für den ersten Teil des oberinstanzlichen Verfahrens einen Zeitaufwand von insgesamt 17.42 Stunden geltend. Das geltend gemachte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens nach Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Während die bis zum 31. Dezember 2017 geltend gemachten Aufwände nicht zu beanstanden sind, ist die Kostennote hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2018 geltend gemachten Aufwände nicht vollständig nachvollziehbar und wird um 3.67 Stunden gekürzt.