Betreffend den Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR und Art. 126 Abs. 3 StPO weiter erkannt: 3. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 1 D.________ wird betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: