1. A.________ schuldig erklärt wurde der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.11 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie der Tätlichkeiten (Ziff. I.8 des erstinstanzlichen Dispositivs) und dafür in Anwendung der Artikel 106 Abs. 1 – 3 und 126 Abs. 1 StGB, sowie 19 Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von CHF 600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage festgesetzt wurde; 2. A.________ weiter schuldig erklärt wurde