62. Klage der J.________ AG auf Schadenersatz Die Vorinstanz hielt die Schadenszufügung gestützt auf das strafrechtliche Beweisverfahren als erstellt und die Schadenersatzforderung mit Blick auf die eingereichte Berechnung auf pag. 126 als nachgewiesen. Sowohl auf die erörterten theoretischen Grundlagen, sowie auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz (S. 65 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1185 f.) ist zu verweisen. Die Zivilklage ist gutzuheissen und der Beschuldigte ist zu verurteilen, der J.________ AG Schadenersatz von CHF 9‘259.70 zu bezahlen. XII. Kosten und Entschädigung