63.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte (Ziff. 63.1 hiervor) ist der Beschuldigte auch oberinstanzlich als vollständig unterliegend anzusehen. Entsprechend sind ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 14‘564.80 (Gerichtsgebühr CHF 6‘000.00, Auslagen Ergänzungsgutachten CHF 7‘112.80, Vorbereitung und Teilnahme des Gutachters an der Berufungsverhandlung CHF 1‘452.00), zur alleinigen Bezahlung aufzulegen.