80% nachging – nicht mehr voll ausüben und ist zudem in ihrem Alltag eingeschränkt. Die Vorinstanz erblickte im Handeln des Beschuldigten zu Recht ein widerrechtliches Verhalten, welches den Beschuldigten grundsätzlich zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1186). Da der konkrete Schaden derzeit noch nicht bestimmbar ist, wird die Zivilklage diesbezüglich zur eingehenden Behandlung auf den Zivilweg verwiesen. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte (vgl. dazu S. 66 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.