70 XIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Auf die Berufung von A.________ wird soweit Ziff. I.3 der erstinstanzlichen Verurteilung (Übertretungsbusse) sowie Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Dispositivs (Einziehung Waffe) betreffend nicht eingetreten. II. Es wird festgestellt, dass A.________ am 14. November 2018 die Berufung bezüglich der Ziff. I.6 – 8 sowie Ziff. I.10.2 des erstinstanzlichen Dispositivs zurückgezogen hat. III. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 9. März 2017 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit