71 IV. Das Verfahren betreffend Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 StGB) evtl. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB) wird eingestellt ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. V. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der schweren Körperverletzung, begangen am 07. März 2014 in G._____ (Ortschaft) z.N. von D.________; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 21. Juni 2014 in V._____ (Ortschaft);