1462 ff.) erscheint der Kammer mit Blick die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Lediglich die für die mündliche Urteilseröffnung veranschlagen 1.5 Stunden erwiesen sich nachträglich als zu hoch und wurden in Abzug gebracht. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘655.85 und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘135.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).