Während die bis zum 31. Dezember 2017 geltend gemachten Aufwände nicht zu beanstanden sind, ist die Kostennote hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2018 geltend gemachten Aufwände nicht vollständig nachvollziehbar und wird um 3.67 Stunden gekürzt. In diesem Umfang wurde nämlich ausschliesslich Aufwand für das Versenden von Kopien an den Klienten und die anderen Parteien in Rechnung gestellt, mithin eine Kanzleiaufgabe, die im Honorar bereits enthalten ist. Statt dessen wird zusätzlich zu den telefonischen und schriftlichen Kontaktnahmen weiter eine Stunde für Klientenbesprechungen angerechnet.