit der Faust an seinen linken Wangenknochen geschlagen wor- den. Er sei umgefallen und habe mit dem Rücken an einem Geländer aufgeschla- gen. Ein Mitglied der grösseren Gruppierung habe ihn mit einem spitzen Gegen- stand am linken Arm verletzt. Schliesslich sei ein weiterer Angreifer von der rechten Seite hergekommen, der ihn habe schlagen wollen. E.________ habe u.a. eine Schnittwunde am linken Unterarm, ca. 7 cm lang erlitten. Weiter sei es zu einer Schwellung über dem Jochbein links sowie dem linken Nasenflügel und Schürfun- gen am rechten und linken Unterschenkel gekommen. F.________ sei von drei Personen gleichzeitig angegriffen worden, wobei er mit der geschlossenen Faust mehrfach ins Gesicht, insbesondere an die linke Schläfe, getroffen worden und umgefallen sei. Auf der Flucht habe ihn jemand an seinem rechten Bein zu packen versucht, habe ihn aber nicht mehr erwischt. F.________ 32 habe u.a. einen Schnitt am rechten Handgelenk, Schürfungen an der Stirn, eine Schwellung über dem linken Jochbein, Hautrötungen am Hals, am Bauch, Schür- fungen am linken Unterarm sowie kleinere Risse/Schnitte und Schürfungen am lin- ken Unterarm und an den Händen erlitten. H.________ sei zu Boden geworfen und es sei auf ihn eingeschlagen worden. H.________ habe eine rücklings zusammengekauerte Haltung eingenommen, um sich zu schützen. Die Arme habe er vor den Kopf gehalten. H.________ habe sich sodann auf den Bauch drehen und aufstehen wollen, als er von einigen Personen gegen den Oberkörper getreten worden sei. H.________ sei beim Aufstehen ge- stolpert, worauf ihn einer an der Jacke festgehalten habe und mit einer zerbroche- nen Flasche in der Hand eine grosse Schwungbewegung gegen seinen Oberkörper gemacht habe und geschrien habe „i bringe di um!". Es sei dabei zu zwei Stichen am linken Arm gekommen. Als H.________ in Richtung Baustelle versucht habe zu flüchten, sei er von ca. 5 Personen angehalten, getreten und geschlagen worden. H.________ sei es schliesslich gelungen, sich loszureissen, wobei er seine Jacke verloren habe. Als er beinahe über der Baustellenabschrankung gewesen sei, habe er mehrere Schläge auf den Hinterkopf kassiert. Auf der Baustelle sei er erneut aufgegriffen worden und es sei einer mit einem Messer auf ihn zugekommen und habe ihn damit an der linken Schulter/Oberarm verletzt. H.________ habe u.a. eine Stichverletzung an der linken Schulter, zwei Stichverletzungen am linken Oberarm und eine Schnittverletzung an der linken Hand erlitten. Weiter sei es zu Prellungen und Schürfungen am ganzen Körper gekommen und der Daumen sei eine Zeit lang nicht mehr bewegbar gewesen. G.________ sei, als er versucht habe, sein Handy zurückzuerlangen, in den Bauch geschlagen worden. Als G.________ erneut versucht habe, sein Handy zu ergrei- fen, hätten ca. 3-4 Personen begonnen auf ihn einzuschlagen. Sie hätten mehrfach mit den Fäusten links und rechts gegen sein Gesicht geschlagen. G.________ sei zu Boden gegangen, als er einen Schlag gegen die Schläfe bekommen habe und ihm sei es schwarz vor Augen geworden. Die Täterschaft habe derweil weiter auf ihn eingeschlagen. Nachdem es E.________ gelungen sei, G.________ aus der Masse zu nehmen, seien die beiden Richtung Baustelle geflüchtet, wobei E.________ das Handy von G.________ habe mitnehmen können. G.________ habe u.a. Prellungen, Schürfungen, einen doppelten Kieferbruch sowie eine Schnittverletzung am Rücken erlitten. A.________ habe sich mitten drin im Geschehen befunden, habe sich an der Schlägerei beteiligt und habe dabei mindestens einem Opfer einen Faustschlag verabreicht. Im Rahmen der Auseinandersetzung seien von E.________ schwarze JBL Blue- tooth Boxen im Wert von ca. CHF 240.00 entwendet worden. Von H.________ sei- en JBL Boxen sowie der Rucksack samt Inhalt entwendet worden. Im Rucksack hätten sich fünf Zigarettenpackungen der Marke Lucky Strike, das Portemonnaie mit CHF 50.00 Notengeld und CHF 20.00 Hartgeld, eine UBS Bankkundenkarte, eine Krankenkassenkarte, ein GA, ein Schülerausweis, zwei Mobiltelefonlade- geräte und ein Mobile Charger befunden. 33 A.________ sei Mitglied der sog. „X.________ Gang" gewesen, er sei von Beginn der Auseinandersetzung an dabei gewesen und ihm sei bewusst gewesen, dass es darum gegangen sei, die kleinere Gruppierung „auszunehmen" und sich durch die Wegnahme von Zigaretten, Handys, Musikboxen, Bargeld und anderen Wertge- genständen zu bereichern. 10.2 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten in den bestrittenen Punkten als widersprüchlich und nicht glaubhaft. Aufgrund der belastenden Aussa- gen seiner Kollegen, erachtete das Jugendgericht die Aussage des Beschuldigten als Schutzbehauptung, wonach er während der Schlägerei bei AG.________ auf dem Bänkli gewesen sei und sich nicht an der Schlägerei beteiligt habe. Weiter er- achtete das Jugendgericht die im groben Ablauf übereinstimmenden Aussagen der Opfer (E.________, F.________, H.________ und G.________) und der Aus- kunftspersonen (AD.________ und AE.________) sowie von AC.________, wel- cher sich selber stark belastete, als glaubhaft. In Bezug auf die Beteiligung des Be- schuldigten stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen seines guten Kollegen AA.________ und AC.________ ab. Letzterer habe angegeben, dass A.________ auch geschlagen habe bzw. er gesehen habe, wie dieser Blut an den Händen ge- habt habe (pag. 954). Der Beschuldigte habe sich mitten in der Schlägerei befun- den (pag. 972). Bezüglich der entwendeten Wertgegenstände stützte sich die Vor- instanz auf die glaubhaften Aussagen der Opfer E.________ und H.________. In Bezug auf die X.________ - Gang erachtete die Vorinstanz die Zugehörigkeit des Beschuldigten auf Grund der Aussagen von AC.________ als erwiesen. Damit er- achtete das Jugendgericht den Sachverhalt, wie er gemäss Ziff. 1.3 der Anklage- schrift umschrieben wurde, als vollständig erstellt. 10.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf den in der Anklageschrift Ziff. 1.3 umschriebenen Sachverhalt ist un- bestritten, dass insbesondere die Privatkläger E.________, F.________, H.________ sowie G.________ auf der T.________ von einer grösseren Gruppie- rung angegangen und dadurch verletzt wurden. Ebenfalls unbestritten ist die An- wesenheit des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vorfalls auf der T.________. Demgegenüber wird die Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung bestritten. Die Verteidigung brachte zusammenfassend vor, dass der Beschuldigte sich weder mitten im Geschehen aufgehalten noch einen Faustschlag ausgeteilt habe. Der Beschuldigte habe sich auf dem Bänkli um seinen Freund AG.________ gekümmert. Des Weiteren wird die Zugehörigkeit zur X.________ - Gang bestritten sowie die Tatsache, dass es der grösseren Gruppierung generell, wie auch A.________ als Einzelperson, darum gegangen sei, die kleinere Gruppierung aus- zunehmen und sich zu bereichern. Die Verteidigung führt Aussagen und Argumen- te auf, welche den Beschuldigten entlasten würden (vgl. hierzu im Detail Parteivor- bringen vom 29. August 2019 pag. 1955 ff.). 10.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat auch in Bezug auf diesen Sachverhalt die vorhandenen Be- weismittel im erstinstanzlichen Motiv ausführlich zusammengefasst und wiederge- 34 geben. Als subjektive Beweismittel hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschul- digten (898 ff., 907 ff., 917 ff., 923 ff., 1342 ff.), die Aussagen von AC.________ (pag. 935 ff., 950 ff., 962 ff., 967 ff., 988 ff., 996.1 ff.), die Aussagen von Z.________ (pag. 1009 ff., 1016 fff., 1023 ff., 1034 ff., 1039 ff., 1046 ff.), die Aus- sagen von AF.________ (pag. 86 ff.), die Aussagen von AG.________ (pag. 1061 f., 1068 ff., 1077 ff.), die Aussagen von AA.________ (pag. 1081 ff., 1086 ff., 1106 ff.), die Aussagen von AH.________ (pag. 1230 ff.), die Aussagen von E.________ (pag. 1118 ff., 1122 ff.), die Aussagen von F.________ (pag. 1136 ff.), die Aussa- gen von H.________ (pag. 1140 ff., 1146 ff.,), die Aussagen von G.________ (pag. 1165 ff., 1174 ff.), die Aussagen von AD.________ (pag. 1189 ff., 1194 ff.), die Aussagen von AE.________ (pag. 1216 ff.) sowie die Aussagen von AJ.________ (pag. 1225 ff.) zusammengefasst dargelegt. Als objektive Beweismittel wurden der Berichtsrapport vom 20. September 2016 sowie der Nachtrag vom 13. April 2019 (pag. 682 ff., 698 ff.), der Rapport Kriminaltechnischer Dienst (pag. 708 ff.) und das Rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung (pag. 730 ff.) zu- sammengefasst wiedergegeben. Es wird auf die vorinstanzlich korrekt und ausführ- lich zusammengefassten Beweismittel verwiesen. Soweit sich Ergänzungen zu den obgenannten Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der Beweis- würdigung an der entsprechenden Stelle. Weiter wird auf die weiter vorn zusam- mengefassten Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 29. August 2019 verwiesen (Ziff. 8.4). 10.5 Beurteilung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die Beweise in ihrer Würdigung ausführlich erörtert und gewür- digt. Die Kammer stellt auch hier teilweise auf deren Beweiswürdigung ab. 10.5.1 Objektive Beweismittel Aufgrund der Qualität und der Überwachungsbereiche der Aufzeichnungen können aus den keine für diesen Vorfall relevanten Erkenntnisse gewonnen werden DVDs (vgl. Videoaufzeichnungen der T.________, pag. 706 f.). Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei (pag. 698 ff.) geht hervor, dass die Po- lizei AG.________, Z.________ sowie AA.________ nach dem Vorfall angehalten hat und dass AE.________ angegeben habe, dass die drei Festgehaltenen zur Tätergruppierung gehören (pag. 698 ff.). Weiter stimmen der Rapport Kriminaltechnischer Dienst (pag. 708 ff.) und das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung (pag. 730 ff.) mit dem vom Opfer beschriebenen Tathergang sowie den daraus resultierenden Ver- letzungen überein. Die objektiven Beweismittel lassen jedoch keine weiteren Rückschlüsse auf den konkreten Tathergang und die Beteiligungen zu. 10.5.2 Aussagen des Beschuldigten In Bezug auf das allgemeine Aussageverhalten wird auf die vorangehenden Aus- sagewürdigungen des Beschuldigten zu den beiden zeitlich vorgelagerten Vorfällen verwiesen. Die Aussagen des Beschuldigten sind mit zahlreichen Lügensignalen versetzt, widersprüchlich und nicht konstant. 35 Der Beschuldigte wurde insgesamt fünfmal zu diesem Vorfall einvernommen. Da- bei änderten seine Aussagen bei jeder Einvernahme. So gab er zu Beginn noch an, dass an diesem Abend nichts Aussergewöhnliches passiert sei (pag. 903) bzw. er nichts zu diesem Vorfall wisse und nicht beteiligt gewesen sei (pag. 909). Später sagte er aus, dass er erst dazugekommen sei, als die anderen schon auseinander gelaufen seien (pag. 918). Erst in der vierten Einvernahme gestand er, dass er sich zusammen mit AA.________, Z.________, AC.________ und AG.________ auf der T.________ aufgehalten habe. Ebenfalls erwähnte er nun, dass er sich auf ei- nem Bänkli befunden habe, als die Schlägerei begonnen hätte (pag. 931). In seiner fünften und letzten Einvernahme änderte er seine Version nochmals und erwähnte nun, dass er sich um seinen Kollegen AG.________ gekümmert habe. Er habe ihm Wasser gegeben und ihn zugedeckt (pag. 1349). Weiter will er nicht (mehr) reali- siert haben, dass es eine Schlägerei gegeben habe. Gleichzeitig meinte er jedoch auch, dass er – als er die Gruppierung entdeckt habe und sein Kollege es geschafft habe, aufzusitzen - sie sogleich weggegangen seien. Diese Behauptung stimmt weder mit seinen früheren Ausführungen überein, wonach er AG.________ bei Z.________ und AA.________ gelassen habe und einfach von der T.________ da- vongelaufen sei, weil er nichts habe damit zu tun haben wollen (pag. 930), noch mit den Aussagen seiner Kollegen Z.________, AA.________ und AG.________ und dem Berichtsrapport der Polizei überein (pag. 702), aus welchen hervorgeht, dass AG.________ sich zusammen mit Z.________ und AA.________ von der T.________ entfernt habe und diese drei dann von der Polizei aufgegriffen worden seien. Der Beschuldigte war da nicht mehr zugegen. Die Aussage, wonach sich der Beschuldigte auf dem Bänkli aufgehalten und sich um AG.________ gekümmert habe, erweist sich als Schutzbehauptung. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb er – wenn er sich doch die ganze Zeit um AG.________ gekümmert hätte – dann ohne AG.________ weggegangen wäre. Das auffällige Aussageverhalten des Beschuldigten imponiert auch bezüglich die- ses Vorfalls durch Inkonstanz. Er ändert seine Version des Vorfalls bei jeder Ein- vernahme und versucht zu relativieren. Auf die insgesamt wenig glaubhaften Aus- sagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. 10.5.3 Aussagen AC.________ AC.________ wurde insgesamt sechsmal zu diesem Vorfall befragt. Dabei belaste- te er sich selber massiv. So gab er beispielsweise an, dass er der Auslöser für die Auseinandersetzung gewesen sei (pag. 990, pag. 940) und mit einer abgebroche- nen Flasche mehrfach auf ein Opfer losgegangen und zugestochen habe (pag. 942, pag. 953). Seine Kollegen seien nach dem Faustschlag hinzugekommen, um ihm zu helfen (pag. 940, pag. 972, pag. 992) und hätten dann die andern mit Fäus- ten und Kicks geschlagen (pag. 992). In seiner ersten Einvernahme schilderte er auch die räumliche Nähe der Schlägerei zur Gruppe mit den Worten, dass alles nahe beieinander gewesen sei (pag. 937). Dies bestätigte er auch in der Einver- nahme vom 31. Oktober 2016, indem er angab, dass die Schlägerei rund um die Sitzbank stattgefunden habe, auf welcher AG.________ gesessen sei (pag. 972). In seiner ersten Einvernahme führte AC.________ weiter anhand des Tatbeitrages von AI.________, dem Bruder von Z.________, eindrücklich aus, dass es um 36 Wertgegenstände gegangen sei, diese von den Opfern jedoch nicht herausgege- ben wurden und man deshalb mit Drohungen und Gewalt versucht habe, diese wegzunehmen (pag. 940, pag. 972). In seinen letzten beiden Einvernahmen gab AC.________ als Grund für die Schlägerei nun plötzlich an, dass ein Opfer frech geworden sei (pag. 990, pag. 996.3, pag. 996.8). Er versuchte dann in der letzten Einvernahme, den Hintergrund der Schlägerei wieder etwas abzuschwächen. AC.________ gab weiter in Bezug auf die Mitglieder der X.________ Gang, wo er gemäss eigenen Angaben zusammen mit AG.________ der Chef gewesen sei, an, dass A.________ ein Gangmitglied sei (pag. 943, pag. 955). In Bezug auf die Rolle bzw. Beteiligung des Beschuldigten machte AC.________ im Laufe der Einvernahmen unterschiedliche Aussagen. In seiner ersten Einver- nahme sagte er aus, dass A.________ sich an der Schlägerei beteiligt habe (pag. 940). Ausführlicher erwähnte er den Beschuldigten bzw. seinen Tatbeitrag an der am selben Tag stattgefundenen zweiten Einvernahme. Darin gab er nämlich an, dass A.________ sich geschlagen bzw. Blut an den Händen gehabt habe (pag. 954). Mitten drin habe sich der Beschuldigte befunden, so die Aussagen von AC.________ in seiner vierten Einvernahme. Auch führte er an, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte einen Faustschlag ausgeteilt habe (pag. 972). In der fünften Einvernahme bestätigt er nochmals, dass alle ausser AA.________, wel- cher auf AG.________ aufgepasst habe, zugeschlagen hätten (pag. 993). Auf A.________ angesprochen, gab er dann an, dass er glaube, dass dieser auch ge- schlagen habe (pag. 993). In seiner letzten Einvernahme, rund neun Monate später, bestätigt er nochmals die Teilnahme des Beschuldigten an der Schlägerei. Dieser sei dazugekommen, als es hektisch geworden sei (pag. 996.5). AC.________ machte darin nun zum ersten Mal geltend, dass der Beschuldigte versucht habe, Parteien auseinander zu nehmen und er nicht gesehen habe, dass er geschlagen habe. Der Beschuldigte habe jemanden gestossen (pag. 996.6). Die tatnahen Aussagen von AC.________ enthalten durchaus mehrere Realkenn- zeichen. So gab er den Vorfall zu, erzählte recht detailliert und belastete sich selber schwer. Anlässlich der tatnahen Aussagen will er auch gesehen haben, wie sich der Beschuldigte an der Schlägerei beteiligt hat. Anlässlich der letzten Einvernah- me ist dann erkennbar, dass er versuchte, sowohl den Tatbeitrag des Beschuldig- ten wie auch den Hintergrund des ganzen Vorfalls abzuschwächen. Auf Grund dessen, dass er sein Aussageverhalten ändert und er selber auch Mitbeschuldigter ist, ist auf seine glaubhaft wirkenden tatnahen Aussagen lediglich dort abzustellen, wo diese mit den – nachfolgend darzulegenden – glaubhaften Aussagen der Opfer und Auskunftspersonen übereinstimmen. In Bezug auf die Beteiligung des Be- schuldigten haben die Opfer und Auskunftspersonen keine Angaben gemacht und die Aussagen von AC.________ sind zu schwankend, als dass einzig darauf abge- stellt werden könnte. Sie werden im Rahmen der weitern Beweismittel noch zu veri- fizieren sein. In Bezug auf die X.________ - Gang wird auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen, wonach die Zugehörigkeit des Beschuldigten zur X.________ - Gang offen gelassen wird. 37 10.5.4 Aussagen von Z.________ In Bezug auf das allgemeine Aussageverhalten von Z.________ wird auf die Aus- führungen betreffend die Vorwürfe gemäss AKS Ziff. 1.1 und 1.2. hievor verwiesen. Seine Aussagen sind auch zu diesem dritten Vorfall schwankend und unzuverläs- sig; auch spielte er wie bereits bei den anderen Vorfällen seinen später zugegebe- nen Tatbeitrag herunter. Z.________ wurde insgesamt sechsmal zu diesem Vorfall befragt. Dabei zeigte er ein ähnliches Aussageverhalten wie der Beschuldigte. Er gab in jeder seiner Ein- vernahme wieder eine etwas andere Version des Vorfalls an. Zu Beginn bestritt er jegliche Teilnahme (pag. 1013) und meinte, er sei auf einer Bank bei einer Frau gewesen (pag. 1011). In der zweiten Einvernahme machte er geltend, dass sie versucht hätten, AC.________ daran zu hindern, mit einer Flasche in die Masse zu rennen. Dies sei ihnen jedoch nicht gelungen (pag. 1020). Diese Aussage stimmt im Übrigen mit der Aussage von AC.________ überein, wonach seine Kollegen ihn festgehalten hätten (pag. 942). Bis zur letzten Einvernahme bestritt er, dass er sel- ber geschlagen habe (pag. 1035), bevor er dann in der sechsten Einvernahme zu- gab, dass er Fäuste ausgeteilt habe (pag. 1051). Umso erstaunlicher erscheint die Ausführlichkeit, mit welcher er in seiner ersten Einvernahme den Vorfall schilderte. So gab er – womöglich im Glauben, mit dieser Version zum Ablauf durchzukommen - an, dass der kleineren Gruppe das Handy gestohlen und diese mit den Worten „ig bringe di um“ bedroht worden sei und dass die grössere Gruppierung die Kleinere angegriffen habe (pag. 1011). In der zweiten Einvernahme bestätigte er, dass Leute ausgenommen worden seien (pag. 1018). In der letzten Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft fügte er in Bezug auf den Beschuldigten an, dass dieser auf der T.________ dabei gewesen sei. Er wisse je- doch nicht, ob dieser an der Schlägerei beteiligt gewesen sei (pag. 1058). Z.________ versuchte in seiner letzten Einvernahme, seine bisherigen Aussagen, mit welchen er sich zum Teil selber belastete, zu relativieren - indem er zum Bei- spiel angab, dass er nicht gesehen habe, wie etwas weggekommen sei (pag. 1059). Diese Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu betrachten. Die Aussagen von Z.________ sind insgesamt zu wenig zuverlässig, als dass al- lein darauf abgestellt werden könnte. Wo diese jedoch mit den glaubhaften Aussa- gen der Opfer und Auskunftspersonen übereinstimmen, kann darauf abgestellt werden. 10.5.5 Aussagen von AG.________ AG.________ legte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2016 in Übereinstimmung mit den Aussagen der anderen Beteiligten dar, dass er sich an diesem Abend alkoholisiert und bekifft auf eine Bank gelegt und vom Vorfall bzw. der Schlägerei nichts mitbekommen habe (pag. 1063). Er kann somit zum hier in- teressierenden Kerngeschehen keine sachdienlichen Aussagen machen. Seine Aussagen sind auch zu wenig ergiebig, als dass sie einer Aussagewürdigung unterzogen werden könnten. Es kann lediglich festgehalten werden, dass auffal- lend ist, dass AG.________ den Beschuldigten in seinen Aussagen mit keinem Wort erwähnt hat - weder als Begleiter noch als Bewacher und auch nicht, als 38 AG.________ sich zusammen mit der Unterstützung seiner Kollegen von der T.________ entfernte. Dies im Gegensatz zu Z.________ und AA.________, wel- che AG.________ beide namentlich erwähnte (pag. 1063). 10.5.6 Aussagen von AA.________ Vorab wird auf die Würdigung seiner Aussagen zu AKS Ziff. 1.1. und Ziff. 1.2. ver- wiesen. In Bezug auf die Anwesenheit des Beschuldigten beim Bänkli, wo AG.________ gelegen sei, legte AA.________ in Übereinstimmung mit den Aussagen von AG.________ dar, dass er den Beschuldigten nicht beim Bänkli gesehen habe (pag. 1115). AA.________ wurde insgesamt viermal zu diesem Vorfall befragt. Er belastete sich bei diesem Vorwurf mit seinen Aussagen selber, so gab er in der ersten Einver- nahme an, dass er dem Mann mit der Lederjacke habe helfen wollen, zu diesem hin sei und von ihm eine Ohrfeige erhalten habe (pag. 1084). In der zweiten Ein- vernahme meinte er dann, dass er, um dem Beschuldigten zu helfen, eine Faust ausgeteilt habe (pag. 1088, pag. 1089) und führte erneut aus, dass er dem Mann mit der Lederjacke habe helfen wollen, indem er den anderen gesagt habe, dass sie aufhören sollen (pag. 1088). In der zweiten Einvernahme sprach er davon, wie der Beschuldigte angegriffen worden sei (pag. 1088), bevor er in der darauffolgen- den Einvernahme dann davon sprach, dass der Beschuldigte Streit bekommen ha- be und er ihm geholfen habe (pag. 1108). Etwas später führte er aus, dass er nicht gesehen habe will, wie der Beschuldigte geschlagen habe. Sein verändertes Aus- sageverhalten passt dazu, dass es sich innerhalb einer Gruppierung nicht gehört, sich gegenseitig zu verpfeifen (vgl. auch Aussagen Z.________, pag. 593). AA.________ bestätigt grundsätzlich, dass der Beschuldigte in irgendeiner Form an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen ist, insbesondere dass er nicht auf dem Bänkli bei AG.________ gewesen war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er diesbezüglich lügen sollte. Die Aussagen von AA.________ sind in Bezug auf die Rolle des Beschuldigten jedoch zu schwankend, als dass alleine auf seine Aussa- gen abgestellt werden könnte. Auch seine Aussagen sind somit unter Einbezug der weiteren Beweismittel zu würdigen. 10.5.7 Aussagen von AH.________ AH.________ gab seine Beteiligung zu und erwähnte, dass auch AC.________ und AG.________ an diesem Vorfall beteiligt gewesen seien. Er selber habe ge- schüpft und habe sich prügeln wollen (pag. 1230). Er bestritt dabei, dass er jemand das Handy habe wegnehmen wollen (pag. 1231) - was mit Blick auf die Sachen, welche entwendet wurden, eher unglaubhaft erscheint. Der Beschuldigte wurde in der Einvernahme nicht erwähnt. 10.5.8 Aussagen der Opfergruppe In Bezug auf die Aussagen der Opfergruppierung wird auf die Würdigung der Vor- instanz verwiesen (pag. 1481ff.): a. Allgemeines 39 A.________ wurde von keinem der Opfer weder auf den vorgelegten Fotodokumentationen wiederer- kannt noch in einer der Einvernahmen namentlich erwähnt. Zur Tatzeit um ca. 0:40 Uhr war es dunkel und bei der grösseren Gruppierung handelte es sich nach den Aussagen der Opfergruppe um eine grössere Gruppe von ca. 10 bis 15 Personen. Es erscheint deshalb nicht ungewöhnlich, dass sich die Opfer nicht an alle Täter, sondern sich insbesondere an die Haupttäter sowie Personen mit besonderen Merkmalen erinnern können. Alle einvernommenen Personen der Opfergruppe gaben an, dass der Beginn des Vorfalls mit der Frage, von der grösseren Gruppierung an die kleinere, nach Zigaretten begonnen habe. b. E.________ E.________ führte glaubhaft aus, wie sich der Vorfall abgespielt hat, insbesondere die Aufforderung sein Handy herzugeben, beschrieb er detailliert und zeigte auf, dass bei Nichtbefolgen der Anweisun- gen bzw. bei Herausgabe von Wertsachen mit Gewalt reagiert wurde (pag. 1119 Z. 34 ff.). Seine Aus- führungen stimmen mit den anderen Opferaussagen insoweit überein, dass die Opfergruppe bedroht und aufgefordert wurde Wertgegenstände zu zeigen. E.________ wurde beim Vorfall eine JBL Blue- tooth Box gestohlen (pag. 1120 Z. 102 f.). Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeu- ten, dass die gemachten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Das Jugendgericht stellt somit für den Angriff sowie die ihm abhanden gekommene Bluetooth Box auf E.________ Aussagen ab. c) F.________ F.________ beschrieb den Vorfall auf ihn und seine Kollegen nachvollziehbar und eingebettet ins dy- namische Geschehen. Auch in Bezug auf die drei Angreifer, welche insbesondere auch auf ihn einge- schlagen habe, machte er detaillierte Aussagen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass die gemachten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. A.________ wurde in der Einvernahme von F.________ nicht namentlich erwähnt. Das Jugendgericht stellt somit für den Angriff auf F.________ auf dessen Aussagen ab. d) H.________ Die Schilderungen von H.________ sind nachvollziehbar und detailliert. Die Absicht der grösseren Gruppierung gab er, in Übereinstimmung mit den Aussagen von G.________ damit an, dass sie sie hätten ausnehmen und berauben wollen (pag. 1141 Z. 46 ff.). Ebenfalls gab er detailliert an, was ihm abhandenkam (pag. 1141 Z. 48 ff., pag. 1142 Z. 102 ff., pag. 1143 Z. 158 ff.). Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeuten, dass die gemachten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Das Jugendgericht stellt somit für den Angriff auf H.________ sowie in Bezug auf den Hintergrund des Vorfalls (ausnehmen und berauben) und auf die H.________ entwendeten Gegenstände, auf dessen Aussagen ab. e) G.________ Auch G.________ machte detaillierte Ausführungen zum Vorfall, dabei schilderte er eindrücklich und nachvollziehbar, dass die kleine Gruppierung unter massiven Drohung aufgefordert worden seien, ih- re Taschen zu leeren (pag. 1166 Z. 63 ff.). G.________ wurde nichts entwendet, sein Handy konnte von E.________ gesichert werden. Das Jugendgericht stellt somit für den Angriff auf G.________ sowie in Bezug auf die Drohungen so- wie die Aufforderung die Taschen zu leeren, auf dessen Aussagen ab. f) AD.________ 40 AD.________ schilderte den Vorfall ebenfalls nachvollziehbar und in Übereinstimmung insbesondere mit den Aussagen von AE.________. Auch er bestätigte, dass sie nach Wertsachen insbesondere Geld, Handys, Bluetooth-Boxen angegangen worden seien (pag. 1189 Z. 14 ff.). Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeuten, dass die gemachten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Das Jugendgericht stellt deshalb in Bezug auf die Aufforderung nach Wertsachen ebenfalls auf die Aussagen von AD.________ ab. g) AE.________ AE.________ machte nur einmal Aussagen zu diesem Vorfall, dies jedoch direkt in Anschluss an den Vorfall. In der polizeilichen Einvernahme machte sie detaillierte Aussagen insbesondere auch in Be- zug auf den Hauptangreifer. Sie schilderte detailliert und glaubhaft, wie ihre Gruppe die Taschen zei- gen mussten und dass sie bedroht worden seien - unter anderem damit, ihnen die Flasche über den Kopf zu schlagen oder sie umzubringen oder niederzustechen (pag. 1217 Z. 26 ff.). Auch zeigte sie auf, dass nachdem einem ihrer Kollegen das Natel entwendet wurde und dieser versucht habe das Gerät wiederzuerlangen, die Schlägerei begonnen habe (pag. 1217 Z. 26 ff.). Um einige der kleineren Gruppe hätten sich mehrere Personen herumgestellt und es sei den Umstellten somit nicht möglich gewesen sich zu entfernen (pag. 1217 Z. 35 ff.). Auch nachdem sie sich etwas entfernt hatte und mit Hilfe einer fremden Person die Polizei gerufen habe, war die Gefahr noch nicht gebannt. So schildete sie, wie sie Angst bekam, nachdem einer auf sie gezeigt und zugekommen sei (pag. 1217 Z. 38 ff.). Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeuten, dass die gemachten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Das Jugendgericht stellt deshalb in Bezug auf die ausgesprochenen Drohungen sowie der Aufforde- rung Taschen zu zeigen auf die glaubwürdigen Aussagen von AE.________ ab. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Verteidigung aus der Tatsache, dass AE.________ den Beschuldigten kenne und diesen nicht namentlich bei der Polizei erwähnt habe, schloss, dass der Beschuldigte nicht an der Schlägerei beteiligt ge- wesen sei (pag. 1956). Die Verteidigung führte jedoch nicht näher aus, woher und wie gut AE.________ und der Beschuldigte sich kennen. Dass AE.________ den Beschuldigten nicht namentlich erwähnte, kann damit erklärt werden, dass der Be- schuldigte in der Auseinandersetzung – wie sich im Beweisergebnis zeigen wird – eine eher untergeordnete Rolle hatte und AE.________ vor allem Ausführungen in Bezug auf die Hauptangreifer machte. 10.5.9 Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.3 betreffend die Auseinandersetzung der grösseren Gruppierung mit der kleineren Gruppierung sowie betreffend die entwendeten Gegenstände lässt sich anhand der glaubhaften und im groben Ab- lauf übereinstimmenden Aussagen der Opfer (E.________, F.________, H.________ und G.________), der Auskunftspersonen (AD.________ und AE.________) sowie den Aussagen von AC.________, welcher sich selber stark belastet, herleiten. Der Beschuldigte stritt seine Beteiligung an diesem Vorfall vollständig ab, verstrick- te sich jedoch in Widersprüche und gab einzig zu, was ihm eindeutig nachgewiesen werden konnte. Insgesamt sind seine Aussagen in den bestrittenen Punkten nicht glaubhaft. Aufgrund anders lautender Aussagen seiner Kollegen und der Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss Bericht der Kantonspolizei sich nicht mit 41 AG.________ entfernt habe, sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er während der Schlägerei bei AG.________ auf einem Bänkli gewesen sei und sich nicht an der Schlägerei beteiligt habe, als Schutzbehauptungen zu werten. Seine Kollegen AA.________ und von AC.________ führten aus, dass der Beschuldigte an der Schlägerei beteiligt war. Obwohl auf die einzelnen Aussagen dieser beiden Mitbeteiligten gemäss erfolgter Beweiswürdigung für sich alleine nicht abgestellt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Gesamtkontext eine Beteiligung des Be- schuldigten. So ist aufgrund der vorangehenden beiden Vorfällen und der Entwick- lung des Abends darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte auch bei diesem Vor- fall wusste, um was es ging. Er entfernte sich nicht von der Gruppe – obwohl er in U.________ wohnte und gesehen hat, dass C.________ vor dem Domizil von J.________ von Y.________ geschlagen wurde – und ging nicht nach Hause, son- dern mit seinen Kollegen zurück auf die T.