Auch aus der Praxis des Obergerichts sei auf einige Vergleichsfälle verwiesen: - Im Fall SK 13 24 führte der Beschuldigte einen unvermittelten Faustschläge gegen das Opfer aus, das zu Boden fiel und sich einen Schädelbruch zuzog. Bis auf eine Minderbelastbarkeit und gelegentliche Kopfschmerzen waren die Primärverletzungen des Opfers wieder verheilt. Es war während anderthalb Monaten zu 100% und einem Monat zu 50% Arbeitsunfähig; zudem konnte es nach dem Vorfall nicht mehr im selben Masse Sport treiben, was zu einem massgeblichen Verlust an Lebensfreude führte. Die Kammer sprach ihm eine Genugtuung von CHF 7.500.00 zu.