65 sicht geschmettert. Weiter wurde er mindestens zweimal mit dem Fuss kraftvoll gegen Kopf und Körper getreten. Das Opfer erlitt zahlreiche Verletzungen, insbesondere eine als potentiell lebensgefährlich einzustufende tiefe Schnittverletzung im linken Jochbeinbereich, sowie bleibende Narben (Fall Nr. 859, S. 429). - Das Geschworenengericht Zürich sprach einem Geschädigten am 24. September 2004 eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 zu, welcher im Verlauf eines Streits von seiner Ex-Freundin mit einem Fleischmesser erheblich verletzt worden war (Fall Nr. 137, S. 429).