Statt dessen wird zusätzlich zu den telefonischen und schriftlichen Kontaktnahmen weiter eine Stunde für Klientenbesprechungen angerechnet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die sich daraus ergebende für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘269.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 794.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).