Die Kammer sprach ihm eine Genugtuung von CHF 7.500.00 zu. - Im Fall SK 11 202 trat der Beschuldigte mindestens zwei Mal gegen den Kopf des Opfers. Vier weitere Tritte erfolgten in Richtung Oberkörper. Als bleibende Verletzungen erlitt das Opfer eine Schiefnase und eine Sensibilitätsstörung in der rechten Wange sowie eine kleine Narbe oberhalb der einen Augenbraue. Es war zudem für eine Woche zu 100% arbeitsunfähig und konnte während weiteren zwei Wochen nur reduziert arbeiten. Die Kammer erkannte auf eine Genugtuung von CHF 7‘000.00. -