________, dem ersten Tatort. Hier spiel- te sich vom modus operandi her ein sehr ähnlicher Vorfall ab wie in AKS Ziff. 1.1., ohne dass dieses Mal aber der Beschuldigte der Auslöser war. Für die Kammer ist erwiesen, dass der Beschuldigte auch hier in der Gruppe blieb und allein durch seine Präsenz die Übermachtstellung der Gruppe und deren Vorgehensweise mit- konstellierte. Der Beschuldigte wusste aus den beiden vorangehenden Vorfällen, worauf dieser Erstkontakt hinauslaufen kann. Er billigte dadurch das Verhalten der Gruppe und machte sich auch in dieser Sequenz deren Vorsatz zu eigen und betei- ligte sich somit massgeblich am Geschehen. Hierzu passen denn auch die Aussa- gen von AC.________ und die tatnahen Aussagen seines Kollegen AA.________, wonach sich der Beschuldigte ebenfalls an der Schlägerei beteiligt haben soll. Ob seine Beteiligung aktiv in Form von Schlagen (gemäss Wortlaut AKS Ziff. 1.3. mit mindestens einem Faustschlag), von Sprechen oder passiv in Form von Präsenz bzw. als Teil der Übermacht erfolgt ist, hat – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – offen zu bleiben. Die Zugehörigkeit des Beschuldigten zur X.________ - Gang wird auch bezüglich dieser Sequenz offen gelassen bzw. als nicht rechtsgenüglich erwiesen erachtet. Es wird auf die vorangehenden Ausführungen dazu verwiesen, vgl. Ziff. II. 8.5.8.). Im Ergebnis geht die Kammer davon aus, dass der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift Ziff. 1.3. – mit Ausnahme auch hier der Mitgliedschaft zur X.________ - Gang und der Beteiligung mit einem Faustschlag – erwiesen ist. 11. Sachbeschädigung, z.N. I.________, L.________, M.________ (AKS Ziff. 1.4) 11.1 Sachverhalt gemäss Anklageschrift (pag. 1232 ff.) Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit AF.________, S.________, AK.________ in K.________ am 12./13. August 2016 am Bahnhof K.________, beim Veloparkplatz, z.N. I.________ und am 13. August 2016, beim Parkplatz K.________, z.N. L.________ und M.________ mehrere Sachbeschädi- gungen begangen zu haben. Gemeinsam mit drei Mittätern sei er daran beteiligt gewesen, als mit einem Messer die Reifen von Fahrrädern und Personenwagen aufgestochen worden seien. Darunter hätten sich ein violettes Fahrrad „GIANT“ (Hinterreifen), ein schwarzer Toyota AL.________ (Vorderreifen links) und ein schwarzer Opel Omega AM.________ (beide Vorderreifen) befunden. Während ei- 42 ner der Täter die Pneus zerstochen habe, seien die anderen „Schmiere“ gestan- den. Für die Tat sei das Messer von A.________ benutzt worden. 11.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist einzig, dass der Beschuldigte sich jeweils vor Ort befunden hat. Der Beschuldigte bestritt eine Beteiligung, namentlich dass die Vorfälle geplant gewesen seien und dass das Messer ihm gehört haben soll. Die Verteidigung führ- te aus, dass das durch die Leitung Jugendanwaltschaft neu eingereichte Beweis- mittel (Einvernahme von S.________) den Beschuldigten entlasten würde. Auf der Überwachungskamera sei erkennbar, dass sich der Beschuldigte sofort von den Tatorten entfernt habe, als er gesehen habe, dass einer Autoreifen aufschlitzte. Der Beschuldigte sei nur in der Umgebung gewesen, habe aber nicht mitgemacht, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Auch der Leitende Jugendanwalt folgte dieser Argumentation, namentlich dass dem Beschuldigten kein Tatbeitrag nach- gewiesen werden könne (vgl. im Detail Parteivorbringen vom 29. August 2019, pag. 1940 ff.). 11.3 Beweismittel Es wird auch hierzu auf die von der Vorinstanz ausführlich und korrekt wiederge- gebenen Beweismittel verwiesen (pag. 1484). Als subjektive Beweismittel sind die Aussagen des Beschuldigten (pag. 79 ff., 83 ff., 1342 ff.) zu erwähnen. Als objekti- ve Beweismittel hat die Vorinstanz den Anzeigerapport vom 16. Dezember 2016 und die Überwachungsaufnahme (pag. 1341) aufgeführt. Die Aussagen von AF.________ (pag. 86), S.________ (pag. 98 ff.), AK.________ (pag. 104 ff.) sind nicht parteiöffentlich erfolgt, weshalb nicht darauf abgestellt wird. Als weiteres Beweismittel stehen der Kammer nun aber auch die Aussagen von S.________ vom 3. August 2017 im Verfahren BM 16 0894 zur Verfügung. Diese wurden seitens der Leitung Jugendanwaltschaft an der Berufungsverhandlung als entlastendes Beweismittel einbracht und vom Gericht zu den Akten erkannt (pag. 1942, 1964 ff.). Zusammenfassend führte S.________ in dieser Einvernahme mehrmals aus, A.________ habe nichts gemacht, das wisse er noch. Es seien drei gewesen, die etwas gemacht hätten. Er selber habe die Veloreifen aufgestochen. Er, A.________ und AK.________ hätten die Autoreifen nicht aufgestochen (pag. 1964). Auf Frage, was seine Funktion gewesen sei, als die Autopneus aufgesto- chen worden seien, sagte er, er sei bei den Velos gewesen und hätte mit A.________ gewartet. Auf Frage hin, sagte er, sie seien nicht Schmiere gestanden, sie hätten nur gewartet. Er selber habe die Velopneus aufgestochen. AG.________ habe aber mehr gewollt als nur Veloreifen, er sei zu den Autos gegangen und habe gesagt, er steche Autoreifen auf. Er (S.________) sei zu AG.________ gegangen und habe ihm gesagt, er solle es sein lassen, er wohne hier und kenne die Leute von hier. Er habe geschaut, ob jemand komme, er habe nicht gewollt, dass ihn je- mand sehe (pag. 1965). 11.4 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte aus, dass sich das gleiche Aussageverhalten beim Beschul- digten wiederhole wie bei den anderen Tatvorwürfen. So habe er zwar seine An- 43 wesenheit bestätigt, aber seine Tatbeteiligung bestritten. Das Jugendgericht stützte sich auf die Videoüberwachung, welche den Beschuldigten mit nach oben gezoge- ner Kapuze zeigte und erachtete im Ergebnis den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift - bis auf die Benutzung des Messers, welches angeblich vom Be- schuldigten stammen sollte - als erstellt. 11.5 Beurteilung durch die Kammer Der Beschuldigte bestritt in seinen Aussagen konstant, Reifen aufgeschlitzt zu ha- ben. So gab er zwar zu, vor Ort gewesen zu sein, beteuerte aber, nichts mit dem Aufschlitzen zu tun zu haben. Die von der Leitung Jugendanwaltschaft eingereichten Aussagen von S.________ entlasten den Beschuldigten. S.________ sagte mehrmals aus, dass A.________ nichts gemacht habe, weder bei den Velos noch beim Auto. Diese Aussagen sind allerdings mit Vorsicht und mit Blick auf die weiteren Beweismittel zu würdigen. So erfolgten diese Aussagen erst ein Jahr nach dem Vorfall, weshalb in der Zwischen- zeit eine Absprache mit dem Beschuldigten hätte erfolgen können. Weiter ist S.________ in Bezug auf diesen Vorwurf selber einer der möglichen Mittäter. Aller- dings ist hierzu festzuhalten, dass sich S.________ mit seinen Aussagen selber belastete, indem er zugab, die Velopneus aufgeschlitzt zu haben. Unter diesem Aspekt wäre es äussert seltsam, wenn er im gleichen Zug dann jemand anderes fälschlicherweise entlasten würde. In Bezug auf das Aufschlitzen der Autoreifen ist auf dem Überwachungsvideo er- sichtlich, wie jemand ins Bild gelangt und sich direkt auf das auf dem Parkplatz parkierten Auto begibt und den vorderen linken Reifen zersticht. Dieser ersten Per- son folgen zwei weitere Personen. Die zweite Person folgt der ersten ziemlich di- rekt und wendet sich vor dem Auto, bei welchem die erste Person dran war, den Pneu zu zerstechen, mit verschränkten Armen, in Richtung Kamera zu und bewegt sich danach in Richtung Seitentüre des Gebäudes. Die dritte Person, welche mit etwas Abstand folgt, hat die Kapuze des Pullovers hochgezogen und dreht sich, sobald die erste Person mit dem Zerstechen des Autopneus begonnen hatte, wie- der in Richtung ab, aus welcher die drei gekommen waren. Es ist inzwischen unbe- stritten, dass der Beschuldigte der Kleine mit hochgezogener Kapuze ist, welcher als Dritter ins Bild gelangt und sich auch umgehend wieder gedreht und entfernt hat, sobald die erste Person mit dem Zerstechen des Autopneus begonnen hat. Aus dem Überwachungsvideo kann nach Ansicht der Kammer in Bezug auf den Beschuldigten jedenfalls kein Schmiere-Stehen abgeleitet werden. In Bezug auf das Aufschlitzen der Velopneus sind keine belastenden verwertbaren Aussagen vorhanden. Dem Beschuldigten kann lediglich die Anwesenheit vor Ort und das Zusammensein mit den übrigen Mittätern nachgewiesen werden. Nach Ansicht der Kammer genügen die verwertbaren Beweismittel nicht, um dem Beschuldigten den angeklagten Sachverhalt zweifelsfrei nachzuweisen. Konkret kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er sich wissentlich und willentlich gemeinsam mit drei Mittätern daran beteiligt hat, mit einem Messer die Reifen von Fahrrädern und Personenwagen aufzuschlitzen. Seine blosse physi- sche Anwesenheit in der Nähe des Tatorts vermag hier keine Mittäterschaft zu be- 44 gründen. Dies umso weniger, als er durch S.________ zusätzlich noch entlastet wird. Damit ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.4. der Anklageschrift nicht rechtsgenüglich erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizuspre- chen (vgl. Ziff. 7. hievor). III. Rechtliche Würdigung 12. Raub 12.1 Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1. Abs. 1 StGB (pag. 1488 f.) und zur Beteiligungsform der Mittäterschaft (pag. 1488) wurden von der Vorinstanz vollständig und korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 12.2 Vorfall Raub vom 9. September 2016 (AKS Ziff. 1.1) Aufgrund des Beweisergebnisses erachtet die Kammer als erstellt, dass der Be- schuldigte mit Y.________, Z.________, AA.________ zusammengewirkt und so- mit als Mittäter gehandelt hat. Der Beschuldigte versuchte, J.________ das Ziga- rettenpack zu entreissen. Als dies nicht gelang, wendete er mit Fusstritt und Faust- schlag unmittelbare Gewalt an. Dieser Erstkontakt durch den Beschuldigten schüchterte die Opfer ein und löste auch Angst vor weiteren Angriffen aus, welche sich die Gruppe anschliessend zu Nutze machen konnte. Dieser gewaltsame Erst- kontakt durch den Beschuldigten, das darauffolgende Dazustossen seiner Kollegen in deutlicher Überzahl und die verbalen Drohungen führten zum Aufbau einer Drohkulisse, welche dazu führte, dass die Opfer auf Aufforderung hin den Tätern zum W.________ folgten, sich filzen und ein Zigarettenpack und ein Cap wegneh- men liessen. Die beiden Privatkläger C.________ und J.________ sind weder frei- willig in Richtung W.________ mitgegangen, noch haben sie sich freiwillig durch- suchen bzw. sich ihre Zigaretten und den Hut abnehmen lassen. Vielmehr haben sie das unter dem von der Gruppe aufgebauten Druck gemacht und keinen andern Ausweg mehr gesehen. Im Rahmen der Gesamtsituation sind damit sowohl die Nötigungshandlungen der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wie (faktisch) auch des zum Widerstand unfähig machen gegeben. Der Beschuldigte war zwar beim Entscheid des Filzens nicht mehr federführend, jedoch ist beweismässig erstellt, dass er mindestens mitbekommen hat, dass be- schlossen wurde, die beiden Privatkläger zu filzen und er hierauf auch mitgegan- gen ist. Dadurch, dass er anfangs selber versuchte, sich das Zigarettenpack durch Wegreissen anzueignen, dass er hierauf gewalttätig wurde und anschliessend mit der Gruppe mitging, hielt er diese Drohkulisse aufrecht bzw. war an der Über- machtstellung der Tätergruppe mittäterschaftlich beteiligt. In Bezug auf das Zigaret- tenpack hatte der Beschuldigte von Anfang an den Vorsatz, sich dieses anzueig- nen und hielt diesen Vorsatz durch das Mitgehen bis am Schluss aufrecht. In Be- zug auf das Cap billigte er das Verhalten der anderen Gruppenmitglieder und machte sich das Verhalten und den Vorsatz der anderen zu eigen. 45 Damit ist der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objek- tiver und subjektiver Weise erfüllt und der Beschuldigte schuldig zu sprechen. 12.3 Vorfall Raub vom 10. September 2016 (AKS Ziff. 1.3) Erstellt ist, dass nachdem die grössere Gruppierung von der kleineren Gruppierung keine Zigaretten erhalten hat, die grössere Gruppierung die kleinere Gruppierung unter Androhung von Gewalt aufforderte, die Taschen zu zeigen und Wertge- genstände herauszugeben. Als die grössere Gruppierung von der kleineren Grup- pierung nichts erhielt, schlug die grössere Gruppierung auf die kleinere u.a. mit Fäusten ein. Dabei wurden den Opfern diverse Verletzungen zugefügt und ihnen verschiedene Gegenstände, darunter JBL Bluetooth Boxen sowie ein Rucksack samt Inhalt (5 Zigarettenpackungen, ein Portemonnaie mit CHF 50.00 Notengeld und CHF 20.00 Hartgeld, eine UBS Bankkundenkarte, eine Krankenkassenkarte, ein GA, ein Schülerausweis, zwei Mobiltelefonladegeräte und ein Mobile Charger) entwendet. Seitens des Beschuldigten ist beweismässig erstellt, dass sich der Be- schuldigte an der Auseinandersetzung beteiligte - mindestens dadurch, dass er durch seine Präsenz als Teil der grösseren Gruppierung die Übermachtstellung der grösseren Gruppierung aufrechterhielt. Es zeigte sich bei der Vorgehensweise ein ähnliches Muster wie beim Raub zuvor. Die Opfergruppierung wurde von der grösseren Gruppierung umstellt und nach Zi- garetten gefragt, bevor danach unter massiver Gewaltandrohung bzw. Gewaltan- wendung weitere Gegenstände herausverlangt wurden. Der Beschuldigte war be- reits beim ersten Raub anwesend und wusste, worauf es hinauslaufen würde. Trotzdem blieb er bei seinen Kollegen und beteiligte sich mittäterschaftlich an der Auseinandersetzung. Er machte sich damit den Vorsatz der Gruppe zu Eigen, und zwar sowohl in Bezug auf die Nötigungshandlung wie auch in Bezug auf die Aneig- nung der Wertsachen. Damit ist der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. 13. Qualifizierte Erpressung (Versuch) 13.1 Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der qualifizierten Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB (pag 1491 f.), zum Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB (pag 1492) und zur Beteiligungsform der Mittäterschaft (pag. 1488) wurden von der Vor- instanz vollständig und korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 13.2 Vorfall vom 9. September 2016 (AKS Ziff. 1.2) Die Verteidigung führte hierzu in ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung aus (pag. 1954 f.), es fehle an der nötigen Kausalität, welche J.________ dazu be- wegt haben soll, sich am Vermögen zu schädigen, weil die Gewalttätigkeiten ge- genüber C.________ erst erfolgt seien, nachdem J.________ bereits in die elterli- che Wohnung gegangen sei. Weitere Androhungen, welche als Nötigungsmittel angesehen werden könnten, seien zuvor seitens der Gruppierung erfolgt. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist beweismässig erstellt, dass den beiden Op- fern ernstliche Nachteile angedroht wurden. Dies erfolgte sowohl verbal wie auch 46 durch die Übermachtstellung der Tätergruppe. Die Opfer wurden vor dem Hinter- grund der vorausgehenden tätlichen Auseinandersetzung um das Zigarettenpäck- chen, dem Wissen um die von Y.________ aufgezählten Optionen, der Dunkelheit und der zahlenmässig überlegenen Tätergruppe massiv in die Enge getrieben. Weiter ist erstellt, dass J.________ einwarf, über CHF 150.00 zu verfügen, um der latenten Gefahr zu entkommen und somit die anschliessende Tramfahrt zum Do- mizil von J.________ nicht freiwillig erfolgte. Die beiden Opfer wurden unter Auf- rechterhaltung der Drohkulisse – mit der Wirkung psychischen Drucks aufgrund ei- ner Art struktureller Gewalt - dazu genötigt, ins Tram zu steigen bzw. in Richtung Domizil von J.________ zu fahren. Bevor J.________ ins Haus ging, sagte Y.________, dass die Gruppe C.________ kaputt machen werde, wenn J.________ nicht innerhalb von 15 Minuten mit dem Geld erscheine oder falls sie Polizeisirenen hören oder die Eltern aus dem Haus schauen würden. Auf Grund der zuvor auf der T.________ erfolgten Gewalttätigkeiten des Beschuldigten ge- genüber J.________, dem anschliessenden Filzen durch die Gruppierung und der stets bedrohlichen Übermachtstellung dieser Gruppierung war diese Drohung durchaus ernst zu nehmen. Die durch die gesamte Tätergruppe (darunter auch der Beschuldigte) bereits auf der T.________ aufgebaute und anschliessend aufrecht erhaltene Bedrohungssituation sowie die verbale Androhungen von Gefahr ge- genüber Leib und Leben durch Y.________ vor dem Domizil von J.________ wa- ren letztlich kausal dafür, dass J.________ zu diesem „Angebot“ bereit war bzw. keine andere Möglichkeit sah. Die Nötigungshandlung bzw. der Aufbau dieser nöti- genden Situation muss sich der Beschuldigte auf Grund der Vorgeschichte und auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe anrechnen lassen. Die anschliessend er- folgten effektiven Gewalttätigkeiten durch Y.________ gegenüber C.________ wa- ren nicht mehr kausal für die beabsichtigte Vermögensverschiebung, dokumentie- ren aber die Ernsthaftigkeit der vorgängigen Androhungen und die Bereitschaft auch zu brutalem Vorgehen. Weiter war die Tätergruppe - damit auch der Beschuldigte - auf die Mitwirkung von J.________ angewiesen. J.________ hätte ihnen nicht nur den Zugang zum Geld verschaffen, sondern die Vermögensverschiebung durch Übergabe des Geldes selber vornehmen sollen. In Bezug auf den Vorsatz ist beweismässig davon auszugehen, dass der Beschul- digte die Absicht der Gruppe gekannt haben muss, nämlich die von J.________ „offerierten“ CHF 150.00 holen zu gehen und sich damit unrechtmässig zu berei- chern. Durch das Mitgehen als Teil der Gruppe und folglich das gemeinsame Auf- rechthalten der Übermachtstellung bzw. der Drohkulisse unterstützte er diese Ab- sicht und machte sich damit auch den Vorsatz zu eigen. Da J.________ das Geld letztlich nicht aushändigte, blieb es bei einer versuchten Tatbegehung. Damit ist der angeklagte Tatbestand der versuchten qualifizierten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt und der Beschuldigte entspre- chend schuldig zu sprechen. 47 IV. Schutzmassnahme 14. Allgemeines zu den Schutzmassnahmen und rechtliche Ausgangslage Dazu kann vorab auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 1495 f.): Das Jugendstrafrecht hat im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht in erster Linie erzieherisch zu wirken. Es ist ein Täter- und nicht ein Tatstrafrecht. Die Sanktionen richten sich nach den Bestimmungen des Jugendstrafgesetzes (JStG). Unabhängig von einem allfälligen Verschulden hat das Gericht zu prüfen, ob der Jugendliche einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf. Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt das Gericht zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als alleinige Rechtsfolge eine Strafe. Bei der Anordnung einer Schutzmassnahme muss sowohl eine Massnahmebedürftigkeit, als auch die Massnahmefähigkeit des Jugendlichen bejaht werden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Jugendstrafgesetz (JStG) ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderliche Schutzmassnahme an, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf. Dabei ist nicht von Belang, ob der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Im Gesetz sind als Schutzmassnahmen die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) und die Unterbringung (Art. 15 JStG) vorgesehen. Welche der Massnahmen im konkreten Einzelfall zum Tragen kommen soll, steht weitgehend im Ermessen der urteilenden Behörde (BGE 99 IV 137 E. 1). Das Gericht hat dabei abzuwägen, welche Massnahme am besten geeignet ist, das erzieherische Defizit beim Täter zu beheben. Die Anordnung einer Schutzmassnahme setzt sowohl das Vorliegen der Massnahmebedürftigkeit als auch der Massnahmefähigkeit des Jugendlichen voraus. Das JStG geht davon aus, dass Jugendliche massnahmefähig sind. Liegt zudem die Massnahmebedürftigkeit vor, ist grundsätzlich eine Schutzmassnahme auszusprechen (Niggli, Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, Helbling Lichtenhahn Verlag Basel, 2. Auflage, Gürber/Hug/Schläfli, Vor Art. 1 JStG N 15). Sämtliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, d.h. die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (BGE 1B_32/2011 vom 15.02.2011). 15. Sachverhaltsmässig berücksichtigte Elemente durch die Vorinstanz Die Vorinstanz führte zusammenfasend die sachverhaltsmässig zu berücksichti- genden Elemente für die Anordnung einer Schutzmassnahme aus. Hierzu verfass- te die Vorinstanz eine Kurzbiographie des Beschuldigten, sie machte Ausführungen zur Situation seit der Untersuchungshaft, welche vom 7. Oktober 2016 bis zum 18. Oktober 2016 dauerte, und zur darauffolgenden vorsorglichen Unterbringung in ei- ner offenen und geschlossenen Erziehungseinrichtung. Weiter erhob die Vorin- stanz die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils aktuelle Situation des Be- schuldigten, indem sie den Verlaufsbericht des Jugendheims Q.________ betref- fend den Zeitraum Dezember 2016 bis 10. September 2017 des Jugendheims Q.________ einholte und zusammengefasst wiedergab. Die Vorinstanz berücksich- tigte weiter auch die Einvernahme des Beschuldigten und seiner Mutter AN.________ vor Jugendgericht am 19. Oktober 2017 und gab diese ebenfalls zu- 48 sammengefasst wieder. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 1496 – 1501). 16. Vorinstanzliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte ihre Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Schutz- massnahmen wie folgt (pag. 1501 ff.): 4. Massnahmefähigkeit, Massnahmebedürftigkeit, anzuordnende Massnahme 4.1. Massnahmefähigkeit und Massnahmebedürftigkeit A.________ war es zu Hause bei seiner Mutter nicht möglich, einer geregelten Tagesstruktur nachzugehen. Der Mutter fehlt es am nötigen Erziehungs- und Aufsichtseinfluss. Sie hatte keine Kontrolle über A.________ und wusste bzw. weiss bis heute nicht, wie aus der Einvernahme an der Hauptverhandlung hervorgeht, wo und mit wem A.________ in Kontakt getreten war bzw. tritt. Die ungeregelte Tagesstruktur führte unter anderem dazu, dass A.________ von der Schule bzw. vom 10. Schuljahr ausgeschlossen wurde. Aus dem Verlaufsbericht geht hervor, dass er sich grundsätzlich an die Abmachungen mit der Mutter halte, es jedoch auch zu negativen Erfahrungen gekommen sei. Das Treffen mit seinen früheren Kollegen bzw. die Möglichkeit (wieder) in Kontakt zum kriminellen Umfeld zu treten berge die hohe Gefahr von neuen Delikten in sich. A.________ führte in der Hauptverhandlung aus, dass er den Kontakt zu seinen Kollegen abgebrochen habe. Diesen positiven Schritt anerkennt das Jugendgericht. Es erachtet jedoch sein Verhalten bzw. seine Abgrenzung von seiner AO.________ (Gruppierung), insbesondere auch da seither erst einige Monate vergangen sind, als noch zu wenig gefestigt und seine Mutter scheint nicht über genügend Zeit und Ressourcen zu verfügen, um ihn dabei genügend zu unterstützen. Die Zusammenarbeit mit den Bezugspersonen im Jugendheim Q.________ erweise sich als gut. A.________ kann sich an Regeln und Abmachungen halten. Aus dem Bericht geht jedoch auch hervor, dass es zum Teil noch an der Umsetzung scheitert bzw. er nur für die kurz bevorstehende Vergünstigung motiviert sei. Dies zeigt auf, dass A.________ motivierbar ist, ihm jedoch noch die Ausdauer fehlt sowie die ehrliche Haltung über eine längere Zeit an sich zu arbeiten. Diese Eigenschaften sind jedoch für die Ausübung eines Berufs sowie für das Meistern der Berufsschule unentbehrlich. Ebenfalls darf nicht vergessen werden, dass sein letzter strenger Arrest im September 2017 erfolgte. Aus der Schule sind bisher positive Rückmeldungen eingegangen, was auch von A.________ an der Hauptverhandlung bestätigt wurde und das Jugendgericht zur Kenntnis genommen hat. Jedoch werden die Anforderungen in der Schule wie auch in der Lehre steigen. Mit Motivationsschwankungen von A.________ ist zu rechnen. Dabei braucht A.________ professionelle Unterstützung. Das Jugendgericht stellte anlässlich der Hauptverhandlung positiv fest, dass A.________ genaue Ziele definieren kann und sich in eine gute Richtung entwickelt hat. Dennoch ist das Jugendgericht der Überzeugung, dass er weiterhin klare Strukturen und professionelle Hilfe benötigt, um weiter an sich zu arbeiten und um die noch steigenden Anforderungen sowie den Einstieg ins Berufsleben gut und frei von Delikten zu meistern. Insgesamt erachtet das Jugendgericht die Massnahmebedürftigkeit von A.________ noch als gegeben. A.________ ist in der Lage, sich auf die Schutzmassnahme einzulassen. Dies zeigte sich auch beim Eintritt in die vorsorgliche Unterbringung, welcher gut verlaufen ist. Nach einem ersten Standortgespräch und später zeigten sich Probleme und Schwierigkeiten, welche mit einem 49 Kurvengang endeten. Im Verlauf seiner Massnahme hat sich jedoch gezeigt, dass A.________ Entwicklungspotenzial hat. An der Hauptverhandlung konnte A.________ aufzeigen, dass er sich nach dem Kurvengang bzw. in den letzten Wochen bemühte, etwas zu verändern. Er grenzte sich von seinen Kollegen ab und konnte genaue Ziele für seine Zukunft zu nennen. Auch aus der Schule kommen bisher positive Rückmeldungen. Diese Veränderungen sind Schritte in die richtige Richtung. Insgesamt erachtet das Jugendgericht die Massnahmefähigkeit von A.________ damit als gegeben an. 4.2. Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde eine stationäre Schutzmassnahme in Form einer Unterbringung an, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Diese Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Im September 2016 als A.________ in Untersuchungshaft war, versprach er sich zu bessern, kaum war er jedoch wieder auf freiem Fuss, waren seine guten Vorsätze vergessen und er nahm auch wieder Kontakt zu seinen alten Kollegen auf. Auch zu Hause gab es Schwierigkeiten. Die Jugendanwaltschaft gab A.________ nochmals die Möglichkeit, unter gewissen Auflagen anstelle der von ihm nicht gewollten vorsorglichen Anordnung der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung eine offene Unterbringung weiter zu verfolgen. A.________ hielt sich jedoch nicht an die Vorgaben und war keine zehn Tage später bereits mehrere Tage nicht mehr in der Schule anzutreffen. Es wurde deshalb zur Sicherstellung der Schul- und Ausbildungssituation die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung angeordnet. Die Jugendanwaltschaft hat wie aufgezeigt mit A.________ verschiedene Massnahmen versucht. A.________ hat seit seinem Kurvengang und seinem Widereintritt ins Jugendheim Q.________ erste Schritte in die richtige Richtung gemacht. Diese Veränderungen sind jedoch noch relativ jung und zur Verfestigung dieser positiven Entwicklung ist eine Weiterführung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung notwendig. A.________ braucht weiterhin klare Strukturen und einen geregelten Alltag um seine Defizite aufzuarbeiten und den Einstieg ins Berufsleben zu schaffen. Zu Hause bei seiner Mutter kann die ihm die dazu nötige Unterstützung sowie eine geregelte Tagesstruktur momentan noch nicht gewährleistet. Die bei A.________ festgestellten Veränderungen haben erst wenige Zeit angehalten, so erfolgte der letzte strenge Arrest aufgrund von verbotenen Gegenständen und Beschimpfung gegen Mitarbeiter erst Ende August 2017. Die bereits erfolgten Entwicklungen sollen deshalb gefestigt und ausgebaut werden. Zur Erreichung seiner an der Hauptverhandlung angeführten Ziele benötigt A.________ weiterhin professionelle Unterstützung, ansonsten besteht die grosse Wahrscheinlichkeit, dass er zurück in alte Verhaltensmuster fällt. Aufgrund der vorhandenen Massnahmebedürftigkeit und Massnahmefähigkeit und basierend auf dem aus den Akten sowie an der Hauptverhandlung gewonnen Eindruck sowie aufgrund der Empfehlung des Jugendheims Q.________ ist für A.________ eine Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung anzuordnen. Die Verhältnismässigkeit ist gegeben. 4.3. Ambulante Therapie Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird (Art. 14 Abs. 1 JStG). Die Behandlung kann mit einer Massnahme gemäss Art. 12, 13 oder 15 JStG angeordnet werden (Art. 14 JStG). 50 Gemäss Rückmeldung aus der ambulanten Behandlung (pag. 1312) ist A.________ therapiebedürftig und zeigt, festgenagelt auf unangenehme Themen auch eine echte Motivation, an sich zu arbeiten. Die Therapiefähigkeit werde aufgrund der dauernden Doppelspurigkeit jedoch als leicht eingeschränkt betrachtet. Dabei bestehe die Doppelspurigkeit darin, dass vordergründig die Therapiefähigkeit zwar gegeben sei, A.________ jedoch dazu neige, die therapeutische Anbindung unverbindlich zu halten bzw. einer gewissen Ernsthaftigkeit aus dem Weg zu gehen versuche. Auch die therapeutische Beeinflussbarkeit (Deliktsmotivationssenkung und Erhöhung der Steuerungsfähigkeit) werde durch die mangelnde offene und ehrliche Zusammenarbeit eingeschränkt. Die Weiterführung der bisherigen Therapie werde jedoch empfohlen. A.________ bagatellisiert die Delikte weiterhin und konnte bisher noch nicht durchgehend offen mit der Therapeutin über seine Delikte sprechen. Dem Jugendgericht erscheint es wichtig, dass A.________ zur Erreichung seiner Ziele insbesondere auch für eine deliktsfreie Zukunft, sich mit den begangenen Delikten auseinandersetzt. Zu Hause kann diese Auseinandersetzung bzw. der therapeutische Ansatz nicht gewährleistet werden. In Übereinstimmung mit der Empfehlung des Verlaufsberichts vom Jugendheim Q.________ ordnet das Jugendgericht eine ambulante Therapie nach Art. 14 JStG an. Nach dem Gesagten sind Massnahmebedürftigkeit, Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit in Bezug auf eine ambulante Behandlung als auch auf eine offene Unterbringung gegeben und verhältnismässig. Für A.________ sind daher sowohl die Schutzmassnahme der ambulanten Behandlung als auch die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung anzuordnen (Art. 15 Abs. 1 JStG, Art. 14 Abs. 1 JStG). 17. Sachverhaltsmässige Feststellung/Entwicklung seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 19. Oktober 2017 17.1 Schlussbericht vom 23. Mai 2018 betreffend Massnahmenverlaufs im Ju- gendheim Q.________ im Zeitraum 10. September 2017 – 26. April 2018 (pag. 1729 ff.) Im Bericht wurden die Schwankungen und Schwierigkeiten aufgeführt, welche das Jugendheim Q.________ mit dem Beschuldigten hatte (positive UP nach Ausgang, Verwarnungen in der Schule wegen häufiger Verspätung, unmotiviertes und fre- ches Auftreten gegenüber Lehrpersonen, Abbruch der Lehre Anfangs 2018 auf Grund vieler Absenzen). Letztlich hätten diese Schwierigkeiten und ein erneuter Kurvengang per 31. Mai 2018 zum Abbruch der Massnahme im Jugendheim Q.________ geführt. Das Jugendheim Q.________ führte in ihrem Bericht aus, dass der Beschuldigte enge Strukturen und Rahmenbedingungen benötige. Er sei weiterhin in seiner Entwicklung gefährdet, dies insbesondere auf Grund seines ba- gatellisierenden Verhaltens, seiner bestehenden Kontakte im sozialen Umfeld und der anhaltenden Suchtgefährdung. Der Beschuldigte sehe wenig Handlungsbedarf. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte wieder rückfällig werde. Mit seinem Delikt während seiner Entweichung zeige er genau dieses Verhalten. Er sei sich seiner Verantwortung gegenüber sich, seiner Familie und der Umwelt nicht bewusst, sondern gehe in einer berechnenden Art und Weise vor, welche ihn und andere gefährden würden. Das Jugendheim Q.________ empfahl somit zunächst ein geschlossenes Setting, in dem der Beschuldigte altersadäquat und im Umgang mit Gleichaltrigen gefordert und gefördert werden würde. Weiter empfahl das Ju- 51 gendheim Q.________ die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens für die Ausfertigung eines weiteren Massnahmenplans. 17.2 Ausführungen der Jugendanwaltschaft betreffend Anordnung der vorsorgli- chen Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und einer ambulanten Behandlung vom 11. Juli 2018 (pag. 1636 ff.) Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 wurde für den Beschuldigten per sofort vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungsein- richtung angeordnet, mit Vollzug im Massnahmenzentrum R.________. Dies wurde wie folgt begründet: Im August 2017 habe der Beschuldigte im Jugendheim Q.________ (damals offene Unterbringung) eine Ausbildung als Gärtner begonnen, wo er anfänglich gute Rückmeldungen erhalten habe. Dann habe er begonnen, sich durch Widerstand gegen die Unterbringung in Q.________ auszuzeichnen (Reibungen und Verweige- rungen in der Therapie, Ausfälligkeiten in der Berufsschule etc.). Vom 18. März 2018 – 29. Mai 2018 sei der Beschuldigte auf Kurve gewesen. Am 5. April 2018 sei der Beschuldigte zwar zu einem Gespräch im Jugendheim Q.________ erschienen, danach aber wieder entwichen. Am 1. Juni 2018 wäre der Eintritt in eine Gastfamilie geplant gewesen, auf die sich der Beschuldigte gefreut habe, weil er so nicht ins Jugendheim Q.________ hätte zurückkehren müssen. Am 29. Mai 2018 – drei Tage vor dem geplanten Eintritt in die Gastfamilie – sei der Beschuldigte von der Polizei im Verfahren BM 18 544 festgenommen worden (be- waffneter Raubüberfall auf den AP.________-Laden in N.________). Der Beschul- digte sei daraufhin im aktuellen Verfahren in Sicherheitshaft genommen worden, um den weiteren Verlauf der Massnahme planen zu können. Im Anschluss an die Festnahme und während der Sicherungshaft habe sich beim Beschuldigten abgezeichnet, dass sich eine Rückkehr in das Jugendheim Q.________ als schwierig gestalten und sich eine medizinische Begutachtung auf- dränge würde. Aufgrund seiner Äusserungen, sich im Zusammenhang mit dem neuen Raubüberfall an gar nichts erinnern zu können und sich psychisch sehr schlecht zu fühlen sowie der Tatsache, dass die polizeiliche Festnahme nur drei Tage vor dem geplanten Eintritt in eine Gastfamilie erfolgt sei, worauf sich der Be- schuldigte gefreut habe, habe sich die Jugendanwaltschaft Sorgen um die Ge- sundheit des Beschuldigten gemacht und ein forensisches psychiatrisches Gutach- ten in Auftrag gegeben (im Verfahren BM 18 544). Gemäss Jugendanwaltschaft würden der Kurvengang vom 18. März 2018 – 29. Mai 2018, der neue Deliktsvor- wurf sowie der fragliche Gesundheitszustand auf eine aktuelle schwerwiegende Gefährdung des Jugendlichen schliessen lassen. Um dieser zu begegnen und gleichzeitig die Begutachtung durchführen zu können, habe die Jugendanwalt- schaft die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrich- tung angeordnet. Da der Beschuldigte grossen Widerstand gezeigt habe, das Gut- achten auf der geschlossenen Gruppe im Jugendheim Q.________ zu machen, sei eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung im Massnahmenzentrum R.________ erfolgt. Zusätzlich dazu sei vorsorglich die Schutzmassnahme der ambulanten Behandlung angeordnet worden. 52 17.3 Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums R.________ vom 3. August 2018 betreffend Zeitraum 11. Juli 2018 – 31. Juli 2019 (pag. 1931 ff.) Bis zum 27. August 2018 habe sich der Beschuldigte keine Regelverstösse erlaubt und im internen Bewertungssystem der sozialen Kompetenzen gute Ergebnisse er- zielen können. In diesem Zeitraum habe die erste Öffnung in das Arbeitstraining der Landwirtschaft stattgefunden. Der Beschuldigte sei aber bereits am ersten Tag aus dem Arbeitsbereich entwichen, so dass der Antritt der für ihn vorgesehenen Ausbildungsstelle habe abgesagt werden müssen. Im November 2018 sei der Beschuldigte von der Polizei aufgegriffen und in das Psychiatriezentrum AQ.________ zur Abklärung eingewiesen worden. Am 27. De- zember 2018 sei der Beschuldigte jedoch aus dem Psychiatriezentrum entwichen und am 25. Januar 2019 erneut von der Polizei aufgegriffen und in das Massnah- menzentrum R.________ zurück gebracht worden. Er sei daraufhin mit drei Tagen Arrest sanktioniert worden und in die geschlossene Aufnahmegruppe zurückge- kehrt. Nach intensiven Gesprächen mit Fachpersonen und unter dem günstigen Einfluss der Miteingewiesenen habe er sein Verhalten positiv regulieren können. Am 15. Juni 2019 habe er schliesslich von der geschlossenen Aufnahmegruppe auf die Wohngruppe 1 wechseln können. Er erhalte nun erneut die Möglichkeit, ab August 2019 eine EBA Ausbildung als Gärtner zu absolvieren. 17.4 Protokoll der Standortsitzung vom 13. Juni 2019 im Massnahmenzentrum R.________ (pag. 1913 ff.) Zur persönlichen Entwicklung wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Be- schuldigte seit dem 11. Juli 2017 im Massnahmenzentrum R.________ sei. Er ha- be weder eine Motivation für die Massnahme noch für die Lehre gehabt, so dass er kurz vor Lehrbeginn im Sommer 2018 entwichen sei. Am 25. Januar 2019 sei er ins Massnahmenzentrum R.________ zurückgekehrt, wo ein Neustart erfolgt sei. Von der Behörde sei die Bedingung gestellt worden, den Beschuldigten zwecks Erstel- lung des Gutachtens geschlossen zu führen. Im Laufe seines Aufenthalts habe sich der Beschuldigte persönlich sehr gut entwickelt und Durchhaltewillen gezeigt. Er habe es geschafft, seine Leistung zu halten und zu steigern sowie eine Entwicklung in seiner Persönlichkeit zu zeigen - auch wenn in verschiedenen Verhaltensweisen noch ein deutlicher Entwicklungsbedarf vorhanden sei. Seit dem Neustart am 25. Januar 2019 falle es dem Beschuldigten leichter, eine Beziehung zu seiner Be- zugsperson aufzubauen. Zur Ausbildung/Schule wurde festgehalten, dass der Beschuldigte seit seinem Ein- tritt in der geschlossenen Abklärungswerkstatt in den Bereichen Holz, Metall und im Turnus in der Lingerie tätig gewesen sei. Er habe ohne Absenzen die Abklärungs- werkstatt durchlaufen, obwohl er so lange geschlossen geführt worden sei. Seine Arbeitsleistung gehe von gut bis minimalistisch, je nach zugewiesener Arbeit und Tagesform. Ebenfalls habe der Beschuldigte im Rahmen eines Landwirtschaftstrai- nings seit dem 27. Mai 2019 in den Bereichen der Schweinezucht und dem Rebbau gearbeitet. Der Beschuldigte schnuppere nun in drei verschiedenen Ausbildungs- betrieben (Schreinerei, Küche, Gärtnerei). Im August 2019 werde er dann im 53 Massnahmenzentrum R.________ eine Ausbildung beginnen und in die öffentliche Berufsschule gehen. Einmal wöchentlich besuche er die interne Schule, um seine Defizite aufzuarbeiten. Seit den Gutachtentests sei der Beschuldigte nicht mehr so motiviert und strebe auf Grund des IQ-Tests eine externe Lehre als Einzelhandelskaufmann an. In diesen Momenten verfalle er in alte Verhaltensmechanismen und fühle sich zu Unrecht platziert. Dabei verdränge er die Gründe, die zur Einweisung geführt hätten. Zur Deliktverarbeitung gehe der Beschuldigte einmal wöchentlich zur hausinternen Psychologin Frau AY.________. Diese Therapie sei gut angelaufen, er gehe re- gelmässig an die Sitzungen und sei motiviert. 17.5 Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. O.________ vom 10. Juni 2019 im Verfahren BM 18 0544 (pag. 1819 ff.) und Ergänzungsgutachten vom 31. Juli 2019, eingereicht von der Leitung Jugendanwaltschaft am 20. Juli 2019 bzw. 31. Juli 2019 (pag. 1919 ff.) Zum Massnahmenverlauf gemäss Akten führt der Gutachter Folgendes aus (pag. 1838 – 1844): Am 19. Oktober habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden. Danach habe er zerstreut gewirkt und den Eindruck vermittelt, manches nicht verstanden zu haben. Am 22. Oktober sei er im Haus beim Kiffen erwischt worden, worauf Arrest verfügt worden sei. Ausserdem habe der Expl. über körperliche Beschwerden, insbesondere Kopfweh und Magenbeschwerden geklagt. Auch habe es mehrere Krankschreibungen gegeben. Am 02. November habe der Expl. nach Absprache mit der Jugendanwaltschaft zu einer familiären Hochzeitsfeier nach Italien fahren dürfen. Danach sei er pünktlich und ohne Zwischenfälle zurückgekehrt. Am 01. Dezember sei er mit einem blauen Auge aus dem Wochendurlaub zurückgekehrt und habe angegeben, von einem von ihm nicht bekannten, angetrunkenen Jugendlichen auf der Strasse geschlagen worden zu sein. In der Schule habe der Expl. den Stützkurs für die Berufsschule besucht. Dort sei er nicht immer motiviert, aber regelmässig hingegangen. Er habe jedoch Ausdauerschwäche und Konzentrationsverluste gezeigt. Seit Ende August besuche der Expl. als Gartenbaupraktiker die Berufsschule. Das 1. Semester des 1. Schuljahres habe er ohne grosse Beanstandungen abgeschlossen. Er sei aber zweimal aus der Berufsschule wegen Überanstrengung und starken Kopfwehs zurückgekommen. Im Dezember sei aus der Berufsschule die Rückmeldung eingetroffen, dass er bei einer Präsentationsaufgabe Schwierigkeiten gehabt habe. Im Fachkundeunterricht habe er sich nicht an die Regeln der Klasse gehalten, indem er seinen Kopf auf den Tisch gesenkt und das Schlafen im Unterricht nicht vermieden habe, obwohl ihn der Lehrer mehrmals ermahnt habe. Insgesamt erfülle der Expl. jedoch die schulischen Anforderungen. In diesem Semester hätten im Rahmen der ambulanten Behandlung nach Art. 14 JStG 13 Sitzungen stattgefunden. Die therapeutische Beziehung sei gefestigt worden, der Expl. zeige sich mittlerweile offen und transparent und bringe von sich aus auch brisante Themen ein. Die deliktrelevanten Problembereiche hätten eruiert werden können, erste deliktorientierte Elemente wie die Arbeit am Deliktkreis seien bereits behandelt worden. Der Expl. zeige sich dabei interessiert und aufnahmebereit. Aktuell bestehe die Herausforderung darin, die erlernten Elemente in sein Verhalten zu integrieren. Der Expl. sei aktuell noch nicht in der Lage, den sich jeweils konstellierenden Risikofaktoren zu begegnen und einen davon zu kontrollieren. So komme es regelmässig zu deliktrelevanten Rückfällen, was die Frustration beim Expl. schüre. Seinen Schlafproblemen, den 54 Flashbacks und seinem erhöhten Arousal werde zurzeit mit Se-quase® begegnet. Die Therapiemotivation sei durchgängig gegeben. Im Anschluss an die Standortbestimmung vom 01.03.2018 habe sich der Expl. zunehmend ablehnend gegenüber der Massnahme verhalten. Themen seien Traumatisierungen, der ihm Mühe bereitende vorgesehene Übertritt in die Wohngruppe «BI.________» sowie der Cannabiskonsum. Vor diesem Hintergrund sei er am 18.03.2018 auf Kurve gegangen, worauf er vom Jugendheim Q.________ ausgeschrieben worden sei. Am 28.03.2018 habe er sich telefonisch beim Sozialdienst der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland gemeldet. Dabei habe er sich dahingehend geäussert, dass es ihm im Jugendheim Q.________ psychisch schlecht gehe, er sich wie ein Häftling fühle und sich mit gewissen Sozialpädagogen nicht gut fühle. Er möchte deshalb die Lehre als Gartenbauer in einer anderen Institution fortführen. Auf Wunsch des Expl. sei sodann ein «Runder Tisch» im Jugendheim Q.________ einberufen worden. Anlässlich dieses Gespräches, das am 05.04.2018 stattgefunden habe, habe er die Beweggründe für den von ihm an-gestrebten Institutionswechsel nicht konkretisieren können. Ausserdem habe er keinen Anlass für seinen Leistungsabfall in den vergangenen Wochen nennen können. Seitens des Jugend-heims sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass trotz des Kurvengangs an den geplanten Öffnungsschritten festgehalten werde. Disziplinarische Massnahmen seien jedoch nicht verhandelbar. Dies habe ihn dazu bewogen, erneut auf Kurve zu gehen, worauf er von der Jugend-anwaltschaft ausgeschrieben worden sei. Nachdem er sich am 07.05.2018 und am 16.05.2018 bei der Jugendanwaltschaft telefonisch gemeldet und bekundet habe, dass er seinen Kurvengang zwar grundsätzlich beenden wolle, jedoch eine freiwillige Rückkehr ins Jugendheim Q.________ ausschliesse, habe am 22.05.2018 ein Gespräch mit der Mutter, der zuständigen Sozialarbeiterin und der Jugendanwältin stattgefunden, um die Fortführung der Massnahme zu besprechen. Dabei sei auch die Möglichkeit einer vorübergehenden Unterbringung bei einer Gastfamilie thematisiert worden, um eine geeignete Anschlusslösung zu finden. Am 23.05.2018 habe der Expl. telefonisch gegenüber der Jugendanwältin geäussert, dass er sich dies vorstellen könne, worauf entsprechende Vorkehrungen getroffen worden seien. Bevor ein Eintritt in eine Gastfamilie habe stattfinden können, sei der Expl. jedoch am 29.05.2018 nach einem bewaffneten Raubüberfall von der Polizei festgenommen worden. In der Folge ordnete die Jugendanwaltschaft Sicherungshaft an. Am 11.07.2018 wurde der Expl. aus der Sicherungshaft entlassen und ins Massnahmenzentrum R.________ überführt. Der Zwischenbesprechung zur Periode vom 09.02. bis 26.03.2018 im Jugendheim Q.________ lässt sich entnehmen, dass der Expl. die Berufsschule regelmässig besucht habe, die Leistungen jedoch schwankend gewesen seien. Das habe dazu geführt, dass er in Fachkunde nach einem Semester ungenügend (3,5) gewesen sei. Der ABU-Schnitt habe bei 4,5 gelegen. Auch in der Berufsschule sei der Expl. mit dem ABU-Lehrer in gravierende Konflikte geraten, zurückzuführen auf seine unmotivierte und unkonzentrierte Haltung. Oft habe er sehr müde und passiv gewirkt. Auf Ermahnungen des Lehrers habe er so unwirsch und frech reagiert, dass ein Verweis mit Anschlussdrohung habe ausgesprochen werden müssen. Im 2. Semester habe sich das Benehmen des Expl. gebessert, es bestehe aber immer noch das demotivierte Verhalten und die minimalistische Einstellung zum Lernen (erste Note in der Fachkunde 3,4). Im Lehrbetrieb pflege der Expl. mit seinem Lehrmeister, dem Arbeitsagogen und den anderen Lehrlingen eine adäquate Zusammenarbeit. Sein Verhalten sei jederzeit respektvoll, anständig und korrekt. Bedingt durch seine Müdigkeit, häufigen Kopfschmerzen und andere gesundheitliche Schwierigkeiten wie zum Beispiel Rückenschmerzen zeige er eine inkonstante Arbeitsleistung, weshalb der Fortschritt im fachlich-handwerklichen Bereich eher stagniere. 55 Dem Zeugnis des Berufs- und Weiterbildungszentrums Brugg vom 23.01.2018 über das 1. Semester lässt sich entnehmen, dass der Expl. 6 entschuldigte und 27 unentschuldigte Absenzen hatte. Zum Massnahmenverlauf im Erleben des Exploranden wird im Gutachten Folgen- des ausgeführt (pag. 1845 – 1846): Im August 2017 habe er im Jugendheim eine Lehre als Landschaftsgärtner EBA beginnen können. Eigentlich hätte er jedoch eine kaufmännische Lehre angestrebt. Zu diesem Zweck und um sich auf die Ausbildung vorzubereiten, hätte er in die Feusi-Schule eintreten wollen. Nachdem sie wegen Umbauarbeiten der Gruppe BH.________ ins BI.________ verlegt worden seien, sei der Expl. zusammen mit einem Kollegen aus BJ.________ erneut entwichen. Dieser Kollege sei jedoch bald erwischt worden und nach Q.________ zurückgekehrt, sei dann aber erneut entwichen und habe den Expl. wieder getroffen. Dann habe dieser dem Expl. einen Hotelaufenthalt in BK.________ bezahlt, dafür vom Expl. aber verlangt, dass er etwas für ihn tat. Die von ihm verlangte Gegenleistung sei die Mithilfe beim Raubüberfall auf den AP.________-Laden in N.________ gewesen. Anschliessend sei der Expl. ins Regionalgefängnis BJ.________ gekommen, wo er zweieinhalb Monate geblieben sei. Am 11. Juli 2018 sei er ins Massnahmenzentrum R.________ verlegt worden. Nach anderthalb Monaten sei der Expl., zusammen mit «AR.________» und «AS.________», auch aus dieser Institution entwichen. Er habe damals in der Landwirtschaft gearbeitet und sei nach Absprache mit diesen beiden Jugendlichen einfach davongelaufen. AS.________ habe sich im Schweinestall versteckt, AR.________ sei zu ihm gegangen, der Expl. habe sich damals ebenfalls im Schweinestall aufgehalten, weil er dort gearbeitet habe. Die beiden hätten ihm gepfiffen und ihn eingeladen, mit ihnen zu entweichen. So seien sie zu dritt nach AT.________ gefahren, wo sie eine Nacht im Freien verbracht hätten. Am folgenden Morgen seien seine beiden Kollegen auf die Idee gekommen, eine Tankstelle zu überfallen. Der Expl. habe ein Mitwirken abgelehnt. Die beiden hätten dann den Überfall allein begangen und sich anschliessend nach AU.________ (Deutschland) abgesetzt. Derweil habe der Expl. seine Schwester angerufen und sich von seinen Kollegen distanziert, das heisst, wie sich der Expl. ausdrückt, «abgegrenzt». Er sei nach AV.________ und von dort nach AW.________ gefahren, wo er bei einer Kollegin übernachtet habe. Am folgenden Tag habe ihn die Schwester abgeholt. Dann sei der Expl. vier Monate «auf Kurve» geblieben, wobei er sich überwiegend bei seiner Schwester aufgehalten habe. Delikte habe er jedoch nicht begangen. Nachdem er verhaftet worden sei und sich im Untersuchungsgefängnis AX.________ aufgehalten habe, sei es ihm nicht gut gegangen. Er sei «auf Paranoia gekommen», indem er sich vorgestellt habe, dass die beiden Kollegen, mit denen er aus dem R.________ entwichen sei, sich an ihm rächen könnten, weil der Expl. gegen sie ausgesagt habe. Eigentlich sei er heute noch zu 100% davon überzeugt, dass sie das tatsächlich täten. Ausserdem habe er die Stimmen dieser beiden Kollegen gehört, die ihm gerufen hätten, dass sie ihn abholen würden. Die beiden hätten miteinander gesprochen. Der Expl. habe die Stimmen ganz realistisch gehört. Dies sei das erste und einzige Mal gewesen, dass er Stimmen gehört habe. Auf Rat eines Psychiaters habe der Expl. mit den Stimmen geredet und ihnen gesagt, sie sollten ihn in Ruhe lassen. In der Folge sei der Expl. im Dezember 2018 wegen Depressionen für vier oder fünf Tage in die Psychiatrische Klinik AQ.________ verlegt worden. Von dort sei er entwichen. Er habe sich zu einem kurdischen Kollegen begeben, der soeben die Lehre abgeschlossen gehabt habe. Bei diesem sei er anderthalb Monate geblieben. Dann sei er in eine Polizeikontrolle geraten und ins Massnahmenzentrum R.________ zurückgebracht worden. Auszugsweise werden einzelne für das vorliegende Verfahren relevante Passagen wiedergeben betreffend Beantwortung der Fragen im Gutachten (pag. 1875 ff.): 56 „Seine Persönlichkeitsentwicklung ist nicht altersentsprechend. Er hat insbesondere Regeln und Normen wenig internalisiert, sondern sich lediglich den Anforderungen angepasst. Es fehlt ihm eine klare prosoziale Identität und wohl auch ein männliches Vorbild, weshalb er dazu neigt, Identität, Zusammenfalt und Loyalität in dissozialen Gruppierungen zu suchen und zu finden.“ (pag. 1875) „Im Vordergrund stehen beim Expl. sozialpädagogische Interventionen, wobei er einer klaren Führung und eines Coachings bedarf, deren Ziel die Ausbildung einer eigenen, prosozialen Identität ist. Begleitend ist auch eine Psychotherapie zweckmässig und notwendig. Diese müsste klar forensisch orientiert sein, wobei die begangenen Delikte und deren Hintergründe aufgearbeitet werden müssten.“ (pag. 1881) „In erster Linie müssen eine sozialpädagogisch orientierte Massnahme und eine zusätzliche Psychotherapie sichergestellt werden. Grundsätzlich und aus psychiatrischer Sicht ist dazu nicht zwingend eine geschlossene Einrichtung notwendig, sofern sich der Expl. Der Massnahme unterzieht und hinreichend mitarbeitet. In diesem Sinne ist ein progressiver Vollzug mit schrittweiser Öffnung wohl am ehesten zielführen.“ (pag. 1882) „Der Expl. «funktioniert» in hohem Masse beziehungsorientiert. Das bedeutet, dass es nicht in erster Linie von der Institution abhängig ist, ob die Massnahme gelingt, sondern von der Beziehung zu den Bezugspersonen, was natürlich ein «weicher» und schwer kalkulierbarer Faktor ist. Es kann allerdings festgestellt werden, dass die Massnahme im Massnahmezentrum R.________ zurzeit erfolgsversprechend verläuft, sodass die Fortsetzung und schrittweise Öffnung wohl zweckmässiger ist als eine Umplatzierung. Mittelfristig muss aufgrund des Verlaufs entschieden werden, wo die Massnahme zweckmässigerweise zu Ende geführt werden kann.“ (pag. 1882) 17.6 Ausführungen der Jugendanwaltschaft betreffend Anordnung der vorsorgli- chen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung (Verfügung vom 22. August 2019, pag. 1966 ff.) Mit Verfügung vom 22. August 2019 wurde die am 13. Dezember 2018 angeordne- te vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung auf- gehoben und durch die Schutzmassnahme der vorsorglichen Unterbringung in ei- ner offenen Erziehungseinrichtung ersetzt. Der Eintritt erfolgte rückwirkend per 13. Juni 2019. Dies wurde wie folgt begründet: Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 sei für den Beschuldigten vorsorglich die Schutz- massnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung so- wie der ambulanten Behandlung angeordnet worden. Der Vollzug sei im Mass- nahmenzentrum R.________ erfolgt. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei der Beschuldigte vorübergehend ins Psychiatriezentrum AQ.________ versetzt worden - und entsprechend sei vorsorglich die Unterbringung in einer geschlossenen Be- handlungseinrichtung angeordnet worden. Schliesslich sei mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 die Rückversetzung ins Massnahmenzentrum R.________ erfolgt, wiederum unter dem Titel der vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung. Anlässlich der Standortbestimmung vom 13. August 2019 sei beschlossen worden, dass der Beschuldigte per 16. Juni 2019 in die nächste Phase wechseln könne, d.h. auf die Wohngruppe 1. Da die geplanten Vollzugsöffnungen fliessend erfolgen sollten, sei zunächst mit der Verfügung einer offenen Unterbringung zugewartet 57 worden. Gemäss telefonischer Anfrage beim Massnahmenzentrum R.________ vom 22. August 2019 habe sich der Beschuldigte seit dem 16. Juni 2019 in der Wohngruppe 1 halten können. Dies bedeute, dass der Jugendliche morgens um 8.00 Uhr kontrolliert aus der Wohngruppe entlassen werde und am Abend um 17.00 Uhr wieder einzutreten habe, wobei er den Abend bzw. die Nacht unter Ver- schluss verbringe. Tagsüber gehe der Beschuldigte hingegen im offenen Rahmen seiner Arbeit (intern) nach bzw. besuche die Gewerbeschule (extern). Insofern könne nicht mehr von einer geschlossenen Unterbringung gesprochen werden und der Rechtstitel sei an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. 17.7 Betreuungsjournale Aus den eingeholten Betreuungsjournalen der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland gehen die Schwierigkeiten, Rückschritte und Erfolge im Verlauf der Massnahme hervor. Auf die detaillierten Ausführungen in den Betreuungsjournalen wird verwei- sen (Zeitraum 28. Juni 2017 – 25. Mai 2018: pag. 1766 – 1778; Zeitraum 29. Mai 2018 – 5. Februar 2018: pag. 1738 – 1765; Zeitraum 5. Februar 2019 – 25. Juni 2019: pag. 1901 – 1911). Es wird verzichtet, die Betreuungsjournal im Einzelnen zusammenzufassen, weil die entsprechende Entwicklung bereits aus den vorange- henden Ausführungen ersichtlich (namentlich in den Anordnungen der Jugendan- waltschaft zur vorsorglichen Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung (Verfü- gung vom 11. Juli 2018: pag 1636 ff., Verfügung vom 22. August 2019: pag. 1966 ff.), im Schlussbericht vom 23. Mai 2018 des Jugendheims Q.________ (pag. 1931 ff.) und im Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums R.________ vom 3. August 2018 (pag. 1931 ff.). 17.8 Strafregisterauszug Gemäss aktuellem Strafregisterauszug datiert vom 14. August 2019 (pag. 1703, 1918) wurden seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 19. Oktober 2017 folgende neuen Strafuntersuchungen im Strafregister eingetragen: • BM 18 0544: Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (Raub unter Mitführen einer Waffe/N.________, inzwischen wurde Anklage beim Jugendgericht erhoben, pag. 1968) • BM 19 249: Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (Hinderung einer Amtshandlung). Dieses Verfahren wurde an die Jugendanwaltschaft abgetreten (vgl. Aktennotiz, pag. 1939) • ST 2018 2211: Staatsanwaltschaft des Kantons AX.________ (Raub). Das Ver- fahren ist noch hängig, es wurde noch keine Anklage erhoben, vgl. Aktennotiz, pag. 1939) 17.9 Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag. 1945 ff.) Der Beschuldigte führte auf entsprechende Frage aus, dass er mit der Lehre als Gärner nicht so glücklich sei, er sei unmotiviert und unzufrieden. Er hätte lieber ei- ne Lehre im Gartenbau als Landschaftsgärtner begonnen. Er sei jetzt mit seinem Lehrmeister am Schauen, ob es eine Möglichkeit gebe, im zweiten Jahr in den Gar- tenbau zu wechseln (pag. 1945). In der Schule komme er gut klar (pag. 1946). 58 Seine Therapeutin Frau Dr. lic. phil. AY.________ sei eine wichtige Bezugsperson für ihn geworden, er könne sich auf sie verlassen. Er gehe einmal wöchentlich zu ihr in die Therapie, er sei transparent und habe nichts zu verbergen, er könne auch Krisen mit ihr besprechen (pag. 1946). Er führte weiter aus, er sei jetzt 18 Jahre alt und wolle nicht mehr deliktisch tätig werden - mit dem Erwachsenenvollzug wolle er nichts zu tun haben (pag. 1946). Es sei nicht so, dass er sich nicht von schlechten Einflüssen distanzieren könne. In der Erziehungseinrichtung könne jeder Eingewiesene als schlechter Einfluss ange- sehen werden. Er könne sich schon distanzieren, er wisse, was richtig und was falsch sei. Er müsse sich einfach mehr Mühe geben, gar nicht erst in eine solche Situation zu gelangen. Das schaffe er eigentlich ganz gut. Im Massnahmenzentrum R.________ habe es vor Kurzem einen Ausbruchversuch gegeben, da habe er nicht mitgemacht und sei dafür auch belohnt worden (pag. 1946). Am Anfang habe er kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter gehabt, es werde aber immer besser und sie würde ihn jetzt auch unterstützen. Allerdings sei seine Mutter nicht stolz auf die Situation. Er habe sozusagen einen Kampf mit seiner Mutter. Sie hätte gerne, dass er wieder in ihrer Nähe wäre. Drei Stunden Fahrt sei lang. Sie würde es gerne mit ihm versuchen (pag. 1947). Er habe mehrere Möglichkeiten, draussen ein Praktikum und dann eine Lehre zu machen. Der Jugendanwalt habe dies aber leider abgelehnt (pag. 1948). Er sei schon dafür, dass er eine Massnahme brauche, er brauche pädagogische Unter- stützung. Aber er denke, dass der ganze Aufwand mit R.________ nicht nötig sei. Er hätte gerne eine Chance, um zu zeigen, dass er es draussen selber schaffen könne. Er wolle sich draussen beweisen. Wenn es nicht klappe, könne man ihn ja immer noch zurückversetzen (pag. 1948). Der letzte Besuch bei seiner Mutter sei an seinem Geburtstag, am 13. Juli 2019, gewesen. Er habe länger nicht nach Hause gehen können, weil er eine positive Urinprobe auf THC abgegeben habe (pag. 1948). An seinem Geburtstag habe er Alkohol konsumiert (pag. 1948). Seit der Verhandlung vor dem Jugendgericht habe er seine Einstellung schon et- was verändert. Er wolle nun seine Ausbildung abschliessen. Ihm sei klar geworden, dass er ohne eine solche nicht weiterkomme. Er wolle sein weiteres Leben auf le- gale Art führen. Mit den alten Kollegen habe er eher weniger Kontakt, also eigent- lich gar nicht. Er mache das nicht nur für seine Familie, sondern für sich. Sein Ziel sei es, später die Autoprüfung zu machen und eine eigene Wohnung zu haben (pag. 1949). Er wisse, dass er Hilfe brauche und sei auch bereit, Hilfe anzunehmen. Er könne aber nicht akzeptieren, dass er die Chance nicht erhalte, sich draussen zu bewei- sen. R.________ sei einfach irgendwie zu viel. Er wolle die Hilfe, aber halt woan- ders. Er habe in der geschlossenen Gruppe keine Verwarnungen bekommen und habe sich gut aufgeführt (pag. 1949). 59 18. Beurteilung durch das Berufungsgericht 18.1 Schutzmassnahme Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde eine stationäre Schutzmassnahme in Form einer Unterbringung an, wenn die notwendige Erzie- hung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Diese Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieheri- sche oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Vergangenheit (Zeitraum vor dem erstinstanzlichen Urteil) zeigte, dass es dem Beschuldigten zu Hause bei seiner Mutter nicht möglich war, einer geregelten Ta- gesstruktur nachzugehen. So fehlte es ihr am nötigen Erziehungs- und Aufsichts- einfluss und sie hatte keine Kontrolle über den Beschuldigten. Die ungeregelte Ta- gesstruktur führte denn letztlich auch dazu, dass der Beschuldigte von der Schule bzw. vom 10. Schuljahr ausgeschlossen wurde (pag. 190 ff, 1355 ff., 1501 f.). Der Beschuldigte äusserte an der Berufungsverhandlung erneut den Wunsch, es draussen versuchen zu dürfen und sprach sich damit sinngemäss gegen eine stati- onäre Schutzmassnahme aus. Aus dem Gutachten und dem aktuellen Verlaufsbe- richt des Massnahmenzentrums R.________ geht jedoch klar hervor, dass der Be- schuldigte momentan noch eine stationäre Schutzmassnahme in Form einer Un- terbringung in einer Erziehungsanstalt benötigt, welche ihm professionelle Hilfe, klare Strukturen und einen geregelten Alltag bieten, um seine Defizite aufzuarbei- ten und den Einstieg ins Berufsleben zu schaffen. Die letzten Entwicklungen im Massnahmenzentrum R.________, dank welcher er per 13. Juni 2019 in die offene Abteilung wechseln konnte, sind erfolgsversprechend und ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings sind diese Veränderungen noch relativ jung, er konnte sich noch nicht lange in der offenen Abteilung bewähren. Insbesondere führt diese erst kurzzeitige positive Entwicklung (noch) nicht dazu, dass die Notwendigkeit einer stationären Schutzmassnahme aktuell in Frage gestellt werden könnte. Gerade in der ersten Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil kam es – trotz Beteuerungen des Beschuldigten vor dem Jugendgericht, er habe es endlich verstanden und wolle ei- ne gute Zukunft haben (pag. 1352) – zu negativen Ereignissen. So entwich der Be- schuldigte nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils vom 19. Oktober 2017, mit welchem die offene Unterbringung angeordnet wurde, zuerst aus dem Jugendheim Q.________ und anschliessend aus dem Massnahmenzentrum R.________. Die geplante Lehre konnte nicht begonnen werden. Er legte zudem ein Verhalten an den Tag, welches dazu führte, dass diverse Strafuntersuchungen eingeleitet wur- den und ein psychiatrisches Gutachten über ihn in Auftrag gegeben wurde. Er ent- wich schliesslich auch aus dem Psychiatriezentrum. Der Beschuldigte wurde dann wieder aufgegriffen und am 25. Januar 2019 ins Massnahmenzentrum R.________ zurückgebracht. Von der Behörde wurde jedoch die Bedingung gestellt, den Be- schuldigten geschlossen zu halten, um die Erstellung des Gutachtens sicherzustel- len. Erst in dieser zweiten Phase ab Januar 2019 schaffte es der Beschuldigte – nicht zuletzt auch dank der Führung und der Unterstützung in der geschlossenen Unterbringung – sich wieder in die richtige Richtung zu bewegen und sich positiv zu entwickeln, was per 13. Juni 2019 zum Wechsel in die offenen Abteilung führte. In- 60 zwischen konnte er die Lehre als Gärtner EBA beginnen. Allerdings stellt ihn das Tätigkeitsfeld als Gärtner nicht zufrieden, er würde im zweiten Lehrjahr gerne zum Landschaftsgärtner wechseln. Als Unterstützung für diesen Einstieg in die Berufs- welt, zur Festigung seiner Persönlichkeit, zur Aufarbeitung seiner Defizite und nicht zuletzt zur Festigung der hiervor dargelegten Entwicklung des Beschuldigten er- achtet die Kammer eine Weiterführung der Unterbringung in einer Erziehungsein- richtung als notwendig. Es stellt sich nun die Frage, ob die Unterbringung in einer offenen oder geschlos- senen Erziehungsanstalt zu erfolgen hat. Der Gutachter empfiehlt einen „progressi- vem Vollzug mit schrittweiser Öffnung“ und führt aus, dass hierfür „nicht zwingend eine geschlossene Einrichtung notwendig“ sei. Im Verlaufsbericht des Massnah- menzentrums R.________ wird die „Weiterführung einer pädagogisch ausgerichte- ten Massnahme, bei gleichzeitig psychotherapeutischer Unterstützung“ empfohlen. Beide Empfehlungen laufen darauf hinaus, dass die aktuell vorsorglich angeordne- te und erfolgsversprechend verlaufende Massnahme der offenen Unterbringung weitergeführt werden soll. Die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung tritt auf Grund der aktuell güns- tigen Entwicklung in den Hintergrund (Art. 15 Abs. 2 JStG). Es kann zusammenfas- send festgehalten werden, dass die Massnahmenbedürftigkeit bei vorliegender Do- kumentation durch Berichte und Gutachten ohne Weiteres als gegeben zu betrach- ten ist. Das JStG geht zudem davon aus, dass Jugendliche massnahmefähig sind, was beim Beschuldigten zudem durch die Verlaufsberichte des Massnahmenzen- trums R.________ explizit bestätigt wird. Zur Massnahmenwilligkeit des Beschul- digten ist anzumerken, dass er zwar die Unterbringung in einer Einrichtung als sol- ches in Frage stellte, sich dann aber – insbesondere in letzter Zeit – sowohl auf die Struktur und die Inhalte als auch auf die Therapie einlassen konnte und auch bereit zu sein scheint, etwas an sich zu ändern. Die Massnahme der Unterbringung in ei- ner offenen Erziehungseinrichtung ist weiter – gerade auch mit Blick auf die zu wahrende Verhältnismässigkeit - zur Zielerreichung geeignet und erforderlich. 18.2 Schutzmassnahme ambulante Therapie Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlich- keitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird (Art. 14 Abs. 1 JStG). Die Behandlung kann mit einer Massnahme gemäss Art. 12, 13 oder 15 JStG angeordnet werden (Art. 14 JStG). In Übereinstimmung mit den Überlegungen der Vorinstanz (pag. 1503 f.), dem Gut- achten (pag 1881) und dem aktuellen Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums R.________ (pag. 1933, ad Psychotherapie) ist zudem eine ambulante Massnah- me anzuordnen bzw. weiterzuführen, damit weiterhin eine therapeutische Beglei- tung im Sinne einer deliktorientierten Therapie sichergestellt werden kann. Auch diesbezüglich sind die Massnahmebedürftigkeit und Massnahmefähigkeit, sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme ohne weiteres gegeben. 61 18.3 Fazit Für den Beschuldigten werden die Schutzmassnahmen der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung sowie der ambulanten Behandlung angeordnet (Art. 14 Abs. 1 JStG, Art. 15 Abs. 1 JStG). V. Strafzumessung 19. Allgemeines zur Strafzumessung, Strafart, Strafrahmen, konkretes Vorgehen Auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumes- sung und zu den gesetzlichen Grundlagen betreffend Strafen im Jugendrecht kann verwiesen werden (pag. 1504 f.). Der Beschuldigte hat sich vorliegend des mehrfachen Raubes und der versuchten qualifizierten Erpressung schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweg- genommen werden, dass die Kammer aufgrund des engen Konnexes der Delikte und unter Berücksichtigung jugendrechtlicher Aspekte für alle Schuldsprüche den Freiheitsentzug als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend auch das Asperationsprinzip gemäss Art. 34 Abs. 1 JStG zur Anwen- dung gelangt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Vorliegend erachtet die Kammer auf Grund der Anlasstat des Beschuldigten und des dadurch initiierten Druckaufbaus den Raub vom 9. September 2016 als schwerstes Delikt. Der Strafrahmen für dieses Delikt – folglich für die Bestimmung der Einsatzstrafe – beträgt gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG für den zum Tatzeitpunkt 16-jährigen Beschuldigten einen Tag bis zu einem Jahr Freiheitsentzug. In einem zweiten Schritt wird diese Einsatzstrafe infolge der beiden weiteren Schuldsprüche innerhalb des ordentlichen Strafrahmens angemessen zu erhöhen sein (versuchte qualifizierter Erpressung und den weiteren Raub in der Nacht vom 9./10. September 2016). 20. Einsatzstrafe (Raub vom 9. September 2016) 20.1 Objektive Tatkomponenten 20.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und Ver- werflichkeit des Handelns Der Beschuldigte brachte bei diesem Raub den Stein ins Rollen. Er ging auf C.________ zu und fragte nach einer Zigarette. Nachdem sich C.________ das Zi- garettenpack nicht aus den Händen reissen liess und sich J.________ einschaltete, verpasste der Beschuldigte J.________ einen Fusstritt an den Oberschenkel. Un- gefähr acht weitere Kollegen des Beschuldigten stiessen sodann dazu und forder- ten J.________ auf, sich nicht einzumischen, worauf der Beschuldigte J.________ mit der Faust ins Gesicht schlug. J.________ wurde durch glückliche Umstände 62 nur leicht an der Lippe verletzt. Er baute in Verbindung mit den Gewaltanwendun- gen und dem Herumstehen in der Gruppe die auf die Privatkläger drohend wirken- de Drucksituation weiter aus. Die eingeschüchterten Privatkläger liessen sich auf- grund dieser Umstände zum W.________ drängen, sich durchsuchen und sich das Zigarettenpack und das Cap wegnehmen. Die schlussendlich durch diesen Raub erhältlich gemachte Beute (Zigarettenpacket, Cap) ist zwar wertmässig vergleichs- weise gering, aber Ergebnis der wirksam eingesetzten Nötigungsmittel aus einer Kombination von Gewalt und Drohung. Dass letztlich nur ein Paket Zigaretten und ein Hut weggenommen werden konnten, hat einzig damit zu tun, dass die Privat- kläger keine weiteren verwertbaren Wertgegenstände bei sich hatten. 20.2 Subjektive Tatkomponenten 20.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Handlungsziel hat er mit ei- nem Kick sowie einem Faustschlag verfolgt - im Wissen, eine starke Rückende- ckung zu haben. Einzig aufgrund der Tatsache, dass ein Päckchen Zigaretten er- hältlich gemacht werden konnte sowie aufgrund des Einwands von J.________, dass er zuhause über CHF 150.00 verfüge, konnte die Gruppe davon abgehalten werden, erneut gewalttätig zu werden. Auch beim W.________ machte er sich den Vorsatz der anderen Mittäter zu eigen. Während der Beschuldigte auf der T.________ Auslöser und aktiv tätig war, hatte er beim W.________ dann lediglich eine untergeordnete Rolle, wobei er das hier Vorgefallene zuvor initiiert hatte und anschliessend auch billigte. Diese Umstände wirken sich neutral aus, da tatbestandsimmanent. 20.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Dr. med. O.________ führte in seinem psychiatrischen Gutachten im Verfahren BM 18 0544 in Bezug auf das dort zu beurteilende Delikt aus, dass aufgrund der Reife des Beschuldigten seine Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln, beeinträchtig ge- wesen sei, weil er nicht hinreichend in der Lage gewesen sei, sich dem Gruppen- druck zu widersetzten. Daraus ergebe sich eine leichte bis mittelgradige Verminde- rung der Schuldfähigkeit; dies unter der Voraussetzung, dass die dort zur Beurtei- lung stehende Tat nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von seinen Mittätern geplant worden sei und der Beschuldigte erst nach geplanter Tat dazu angestiftet worden sei (pag. 1880). Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren ebenfalls einem starken Gruppendruck ausgesetzt war, weshalb in casu von einer leichten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszuge- hen ist. Dies führt zu einer leichten Verschuldensminderung (Art. 19 Abs. 2 i.V. mit 48a StGB). 20.3 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten – mit Blick auf den hier anzuwendenden jugend- rechtlichen Strafrahmen von einen Tag bis zu einem Jahr Freiheitsentzug – insge- samt noch als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet für die Einsatzstrafe ei- ne Freiheitsstrafe von 60 Tagen als dem Verschulden angemessen. 63 21. Asperation (versuchte qualifizierte Erpressung vom 9. September 2016) 21.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten Die versuchte qualifizierte Erpressung ist – auch chronologisch - zusammen mit dem ersten Raub vom 9. September 2019 zu betrachten. Dieser Vorfall hat mit dem Raub auf der T.________ begonnen und zog sich weiter Richtung W.________ und schliesslich bis zum elterlichen Domizil von J.________. Die ver- suchte qualifizierte Erpressung hat sich somit über einen längeren Zeitraum hinweg „entwickelt“. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Erpressung als Teil der Gruppie- rung geholfen, die Übermachtstellung der Gruppe und die Drohkulisse gegenüber den Privatklägern aufrecht zu erhalten. Ihm ist zu Gute zu halten, dass er sich ge- gen Ende des Vorfalls für C.________ mindestens verbal eingesetzt hat, um Y.________ von weiteren Schlägen gegenüber C.________ abzuhalten. Der Beschuldigte hat als Teil der Gruppe das Handeln und den Vorsatz der Gruppe mitgetragen. Der Vorsatz war in Bezug auf die Erpressung auf eine Vermögens- schädigung von CHF 150.00 gerichtet. Einerseits ein geringer Betrag, andererseits fällt die massive Vorgehensweise auf. Beim Beschuldigten wird mit Verweis auf das Gutachten von Dr. med. O.________ auf Grund der Gruppendruckproblematik auch bei diesem Sachverhalt von einer leichten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ausgegangen, weshalb eine leichte Verschuldensminderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB angenommen wird. Es wird auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. V. 20.2.2. verwiesen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Tatverschulden des Beschuldigten – auch hier mit Blick auf den anzuwendenden jugendrechtlichen Strafrahmen – noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer er- achtete für das hypothetisch vollendete Delikt – für sich alleine beurteilt – eine Stra- fe von 50 Tagen als dem Tatverschulden angemessen. 21.2 Strafmilderung zufolge Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – die Aushändigung des Geldes – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Beim Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V. mit Art. 48a StGB handelt es sich gemäss Gesetzestext um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115), mit welchem dem Um- stand Rechnung getragen wird, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Das Bundes- gericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 StGB) Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Vorliegend ist es nicht das Verdienst des Beschuldigten bzw. der Gruppe, dass es beim Versuch geblieben und die Vermögensschädigung nicht eingetreten ist. Sei- tens der Tätergruppe wurde alles getan, um den Erfolg eintreten zu lassen. Der Er- folg trat nur deshalb nicht ein, weil sich der Vater von J.________ dazwischen- 64 schaltete und in der Nähe eine Sirene ertönte, so dass sich der Beschuldigte und seine Kollegen in Richtung Bahnhof U.________ Süd entfernten. Die Kammer erachtet für die versuchte Tatbegehung eine Reduktion der Strafe um 10 Tage, d.h. von 50 Tagen auf 40 Tage, als angemessen. 21.3 Fazit Der Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter Erpressung ergäbe somit für sich alleine beurteilt einen Freiheitsentzug von 40 Tagen. Asperierend wird er noch mit 30 Tagen berücksichtigt. Die für den Raub vom 9. September 2016 festgesetzte Einsatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsentzug erhöht sich damit um 30 Tage auf 90 Tage. 22. Asperation (Raub vom 10. September 2016) 22.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten Das Vorgehen lief zu Beginn nach ähnlichem Muster ab wie beim ersten Raub, wonach ebenfalls zuerst nach Zigaretten gefragt wurde. Im Unterschied zum ersten Raub war der Beschuldigte hier nicht der Auslöser und aktiv weniger stark beteiligt. Es waren mehr Täter und mehr Opfer am Vorfall beteiligt. Ebenfalls wurden bei diesem zweiten Raub schnell die Fäuste eingesetzt und es kam zu schwereren und erheblicheren Verletzungen als beim ersten Raub. Insgesamt ist eine grosse Ge- waltbereitschaft erkennbar. Dem entwendeten Deliktsgut (JBL Boxen sowie ein Rucksack mit Wertsachen) kommt – im Gegensatz zur brutalen Vorgehensweise der Gruppe - auch hier eine eher untergeordnete Bedeutung zu, allerdings wurden mehr Wertsachen entwendet als beim ersten Raub. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte - auch nachdem er den ersten Raub und die versuchte qualifizierte Erpressung sowie die Schläge von Y.________ gegenü- ber C.________ mitbekommen hatte - immer noch innerhalb dieser Gruppierung verblieb und mit dieser zusammen zurück auf die T.________ ging. Dort billigte er das Verhalten seiner Kollegen weiterhin, indem er sich an der Schlägerei beteiligte und durch seine Anwesenheit die Drohkulisse der Gruppierung weiterhin unter- stützte. Beim Beschuldigten wird mit Verweis auf das Gutachten von Dr. med. O.________ auf Grund der Gruppendruckproblematik auch bei diesem dritten Sachverhalt von einer leichten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ausgegangen, was zu einer leichten Verschuldensminderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB führt. Es wird auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. V. 20.2.2. verwiesen. 22.2 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit ist das Verschulden des Beschuldigten – auch hier in Relation zum anwendbaren jugendrechtlichen Strafrahmen – rechts- technisch noch als leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch wegen dieses Rau- bes vom 10. September 2016 erscheint, für sich alleine beurteilt, ein Freiheitsent- zug von 60 Tagen angemessen. Asperiert ist er noch mit 40 Tagen zu berücksich- 65 tigen, wodurch sich der in Ziff. V. 21.3 festgesetzte Freiheitsentzug um 40 Tage er- höht auf total 130 Tage. 23. Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 1509 f.). Ergänzend hierzu ist in Bezug auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse auf die vorangehenden Ausführungen bei der Schutzmassnahme zu verweisen (Ziff. IV.17 hiervor). Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 24. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes und versuchter qualifizierter Erpressung, gemeinsam mit Mittätern began- gen, eine jugendrechtliche Strafe von insgesamt 130 Tagen Freiheitsentzug als angemessen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 JStG schiebt die urteilende Behörde den Vollzug eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 35 Abs. 2 i.V. mit 29 JStG eine Probezeit von sechs Monaten bis zwei Jahren und bestimmt eine geeignete Person, die den Jugendlichen während der Probezeit begleitet. Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass in Bezug auf die laufenden Strafunter- suchungen und dem vor Jugendgericht hängigen Strafverfahren bis zur rechtskräf- tigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO), weshalb die- se vorliegend bei der Beurteilung der Legalprognose nicht berücksichtigt werden. Zwar ist der Beschuldigte nach Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils mehrmals auf Kurve gegangen, wofür er vom Massnahmenzentrum diszipliniert wurde. Das aktu- elle Betreuungsjournal der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (pag. 1901 ff.), das Protokoll der Standortsitzung des Massnahmenzentrums R.________ (pag. 1912 ff.) und der aktuelle Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums R.________ (1931 ff.) zeigen indes eine positive Entwicklung bezüglich Verlauf der Massnahme und auch in Bezug auf die Persönlichkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte konnte sein Verhalten positiv regulieren, so dass er am 15. Juni 2019 von der geschlosse- nen Abteilung in die offene Abteilung des Massnahmenzentrums R.________ wechseln konnte. Weiter konnte er eine gute Beziehung zu seiner Psychotherapeu- tin Frau lic. Phil. AY.________ aufbauen und sich auf eine entsprechende Therapie einlassen. Im August 2019 konnte er zudem eine Lehre als EBA Gärtner beginnen. Auf Grund dieser Entwicklung fehlt eine Schlechtprognose bzw. ist dem Beschul- digten gar eine verhalten positive Legalprognose zu stellen, welche es in Zukunft zu bestätigen gilt. 66 Die Freiheitsstrafe von 130 Tagen ist somit bedingt auszusprechen, wobei die Pro- bezeit – wie bereits von der Vorinstanz – auf 24 Monate festgesetzt wird. In dieser Zeit wird dem Beschuldigten eine Begleitperson zur Seite gestellt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 13 Tagen ist an den Freiheitsentzug anzurechnen (6. Oktober 2016 bis 18. Oktober 2016; Art.51 StGB). VI. Zivilpunkt 25. Allgemeines Gemäss Art. 34 JStPO kann das Jugendgericht über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist und wenn es den beschuldigten Jugendlichen schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Be- züglich den theoretischen Grundlagen zum Genugtuungs- und zum Schadener- satzanspruch wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (ad Art. 40, 47 und 49 OR; pag. 1511). 26. Privatkläger C.________ C.________ stellte am 10. September 2016 Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger (pag. 434 f.). Der anwaltlich vertretene Privatkläger C.________ ver- langte eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, min- destens jedoch CHF 4‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2016 (pag. 1282 ff.). Die Genugtuungsforderung von mindestens CHF 4‘000.00 wurde insbe- sondere damit begründet, dass eine besonders verwerfliche Handlung vorliege und diese erhebliche Schädigungsfolgen nach sich gezogen hätten (pag. 1282 ff.). Das Jugendgericht hielt zwar die Art der Ausführung als verwerflich und stellte in Bezug auf die Verletzungen auf den Bericht von Dr. med. AZ.________ vom BA.________ Notfall sowie dessen Befundbericht (pag. 448 ff., 451) ab, erachtete aber eine Ge- nugtuungsforderung von mindestens CHF 4‘000.00 mit Blick auf die angesichts der Schläge erlittenen Verletzungen (Prellungen des Unterkiefers und des Warzen- fortsatzes, Riss-Quetschwunde an der Unterlippe sowie Hämatom und Bisswunde an der Schleimhaut) als zu hoch. Das Jugendgericht erachtete eine Genugtuung von CHF 2‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2016, unter solidari- scher Haftbarkeit mit Mittätern, als angemessen und hiess die Genugtuungsforde- rung in diesem Umfang gut. Der Privatkläger hat die Höhe der Genugtuung akzep- tiert und verlangte oberinstanzlich in Bezug auf die Zivilforderung die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, also nur noch die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 2‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2016. Auf- grund des hier geltenden Verschlechterungsverbotes kann der Betrag vom Beru- fungsgericht nicht nach oben korrigiert werden – und für eine Korrektur nach unten sieht die Kammer keinen Anlass. Die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtu- ungssumme von CHF 2‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2016 wird somit bestätigt. 67 27. Privatkläger G.________ G.________ stellte Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger (pag. 759 f.). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Verletzungen des Privatklägers aus dem Vorfall - insbesondere der Kieferbruch - im rechtsmedizinschen Gutachten er- sichtlich seien (pag. 762 ff., 1512), womit unbestritten sei, dass ein Schaden im zi- vilrechtlichen Sinne entstanden sei, welcher durch den Beschuldigten zu ersetzen ist. Allerdings könne die Höhe der Schadenersatzforderung aufgrund der einge- reichten Belege nicht beziffert werden. Es fehle an einer weitergehenden Begrün- dung, zudem gehe aus den Unterlagen nicht klar hervor, was und in welchem Um- fang die SUVA zurückvergütet habe und was für Stunden- bzw. Kilometeransätze geltend gemacht werden (pag. 1512). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurtei- lung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 28. Privatkläger E.________ E.________ stellte Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO, pag. 726 f.). Seine Forderung wurde weder näher begründet, noch wurden diesbezüglich Unterlagen eingereicht. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz die Zivilklage als nicht genügend substantiiert zu erachten und aufgrund un- zureichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 29. Privatkläger F.________ F.________ stellte Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger (pag. 734 f.). Mit Schreiben des Jugendgerichts vom 1. September 2017 (pag. 1277) wurde F.________ aufgefordert, allfällige Belege zur geltend gemachten Genugtuung ein- zureichen. Dieser Aufforderung kam F.________ nicht nach. Damit ist in Überein- stimmung mit der Vorinstanz die Zivilklage als nicht genügend substantiiert zu er- achten und aufgrund unzureichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 30. Privatkläger H.________ H.________ stellte Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger im Zivilpunkt (pag. 742 f.). Trotz entsprechender Aufforderung durch das Jugendgericht mit Schreiben vom 1. September 2017 (pag. 1278) wurde die Zivilforderung weder be- ziffert noch begründet. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Zivil- klage als nicht genügend substantiiert zu erachten und aufgrund unzureichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 31. Verfahrenskosten für den Zivilpunkt Die Überprüfung der Zivilforderungen hat keinen massgeblichen Aufwand verur- sacht. Somit werden für die Beurteilung der Zivilklage erst- und oberinstanzlich kei- ne separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. 68 VII. Verfahrenskosten und Entschädigung 32. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ange- sichts des Ausgangs des Verfahrens sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1‘400.00 aufzuerlegen. Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 33 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 33. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet: (lit. a) dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss Kosten- note vom 19. Oktober 2017 (pag. 1373) bestimmt und ist zu bestätigen. Der Be- schuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 21'612.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, ausmachend CHF 5‘127.85, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ vor oberer Instanz wird auf Grund der umfangreichen Akten und der langen Dauer des Verfahrens gemäss der eingereichten und noch für angemessen erachteten Kostennote von 29. August 2019 festgesetzt (pag. 1975 ff.). Der Be- schuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘120.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, ausmachend CHF 1‘924.75, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 34. Parteientschädigung nach Art. 433 StPO Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die obsiegen- de Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Da die Privatklägerschaft C.________ mit dem Antrag auf Genugtuung durchdringt, hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen vor 69 der ersten und oberen Instanz. Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzliche Ent- schädigung entsprechend der eingereichten Kostennote seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. D.________, auf insgesamt CHF 4‘050.00 (pag. 1282 ff.), was angemessen erscheint und bestätigt werden kann. Der Beschuldigte wird somit verurteilt zur Bezahlung von CHF 4‘050.00 an den Privatkläger C.________ für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. D.________. Oberinstanzlich reichte Dr. D.________ eine Kostennote über total CHF 2‘373.80 ein und stellte den Antrag, den Beschuldigten entsprechend dieser Kostennote zum Ersatz der notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu verurteilen (pag. 1719 ff.). Die Kostennote erscheint der Kammer angemessen und der Beschuldigte wird entsprechend verurteilt zur Bezahlung von CHF 2‘373.80 an den Privatkläger C.________ für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. D.________. VIII. Verfügungen 35. DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN BB.________) nach Ablauf der Frist ist notwendig und wird dem zuständigen Bundesamt vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. k i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der übrigen erkennungsdienstlichen Daten (PCN BB.________, BC.________) nach Ablauf der Frist ist notwendig und wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. k i.V.m. 19 Abs. 1 AFIS-Verordnung). 36. Strafregistereintrag Das Urteil ist nach Eintritt der Rechtskraft in das Strafregister einzutragen. Das Ur- teil erscheint im Strafregisterauszug für Private nur, wenn der beschuldigte Jugend- liche als Erwachsener wegen weiterer Taten verurteilt wird, die in den Strafregiste- rauszug aufzunehmen sind (Art. 371 Abs. 2 StGB). 70 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen, gemeinsam mit Mittätern, am a) 12./13.08.2016, Bahnhof K.________, Veloparkplatz, z.N. I.________ (Sachscha- den ca. CHF 100.00; AKS Ziff. 1.4); b) 13.08.2016, Parkplatz K.________, z.N. L.________, M.________ (Sachschaden CHF 750.00; AKS Ziff. 1.4); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von erst- und oberinstanz- lichen Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, mehrfach begangen, gemeinsam mit Mittätern, am 1.1. 09.09.2016, ca. 22.30 bis 23.55 Uhr, in Bern, z.N. C.________, J.________ (AKS Ziff. 1.1); 1.2. 10.09.2016, ca. 00.40 Uhr, in Bern, z.N. E.________, F.________, H.________, G.________ (AKS Ziff. 1.3). 2. der qualifizierten Erpressung (Versuch), begangen am 09.09.2016, ca. 22.30 bis 23.55 Uhr, gemeinsam mit Mittätern, in Bern, z.N. C.________, J.________ (AKS Ziff. 1.2) und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 47, 48a, 51, 140 Ziff. 1 Abs. 1, 156 Ziff. 3 StGB Art. 1, 2, 3, 10, 11, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29, 34 und 35 JStG Art. 426, 428, 433 StPO Art. 1, 3, 4, 40 und 44 JStPO 71 wird verurteilt: 1. Zu einem Freiheitsentzug von 130 Tagen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, mit Begleitperson. Die ausgestandene Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) von 13 Tagen wird an den Freiheitsentzug angerechnet. 2. Für A.________ wird die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offe- nen Erziehungseinrichtung angeordnet. 3. Für A.________ wird eine ambulante Behandlung angeordnet. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00. 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00. 6. Zur Bezahlung von CHF 4‘050.00 an den Privatkläger C.________ für die notwen- digen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. D.________. 7. Zur Bezahlung von CHF 2‘373.80 an den Privatkläger C.________ für die notwen- digen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. D.________. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR, Art. 126, 418 Abs. 3 StPO sowie Art. 34 Abs. 6 JStPO erkannt: 1. A.________ hat dem Privatkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 2‘500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. September 2016 zu bezahlen, unter solidarischer Haft- barkeit mit Mittätern. 2. Die Zivilklage des Privatklägers G.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheis- sen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Zivilklage des Privatklägers E.________ wird in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Zivilklage des Privatklägers F.________ wird in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Zivilklage des Privatklägers H.________ wird in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen. 6. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 72 IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in das Massnahmenzentrum R.________. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN BB.________) nach Ablauf der Frist ist notwendig und wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. k i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung des übrigen erkennungsdienstlichen Daten (PCN BB.________, BC.________) nach Ablauf der Frist ist notwendig und wird erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. k i.V.m. 19 Abs. 1 AFIS-Verordnung). 4. Dieses Urteil wird im Strafregister eingetragen. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 5.1. Erste Instanz: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung RA 81.45 200.00 CHF 16'290.00 amtliche Entschädigung MLaw 27.02 100.00 CHF 2'702.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'019.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'011.40 CHF 1'600.90 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'612.30 Stunden Satz volles Honorar RA 81.45 250.00 CHF 20'362.50 volles Honorar Mlaw 27.02 125.00 CHF 3'377.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'019.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 24'759.40 CHF 1'980.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 26'740.15 nachforderbarer Betrag CHF 5'127.85 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 21‘612.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 5‘127.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 73 5.2. Obere Instanz: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.84 200.00 CHF 168.00 amtliche Entschädigung MLaw CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 11.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 179.50 CHF 14.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 193.85 volles Honorar 0.84 250.00 CHF 210.00 amtliche Entschädigung MLaw CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 11.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 221.50 CHF 17.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 239.20 nachforderbarer Betrag CHF 45.35 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.35 200.00 CHF 6'670.00 amtliche Entschädigung MLaw 3.10 100.00 CHF 310.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 380.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'360.00 CHF 566.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'926.70 volles Honorar 33.35 250.00 CHF 8'337.50 amtliche Entschädigung MLaw 3.10 125.00 CHF 387.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 380.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'105.00 CHF 701.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'806.10 nachforderbarer Betrag CHF 1'879.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 8‘120.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘924.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 74 Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - den Privatklägern (nur Dispositiv) - der Leitung Jugendanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Jugendstaatsanwaltschaft Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (nur Dispositiv) - dem Massnahmenzentrum R.________ (nur Dispositiv) Bern, 29. August 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 21. Oktober 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG ent- sprechen. 75