64.2 (Amtliche) Verteidigung des Beschuldigten Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht) durch Rechtsanwalt C.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Mit Honorarnote vom 16. Oktober 2018 machte Rechtsanwalt C.________ für den ersten Teil des oberinstanzlichen Verfahrens einen Zeitaufwand von insgesamt 17.42 Stunden geltend.