64.3 Unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der im Zivilpunkt obsiegenden Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren – samt der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten – wurde von den Parteien nicht beanstandet. Die Entschädigung wird auch vor oberer Instanz entsprechend festgelegt. Die von Rechtsanwalt E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Kostennote (pag. 1462 ff.) erscheint der Kammer mit Blick die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen.