239 StGB) eingestellt wurde, rechtfertigt es sich dennoch, dem Beschuldigten sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen: Gegenstand des eingestellten Verfahrens waren nämlich die vom Beschuldigten nachgewiesenermassen abgegebenen Schüsse aus der Gas-Druckluft-Pistole gegen einen Zug der J.________ AG, die bei dieser zu einem Sachschaden in der Höhe von fast CHF 10‘000.00 führten. Das Verhalten des Beschuldigten kann daher ohne Weiteres als im zivilrechtlichen Sinne rechtswidrig angesehen werden und führte daneben auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung.