Die Kammer erkannte auf eine Genugtuung von CHF 7‘000.00. - Im Fall SK 17 43 behändigte der Beschuldigte einen unförmigen, naturbelassenen Ast, mit welchem er mindestens viermal mässig heftig und nicht gezielt gegen den Kopf, mindestens viermal heftig gegen den Rumpf sowie einmal gegen die Hand schlug, welche das Opfer schützend über den Kopf legte. Das Opfer erlitt durch die Schläge Verletzungen im Gesicht, am Hinterkopf und am linken Zeigefinger. Während die meisten Verletzungen nach längerer Rekonvaleszenz (ca. 10 Monate) wieder verheilt waren, konnte es den linken Zeigefinger trotz