der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1186 ff.), sind auch die Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung grundsätzlich erfüllt. Was deren Bemessung anbelangt kann der erstinstanzlich zugesprochene Betrag nicht erhöht, wohl aber gekürzt werden. Zur besseren Einordnung des vorliegend zu beurteilenden Falles sei auf einige Fallbeispiele aus der Praxis der schweizerischen Gerichte verwiesen (HÜTTE/LANDOLT,Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverletzungen, Zürich/St. Gallen 2013, S. 429 ff.