61.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte schlug der Privatklägerin am 7. März 2014 unvermittelt mindestens zwei bis drei Mal mit der Faust ins Gesicht bzw. den Kopfbereich und verursachte bei ihr dadurch in adäquat kausaler Weise die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen. Als Folge des Vorfalls leidet die Privatklägerin unter anderem an einer bleibenden verminderten Belastungsfähigkeit der rechten Hand und der linken Schulter und kann aufgrund des bleibenden Schadens an ihrer Hand ihre angestammte Tätigkeit (Reinigungs- und Räumungsarbeiten) – der sie zuletzt zu