Entsprechend sind ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 14‘564.80 (Gerichtsgebühr CHF 6‘000.00, Auslagen Ergänzungsgutachten CHF 7‘112.80, Vorbereitung und Teilnahme des Gutachters an der Berufungsverhandlung CHF 1‘452.00), zur alleinigen Bezahlung aufzulegen. Auch in oberer Instanz ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 68 64. (Amtliche) Entschädigung