Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, wobei sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Auch wenn vorliegend das Verfahren betreffend Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 StGB) evtl. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB) eingestellt wurde, rechtfertigt es sich dennoch, dem Beschuldigten sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen: